Informationen für Autofahrer

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

1.) Kfz-Sachverständiger des Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 600,00 bis 750,00 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

2.) Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / Nutzungsausfallentschädigung

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

3.) Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

4.) Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

5.) Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).

6.) Werkstatt des Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

7.) Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

8.) Achtung Schadenmanagement

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.
Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

9.) Schutz des Versicherers des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit Ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

10.) Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
 

Resolution zur Notwendigkeit der Farbtonangleichung durch Beilackierung

 

 
 

Merkblatt für Ausbesserungen von Uni- und Effektlackierungen

 
Technische Information zu Beilackierungen
files/shared/Anlackierungen.pdf
files/shared/An-_und_Beilackierungen.pdf
files/shared/Beilackierungen-Neu.pdf
 

Augen auf bei Abschluss des richtigen Versicherungsvertrages für Ihr Kfz

 
Häufig wird eine Menge Zeit investiert in die Suche nach dem richtigen Auto - ganz gleich ob es neu oder gebraucht gekauft wird, geleast oder finanziert wird. Leider ist man bei dem Abschluss des Kfz-Versicherungsvertrages nicht immer so vorsichtig und so werden Fehler gemacht, die
schlimmstenfalls viel Geld kosten können.
Nachfolgende Checkliste soll Ihnen die Suche nach der richtigen Versicherung erleichtern.
Checkliste:

  1. Was ist überhaupt versichert?

    • Kann ich die Reparaturwerkstatt frei auswählen (kein Werkstattzwang)?
    • Ist grobe Fahrlässigkeit versichert?
    • Gibt es im Totalschadenfall Neuwagenersatz (6 Monate, 12 Monate, 18 Monate oder 24 Monate)?
    • Werden weitere Leistungen erbracht (z. B. Wertminderung oder Mietwagen)?
    • Wie sind Radio und Navigationsgerät versichert (Anspruch auf Ersatz eines neuen Gerätes)?
    • Welche Schadenfreiheitsregelungen existieren?
    • Erreichbarkeit des Versicherers bei Rückfragen?

  2. Preisvergleiche bezüglich der Höhe der Prämie sind schwierig – bitte vergleichen Sie nur Leistungen, die auch vergleichbar sind.
  3. Viele Fahrzeuge sind finanziert oder geleast. Leasingvertragsbedingungen und Finanzierungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass das Fahrzeug in einem autorisierten Betrieb des Herstellers gewartet und im Unfallschaden nur dort repariert wird. Versicherungsverträge mit Werkstattbindung können also die Leasingverträge und Finanzierungsverträge gefährden.
  4. Viele Fahrzeuge besitzen umfangreiche Garantieleistungen. Garantie und Kulanz können entfallen oder eingeschränkt werden, wenn das Fahrzeug im Unfallschaden nicht in einem autorisierten Betrieb des Herstellers entsprechend den Bedingungen des Garantiegebers gewartet bzw. repariert wird. Deshalb Vorsicht bei Versicherungsverträgen mit Werkstattbindung. Selbst wenn eine günstige Versicherung gesucht wird, sollte immer darauf geachtet werden, dass die Wahl der Werkstatt nicht vorgeschrieben ist.

Quelle: BVSK