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Standgeld
Standgeld in Höhe von täglich acht Euro geht in Ordnung
Wenn der Geschädigte für die Aufbewahrung des Unfallfahrzeugs zwischen dem Abschleppvorgang und der Verwertung ein Standgeld von täglich acht Euro aufwenden muss, sind das erforderliche Kosten im Sinne des § 249 BGB, für die der Schädiger aufkommen muss (AG Crailsheim, Urteil vom 1.4.2010, Az: 3 C 521/09;
Weil die gegnerische Haftpflichtversicherung ein Restwertüberangebot abgegeben hatte, bevor der Geschädigte verkauft hatte und weil der von der Versicherung benannte Aufkäufer das Fahrzeug nicht sofort abholte, sind insgesamt 31 Tage aufgelaufen. Der Versicherer musste die Kosten für diesen Zeitraum übernehmen.
Abschleppkosten nach VBA
files/shared/Abschleppkosten_nach_VBA.pdf
AG ESSLINGEN vom 1.06.2011,
4 C 1825/10
Schätzung der Abschleppkosten anhand Befragung des Verbandes der
Abschleppunternehmer - Bestimmung der erforderlichen Abschleppzeit
1.Im Rahmen der Bestimmung der Höhe des Werklohns für das Abschlep-
pen eines Unfall-Kfz kann das Gericht die Kosten in Anlehnung an
die Befragung des Verbandes der Abschleppunternehmer (VBA) e.V. nach
§ 287 ZPO schätzen. 2.Bei einem herkömmlichen Abschleppvorgang ist
ein Zeitaufwand von einer Stunde angemessen und entsprechend zu er-
statten. (Aus den Gründen: ...Zunächst sind die Stundensätze der
Zedentin für den Nachteinsatz i.H.v. 142,86 Euro und i.H.v. 120,--
Euro für den Einsatz bei Tag nicht zu beanstanden. Sie liegen im
Bereich der Mittelwerte der Preis- und Strukturumfrage des VBA e.V.
Es handelt sich um eine ortsübliche Vergütung gem. § 632 BGB. Für
den Nachteinsatz hält das Gericht nur eine Zeitdauer von einer Stun-
de für angemessen, § 287 ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
zwar die Fahrtstrecke vom Unfallort zum Verwahrplatz relativ kurz
ist, die Zeit aber alle Vor- und Nacharbeiten einschliesslich Rei-
nigungsarbeiten beinhaltet...). (s.a. Anm. = Dok.Nr. 97139).
AG HALLE (SAALE) vom 15.09.2011,
96 C 1725/10
Anspruch auf Ersatz von Abschleppkosten vom Unfallort zum Wohnort
trotz Entfernung von 610 km
Lässt der Geschädigte sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug
nicht am Unfallort reparieren, sondern es an seinen 610 km entfern-
ten Wohnort schleppen, kann er auch diese Abschleppkosten vom Schä-
diger ersetzt verlangen. (Aus den Gründen: ...Der Geschädigte hat
dabei nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen. Den
Geschädigten traf keine sich aus Treu und Glauben ergebende Pflicht,
seinen Pkw am Unfallort reparieren zu lassen, um auf diese Weise den
Schaden zu minimieren. Selbst wenn der Geschädigte am Unfallort hät-
te reparieren lassen, wären nicht unerhebliche Kosten für die An-
und Rückreise sowie die Übernachtung und Urlaubsentgelt angefallen.
Dem Geschädigten war im konkreten Fall eine Reparatur vor Ort jedoch
nicht zuzumuten. Der Geschädigte hätte mindestens zwei Tage für die
Anreise und Rückreise zur Reparaturwerkstatt aufwenden müssen. Die-
ser Verlust an Freizeit wird nicht ausgeglichen...).
http://www.captain-huk.de/urteile/ag-halle-saale-mit-einem-lesenswerten-urteil-zu-den-erforderlichen-abschleppkosten-urteil-vom-15-9-2011-96-c-172510/#more-25168
http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/368119/?nl=1&cmp=nl-147
Abschleppkosten
Nach der grundlegenden Entscheidung des OLG Köln (in VersR 1992, 719) steht dem unfallgeschädigten Kfz-Eigentümer Ersatz der Abschleppkosten von der Unfallstelle zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt zu, wenn das Unfallfahrzeug aufgrund des Unfalles total beschädigt ist ( so auch: AG Wiesbaden ZfS 1994, 87) . Den Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten weitet OLG Hamm (VersR 1970, 43) auf, indem es bei der Verbringung des Unfallfahrzeuges zur Werkstatt, bei der der Geschädigte das Fahrzeug gekauft hat und nunmehr in Zahlung geben konnte, keinen Vorwurf aus § 254 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht annahm. OLG Celle ( VersR 1968, 1196) differenziert und spricht Aufwendungen für das Abschleppen vom Unfallort zu der vom Geschädigten ständig benutzten Werkstatt zu, wenn das beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist und die Abschleppkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen (so ähnlich auch: AG Kulmbach ( in ZfS 1990, 8), das auf die erforderliche Reparaturfähigkeit abstellt und bei erkennbarem wirtschaftlichen Totalschaden bei längeren Abschleppstrecken keine Erstattung zuspricht).
Abschleppkosten
Sollte ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig sein, wird das Fahrzeug abgeschleppt. Bei einem unverschuldeten Haftpflicht-Schadensereignis gehören die Abschleppkosten wie auch das Sachverständigenhonorar und die Kosten für einen Rechtsanwalt zum Umfang des Gesamtschadens und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden. Hierbei finden nur die tatsächlich angefallenen Kosten Berücksichtigung (Rechnung). Über den Umfang des Abschleppvorganges gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. In der Praxis werden die verunfallten Fahrzeuge meist von der Unfallstelle zum Sicherungsgelände des Abschleppunternehmers verbracht, bis eine Entscheidung getroffen ist, was mit dem Fahrzeug geschehen soll. Die Kosten für die weitere Verbringung im Reparaturfall zum nächsten Vertragshändler gehören dann auch zum Umfang des Gesamtschadens. Überführungen zum weiter entfernten Heimatsort, finden meist keine Berücksichtigung. Für Fahrzeuge. die nicht mehr reparabel sind (Totalschaden), werden nur die Abschleppkosten zum nächsten Autoverwertungs- oder Entsorgungsbetrieb erstattet.
Abschleppkosten
Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit Hilfe Dritter vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten.Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen (OLG Köln, VersR 92, 719). Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind (OLG Hamm, VersR 70, 43).
Sollte Ihr Wagen einen Totalschaden haben, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Sie -zumindest innerhalb Deutschlands - für Ihr Fahrzeug überall denselben Restwert erzielen können. Sie müssen daher am Unfallort jemanden mit der Verwertung des Fahrzeugs beauftragen und dürfen Ihren Wagen nicht zwecks Verwertung nach Hause abschleppen lassen. Tun Sie es doch, müssen Sie die Mehrkosten leider selbst übernehmen (AG Köln, r+s 85, 296; AG Wiesbaden, zfs 94, 87).
Abschleppkosten trotz Totalschadens
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hat der Geschädigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs zu einer Werkstatt. Ein Erstattungsanspruch besteht jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Feststellung, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegenen Fachwerkstatt getroffen werden kann. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss in einem solchen Fall die Abschleppkosten auch dann tragen, wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur und damit das Vorliegen eines Totalschadens herausstellt.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.12.2001
Weiteres siehe auch unter:
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Abschleppkosten&stpos=0&s=R&verk=1&t=1&z=8&dst=2&stype=AND