Verschwiegene Alt- und Vorschäden wegen Betrugs strafbar

| Wenn der Geschädigte unreparierte Altschäden, die von einem Neuschaden überdeckt werden, oder wertrelevante Vorschäden verschweigt, führt das nicht nur dazu, dass er keinen Schadenersatzanspruch durchsetzen kann. Er begeht auch einen Betrug und, wenn es soweit kommt, einen Prozessbetrug. Damit macht er sich strafbar (LG Aachen, Urteil vom 24.7.2015, Az. 8 O 334/13, 
 

PRAXISHINWEIS | Der verschwiegene Alt- oder Vorschaden kann dazu führen, dass der Geschädigte den Neuschaden nicht mehr abgrenzen kann, denn er muss ja die Höhe des Neuschadens beweisen. Dem ehrlichen Geschädigten wird insoweit eine Schätzung zugebilligt, dem unehrlichen aber nicht mehr. Die Einstufung als Betrug ist nicht neu. Durch das Hinweis- und Informationssystem des GDV ist jedoch die Entdeckungshäufigkeit massiv gestiegen.

 

 

Der Vorschaden - das unbekannte Wesen

http://www.unfallzeitung.de/zeitung/der-vorschaden-das-unbekannte-wesen

3. Deutscher Autorechtstag / Unfall oder Bagatelle? Fein lackiert ist halb verkauft

http://www.unfallzeitung.de/zeitung/3-deutscher-autorechtstag

Schadensersatz trotz eventueller Vorschäden

Sehr häufig wird von Versicherungsseite gegen Schäden an einem KFZ eingewendet, es handele sich um Vorschäden, die mit dem eigentlichen Verkehrsunfall nichts zu tun hätten. Den redlichen Versicherungsnehmer/Geschädigten scheint es für manche Versicherung nicht zu geben. Wenn sich dann im Rahmen des Rechtsstreits herausstellt, dass ein Sachverständiger diesen Schaden als nicht kompatibel ansieht, weisen die hiesigen Gerichte die komplette Klage ab. Dies kann auch der Fall sein, ohne dass es sich um einen Fall von Versicherungsbetrug handelt; so z. B. wenn einfach aus technischer sicht die Plausibilität oder Kompatibilität nicht mehr festgestellt werden kann (Beweislastentscheidung). Die Gerichte stützen sich im hiesigen Bereich meistens auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.02.1999, NZV 1999, 378. Nach dieser Entscheidung kann eine Klage komplett abgewiesen werden, wenn ein Kläger auch den Altschaden als unfallbedingt bezeichnet:

Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des Vorschadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind .

Dieser Auffassung ist mit beachtlicher Argumentation nunmehr das OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.02.2008, Az. I-1 U 181/07) entgegengetreten. Es darf auf die untenstehenden Leitsätze verwiesen werden. Mit diesem Urteil kann der Geschädigte erreichen, zumindest die als unfallursächlich festgestellten Schäden ersetzt zu verlangen. Interessant ist auch, dass bei den Sachverständigenkosten keine Abzüge vorgenommen werden, sofern es sich nicht um einen arglistigen Geschädigten handelt.
Ähnlich hat bereits das OLG München (NZV 2006, 261) entschieden.
 

Der Vorschaden - das unbekannte Wesen

Flunkern kann nach hinten losgehen ...

Die meisten Geschädigten behalten die vielleicht etwas negativ gefärbte Vergangenheit ihres Autos gerne für sich. Sie glauben, dass der konkrete Schadenersatzanspruch durch Vorschäden reduziert werden könnte.

Das kann sehr schnell nach hinten losgehen. Denn was wenige wissen: die Versicherung kennt die Vergangenheit Ihres Autos womöglich noch besser als Sie. Im Kaskobereich zum Beispiel kostet eine falsche Kilometerangabe den gesamten Schadenersatzanspruch.

Denn die Versicherungen haben eine Fremden nicht zugängliche gemeinsame Datenbank namens UNIWAGNIS (oder Wagnisauskunft). Der Zugang dazu ist inzwischen auch auf Firmen ausgeweitet worden, die mit den Versicherungen im Schadensgeschäft unmittelbar zusammenarbeiten.

Der Sachverständige kann zwar eine Schichtstärkenmessung durchführen, um über möglichen Altschäden Aussagen zu machen. Manchmal ist dies jedoch nicht möglich, dann ist auch Ihr eigener Sachverständiger auf Ihre Aussage angewiesen.

Ein Beispiel aus der Praxis:
Sie stehen an der Ampel, jemand fährt Ihnen ins Heck. Der Schaden beläuft sich laut Gutachten auf 3000 Euro. Sie reichen den Schaden bei der regulierenden Versicherung ein und bekommen den Bescheid: Das Auto hat einen Vorschaden am Heck. Sie argumentieren: Im Kaufvertrag des Autos aus zweiter Hand steht „unfallfrei“, Sie selbst hatten bis jetzt gar keinen Schaden ... Dumm ist nur: der ehemalige Fahrzeughalter wohnt jetzt irgendwo in den USA und ist nicht greifbar.

Die Versicherung lächelt milde und klärt Sie auf: Den Vorbesitzer brauchen sie gar nicht. Für dieses Fahrzeug wurde schon mal eine Reparatur am Heck bezahlt. Sie haben Mühe, Ihren Schadne zu beweisen und es kann passieren, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben.
 
Diverse Urteile und Infos hier:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/VorSchaden.htm
http://ra-frese.de/2008/02/28/schadensersatz-trotz-eventueller-vorschaden/
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Vorschaden&stpos=0&s=R&verk=1&t=1