Kasko und Haftpflicht

Kombinierte Abrechnung mit Kasko und Haftpflicht bei Quotenunfällen
Hatte der Kunde einen Unfall, gibt es bei der Haftungsfrage drei Möglichkeiten:  
 
1. Der Unfallgegner haftet voll: Es wird mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet.
 
2. Der Kunde hat gar keinen Unfallgegner (Alleinunfall) oder er haftet wegen eines Fahrfehlers voll: Es wird, wenn vorhanden, mit der Vollkaskoversicherung abgerechnet.
 
3. Den Kunden und den Unfallgegner trifft eine Mithaftung. Hat der Kunde keine Vollkaskoversicherung, bleibt nur die Abrechnung nach Quote mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Hat er aber eine Vollkaskoversicherung, wird oft ein Fehler gemacht: Der Schaden wird nur mit der Kaskoversicherung abgerechnet. Das ist falsch, denn die nach der Kaskoabrechnung verbliebenen offenen Schadenpositionen können teils ganz und teils nach Quote mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet werden.
 
Im Folgenden befassen wir uns mit der „hohen Schule“ der Schadenabrechnung. Eine der Grundfragen dabei ist die Bestimmung der Haftungsquote. Das ist stets eine Sache für einen Anwalt. Die folgenden Ausführungen dienen allein dem Zweck, die Möglichkeit der kombinierten Abrechnung überhaupt zu erkennen. Wenn Sie den Kunden nicht auf den richtigen Weg schicken, kommt er selbst nicht auf die Idee.  
Abrechnung mit zwei Versicherungen ist legal
Stellen Sie sich vor, der Kunde hätte keine Vollkaskoversicherung. Dann würde man doch die Hälfte aller Schadenpositionen mit der Versicherung des Unfallgegners abrechnen. Zweifellos müsste die im Rahmen der Quote auch zahlen. Warum soll man sie jetzt ungeschoren davonkommen lassen, nur weil es eine Vollkaskoversicherung gibt?  
 
Selbstverständlich darf man keine Schadenposition doppelt abrechnen. Davon abgesehen gilt folgender Grundsatz: Die freiwillige Vorsorge, eine Vollkaskoversicherung zu unterhalten, hat nicht das Ziel, den Schädiger zu entlasten. Das einzige Ziel ist, einen gewissen Schutz zu haben, wenn bzw. soweit kein Dritter zahlen muss.  
 
Es ist eine weit verbreitete, aber falsche Ansicht, dass man nur entweder mit der einen oder mit der anderen Versicherung abrechnen könnte. Richtig ist, die beiden Versicherungstypen in der Regulierung geschickt miteinander zu kombinieren.  
Beispielsfall
Die gesamte folgende Beispielberechnung basiert auf einem gedachten Fall mit einer Haftungsquote „Fifty-fifty“. Die Zahlen verschieben sich bei realen Fällen, wenn andere Quoten anzusetzen sind. Aber bei den Fällen aus der Praxis ist das Ergebnis fast immer, dass der Kunde trotz der Mithaftung in der Regel seinen Schaden nahezu vollständig ausgeglichen bekommt.  
 
Beispiel

Wir denken uns eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von (zum leichteren Rechnen) 1.000 Euro. Im Rahmen eines Reparaturschadens sind insgesamt folgende Schadenpositionen entstanden:  

Reparaturkosten  

 

10.000 Euro

Wertminderung  

 

1.000 Euro

Sachverständigenkosten  

 

1.000 Euro

Abschleppkosten  

 

1.000 Euro

Nutzungsausfallentschädigung  

 

800 Euro

Schadenpauschale  

 

20 Euro

Gesamt  

 

13.820 Euro

 
Hätte der Kunde keine Vollkaskoversicherung, könnte nur hälftig mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet werden. Dann würde es nur 6.910 Euro geben, weitere 6.190 Euro blieben offen.  

 
Abrechnung nur mit Vollkaskoversicherung
„Halbwissende“ machen da lieber die Rechnung (nur) mit der Vollkaskoversicherung auf:  
 
Beispiel Abrechnung Vollkasko

Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung  

9.000 Euro

Wertminderung  

0 Euro

Sachverständigenkosten  

0 Euro

Abschleppkosten  

1.000 Euro

Nutzungsausfallentschädigung  

0 Euro

Schadenpauschale  

0 Euro

Gesamt  

10.000 Euro

 
Die Gutachtenkosten will die Kaskoversicherung hier nicht übernehmen, weil der Geschädigte den Gutachter selbst bestellt hat. So bleibt der Kunde „nur“ auf 3.820 Euro sitzen, zusätzlich auch auf seinem Rückstufungsschaden aus dem Verlust des Schadenfreiheitsrabatts. Zweifellos ist das besser, aber lange nicht gut.  
Kombinierte Abrechnung
Jetzt kommt die Stunde der „Könner“: In der oben gewonnenen Erkenntnis, dass die Abrechnung mit der Kaskoversicherung nicht das Ziel hat, den Schädiger zu entlasten, wird der Restschaden so weit wie möglich der Haftpflichtversicherung des Schädigers belastet.  
 
Noch einmal zum Verständnis: Eigentlich wäre die ja mit dem halben Schaden (im Beispielsfall mit 6.910 Euro) verpflichtet, wenn der Kunde seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen würde oder gar keine hätte. Jetzt kann sie sich freuen, nur noch mit dem Restschaden konfrontiert zu werden.  
 
Quotenbevorrechtigung
Falsch wäre es aber jetzt, vom Restschaden den 50-Prozent-Anteil einzufordern. Bezüglich der offen gebliebenen Schadenpositionen ist nämlich zu unterscheiden: Einzelne Positionen muss der Haftpflichtversicherer in voller Höhe (also über die Quote hinaus, deshalb heißt das „quotenbevorrechtigt“) übernehmen, andere hat er nur im Rahmen der Quote auszugleichen.  
 
Wer jetzt sortieren muss, welche der Positionen quotenbevorrechtigt sind und welche nicht, hält sich an folgende Formel als „Eselsbrücke“:  
 
Formel Quotenbevorrechtigung

  • „Schadenpositionen, die das Blech berührt haben“, sind quotenbevorrechtigt.
  • „Schadenpositionen, die nicht das Blech berührt haben“, sind nur nach Quote zu erstatten.

 
Bildhaft gesprochen: Die Selbstbeteiligung ist der noch nicht bezahlte Rest des „verbogenen Blechs“. Für die Wertminderung gilt das gleiche. Der Abschlepphaken wird auch „am Blech“ befestigt. Und für den Fall, dass der Geschädigte im Irrglauben an einen reinen Haftpflichtschaden schon selbst einen Gutachter bestellt hatte, gilt: Der Sachverständige kann auch kein Schadengutachten erstellen, ohne das Blech anzufassen. Mindestens muss er die Haube öffnen, um das Fahrzeug zu identifizieren.  
 
Die Nutzungsausfallentschädigung dagegen ist eine Position ausschließlich in der Geldbörse ohne unmittelbaren Fahrzeugbezug (Mietwagen als „Mobilität“ auch), und die Schadenpauschale ist für Porto, Telefon und Lauferei.  
 
Nach dieser Faustformel wird jetzt sortiert, und so muss der gegnerische Haftpflichtversicherer folgende Positionen bezahlen:  
 
Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer

Selbstbeteiligung voll  

1.000 Euro

Wertminderung voll  

1.000 Euro

Gutachten voll  

1.000 Euro

Nutzungsausfallentschädigung halb  

400 Euro

Schadenpauschale halb  

10 Euro

Gesamt  

3.410 Euro

 
Die verbleibende Lücke ist bis auf fehlende 410 Euro (halber Nutzungsausfall, halbe Schadenpauschale) geschlossen. Bedenkt man, dass das sozusagen „weiches Geld“ ist, also Geld, das gar nicht ausgegeben wurde, sieht das doch gut aus. Besser geht es nicht.  
 
An den Rückstufungsschaden denken
Jetzt ist noch der Rückstufungsschaden im Schadenfreiheitsrabatt der Vollkaskoversicherung zu regeln. Der findet „blechlos“ im Rechner der Versicherung statt und ist folglich von der Gegenseite nur nach Quote zu erstatten. Der Rabattverlust in der Vollkaskoversicherung (nicht der in der eigenen Haftpflichtversicherung, der entstanden ist, weil diese nach Quote an den Gegner gezahlt hat) ist folglich von der gegnerischen Haftpflicht nur nach Quote zu übernehmen.  
 
Problematisch ist dessen Berechnung. Er schleppt sich ja über Jahre. Die Versicherung wird einwenden, dass der Kaskovertrag gar nicht so lange aufrechterhalten bliebe oder dass der Geschädigte später vielleicht ein Auto einer niedrigeren Typklasse fahre.  
 
In der Regulierungspraxis hat sich eingebürgert, dass man die Höhe des Rabattverlustes, wie er über die Jahre anfallen wird, schätzt und sich vernünftig einigt. Ist der Versicherer zu einer solchen Einigung nicht bereit, muss der Anwalt auf Feststellung klagen.  
 
Zum Schluss noch eine Kontrollrechnung
Am Ende ist immer noch eine Kontrollrechnung zu machen: Der gegnerische Haftpflichtversicherer darf nämlich nicht höher belastet werden, als es bei einer ausschließlichen ihm gegenüber erfolgenden Haftpflichtschadenabrechnung nach Quote der Fall wäre.  
 
Abwandlung des Beispiels

Würde der Gegner nur mit 20 Prozent, der eigene Kunde also mit 80 Prozent haften, fielen dem Haftpflichtversicherer 20 Prozent von 13.820 Euro, also nur 2.764 Euro, zur Last. Die Summe aus den bei der kombinierten Abrechnung vom Haftpflichtversicherer voll zu übernehmenden Positionen Selbstbeteiligung, Wertminderung und Gutachterkosten beträgt aber bereits 3.000 Euro. Dann wird bei der Obergrenze von 2.674 Euro gekappt. Aber das ist besser als nichts!  
 
Bei einer 50-Prozent-Haftung würde nichts gekappt, weil der gegnerische Haftpflichtversicherer mit 6.910 Euro im Boot wäre und die nach der Vollkaskoabrechnung verbleibende Restforderung kleiner wäre.  

 

Das so genannte Quotenvorrecht bei Abwicklung von Unfallschäden in Kombination von Haftpflicht-und Kaskorecht

 
Oft stellt sich bei der Abwicklung eines Unfallschadens heraus, dass aus der erwarteten eindeutigen Haftungslage nur noch eine Haftungsquote geworden ist. Der Geschädigte rechnet dann zumeist nur mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab und verzichtet auf die Möglichkeit, in dieser Schadenangelegenheit auch mit seiner Kaskoversicherung abzurechnen. Dem Kfz-Reparaturbetrieb fehlen in diesen Fällen meistens nicht unerhebliche Beträge aus den Reparaturkosten.
Die wenigsten Kunden und auch viele Anwälte sind über die Möglichkeit des quotenbevorrechtigten Abrechnens in kombinierten Kasko- und Haftpflichtschäden nicht oder nur sehr unzureichend informiert. Zwar darf der Kfz-Reparaturbetrieb keine Rechtsberatung betreiben, doch ermöglicht ihm die Kenntnis der Gründzüge des quotenbevorrechtigten Abrechnens, seinen Kunden an die richtigen Adressen zu verweisen.
Um die Grundzüge auch für den Nicht-Juristen erkennbar zu machen, gehen wir in nachfolgendem Beispiel von einer Haftungsquote von 50 % aus.
I. Schadenpositionen
- Reparaturkosten 10.000,00 €
- Wertminderung 2.000,00 €
- Sachverständigenkosten 1.000,00 €
- Abschleppkosten 500,00 €
- Nutzungsausfallentschädigung 1.000,00 €
- Schadenpauschale 40,00 €
Gesamt 14.540,00 €
Bei einer Haftungsquote von 50 % erhält der Geschädigte 7.270,00 €.
II. Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
Besteht eine Kaskoversicherung, hat der Autofahrer die Möglichkeit, diese Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Kaskoversicherung würde vertragsgemäß von dem oben aufgeführten Schaden lediglich die Reparaturkosten abzüglich vertraglicher Selbstbeteiligung (z.B. 1.000,00 €) zahlen. Dies würde einem Betrag von 9.000,00 € entsprechen. Dem Autofahrer fehlen demnach 5.540,00 €.
III. Kombination von Haftpflicht- und Kaskoversicherung (Quotenvorrecht)
Der Autofahrer hat nun die Möglichkeit, den Schaden zuerst mit der Kaskoversicherung abzurechnen und bezüglich des offen gebliebenen Betrages die Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. In unserem Beispielfall bedeutet dies, dass nach der Abrechnung mit der Kaskoversicherung noch offen ist:
- Selbstbeteiligung 1.000,00 €
- Wertminderung 2.000,00 €
- Gutachterkosten 1.000,00 €
- Abschleppkosten 500,00 €
- Nutzungsausfallentschädigung 1.000,00 €
- Schadenpauschale 40,00 €
- Gesamt 5.540,00 €
Der Haftpflichtversicherer ist nun verpflichtet, die so genannten quotenbevorrechtigten Positionen nicht nur in Höhe der Haftungsquote, sondern in vollem Umfange auszugleichen.
Quotenbevorrechtigt sind in der Regel die Positionen, „die das Blech berührt haben“.
Aus diesem Merksatz ergibt sich, dass die Selbstbeteiligung quotenbevorrechtigt ist (Teil der Reparaturkosten). Gleiches gilt für die Wertminderung, die Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten. In all diesen Fällen wurde das Blech zumindest „berührt“.
Etwas anderes gilt für die Nutzungsausfallentschädigung und für die Schadenpauschale, für die der Haftpflichtversicherer nur in Höhe der Haftungsquote eintreten muss.
Insgesamt hat der Haftpflichtversicherer demnach also auszugleichen:
quotenbevorrechtigt:
- Selbstbeteiligung 1.000,00 €
- Wertminderung 2.000,00 €
- Sachverständigenkosten 1.000,00 €
- Abschleppkosten 500,00 €
Haftungsquote 50 %:
- Nutzungsausfallentschädigung 500,00 €
- Schadenpauschale 20,00 €
- Gesamt 5.020,00 €
IV. Einschränkung
Eine einzige Einschränkung ist bei der quotenbevorrechtigten Abrechnung zu beachten. Der Betrag, der vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen ist, darf insgesamt nicht höher sein als der Betrag, den er zu ersetzen hätte, wenn ausschließlich auf Basis der Haftungsquote abgerechnet worden wäre. In unserem Beispielsfall hätte der Haftpflichtversicherer bei vollständiger Abrechnung über ihn 7.270,00 € zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der Quotenbevorrechtigung zahlt er nun 5.020,00 €, liegt also unter dieser absoluten Kappungsgrenze.
Noch nicht eindeutig entschieden ist die Frage, ob auch der Rabattverlust in Höhe der Quote durch den Haftpflichtversicherer auszugleichen ist (so AG Gießen, DAR 1995, 29). Selbst wenn man jedoch den Rabattverlust bspw. lediglich vergleichsweise regeln kann, steht der Gewinn durch die quotenbevorrechtigte Abrechnung regelmäßig deutlich im Vordergrund.
V. Kaskoversicherung mit Werkstattbindung
Bei Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung zahlt der Versicherer in der Regel lediglich 85 % der Reparaturkosten, falls der Versicherungsnehmer eine andere Werkstatt wählt als vom Versicherer vorgegeben. Insoweit handelt es sich hier um eine Art flexibler Selbstbeteiligung, die unseres Erachtens auch quotenbevorrechtigt geltend gemacht werden kann.

Quotenvorrecht bei Abwicklung von Unfallschäden in Kombination von Haftpflicht- und Kaskorecht

files/shared/Quotenvorrecht1.pdf 

 
http://www.info-center-online.com/autounfall/quotenvorrecht.htm