Oldtimer

In Deutschland wächst der Bestand an Oldtimern jedes Jahr um ca. 10 %. Aktuell sind etwa 250.000 Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen gemeldet. Trotz des hohen Bestandes an Oldtimern gibt es nur wenige Schadenersatzurteile.  Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun für alle Eigentümer von Oldtimern ein interessantes Urteil – Az: I-1 U 107/08 gesprochen. Was war geschehen?
Bei einer Oldtimerrally wurde ein Mercedes 300 SL, Baujahr 1956 beschädigt, als ein anderes Fahrzeug auf den Oldtimer auffuhr. Der bisher unfallfreie „Flügeltürer“ hatte im hinteren Bereich des Fahrzeuges einen Lackschaden erlitten. Das  OLG hat dem Geschädigten eine Neulackierung des gesamten Fahrzeuges zugesprochen. Dies deshalb, weil die Wiederherstellung der vorher bestehenden 100-prozentigen Farbgleichheit im Hinblick auf den sehr guten Zustand des Oldtimers nur durch eine gesamte Neulackierung garantiert werden konnte.  Bei allen anderen Methoden (Teillackierung) hätte die Gefahr einer verbleibenden Farbabweichung bestanden, die dem Geschädigte in diesem Fall nicht zugemutet werden konnte.
 

130%-Regelung gilt auch für Oldtimer

Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Betragen die (voraussichtlichen) Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert) verlangen.
Diese Regelung gilt - so der Bundesgerichtshof - uneingeschränkt auch bei Oldtimern. Über den geschätzten Wiederbeschaffungswert hinausgehende Marktpreise, die etwa auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, sind im Rahmen der Schadensabrechnung unbeachtlich.
Urteil des BGH vom 02.03.2010
Aktenzeichen: VI ZR 144/09
VersR 2010, 785
DAR 2010, 322
 
OLG Düsseldorf entscheidet mit Urteil vom 30.11.2010 – I-1 U 107/08 – über Schadensersatzansprüche bei einem Oldtimer Mercedes 300 SL Coupe.
 

Der BGH zur Frage, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als “Unikat” anzusehenden Kraftfahrzeugs ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann.

 
Falsche Angaben lassen Versicherungsschutz für Oldtimer entfallen
Macht ein Versicherungsnehmer bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles falsche Angaben zum gezahlten Kaufpreis für einen Oldtimer, verliert er seinen Versicherungsschutz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. 
Ein Mann aus dem nördlichen Ruhrgebiet erwarb 1990 in den USA für 9.000 US $ einen Oldtimer (Porsche 356 B Cabriolet). Er ließ das Fahrzeug aufwändig restaurieren. Das Fahrzeug wurde im September 1998 zugelassen. Bei Abschluss der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wurde das Cabriolet von einem Gutachter auf einen Wert von rund 60.000 € geschätzt. Zwei Jahre nach der Zulassung meldete der Versicherungsnehmer das Auto als gestohlen. Gegenüber seiner Versicherung gab der Versicherte schriftlich und mündlich an, das Fahrzeug für 40.000 US $ gekauft zu haben. Die Versicherung versagte ihm daraufhin wegen falscher Angaben zum gezahlten Kaufpreis den Versicherungsschutz.

Der Prozess um die Zahlung der Versicherungssumme von rund 60.000 € wurde jetzt in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Hamm zugunsten der Versicherung entschieden. Die Versicherung sei wegen Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht von ihrer Zahlungsverpflichtung frei geworden. Bei Eintritt des Versicherungsfalles sei der Kläger verpflichtet gewesen, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein konnte. Er habe die Frage nach dem von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis objektiv falsch beantwortet, da er das Fahrzeug für 9.000 US $ und nicht für 40.000 US $ erworben habe. Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis sei auch in der Oldtimerversicherung relevant. Zwar bestehe bei der Oldtimerversicherung die Besonderheit, dass die Vorlage eines Wertgutachtens verlangt werde, auf dessen Grundlage die Prämie berechnet werde. Das bedeute jedoch nicht, dass der von einem Kfz-Sachverständigen ermittelte Wert im Sinne einer Taxe als Entschädigung fest vereinbart sei. Entschädigt werde nach der Bedingung im Versicherungsvertrag der Marktwert am Schadenstag, der von einem Sachverständigen neu festgesetzt werde. Bei der Schätzung des Marktwertes eines Oldtimers spiele der für das gebrauchte Fahrzeug gezahlte Preis auch dann eine Rolle, wenn das Fahrzeug nach dem Kauf aufwändig und mit erheblichen Kosten restauriert worden sei. Denn der entrichtete Kaufpreis lasse Rückschlüsse darauf zu, in welchem Zustand das Fahrzeug sich vor der Restaurierung befunden habe. Der Anteil noch brauchbarer und erhaltener Originalteile sei von nicht unerheblicher Bedeutung für den Marktwert eines Oldtimers. Der gezahlte Kaufpreis könne dafür ein Hinweis sein. 

OLG Hamm vom 25.10.2002
AZ 20 U 38/02

 

Was bedeutet Restaurierung / Sachmangel an Oldtimer

 
Der Kläger hatte vom Beklagten unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung ein Motorrad, Baujahr 1924 als „restauriert“ gekauft. Der großen Freude über den Erwerb des Oldies folgte alsbald Ernüchterung. Bei genauer Betrachtung stellte sich nämlich heraus, daß das Traum-Bike eher ein Fahrstuhl des Grauens war. Hilfsrahmen, Längs- und Querstreben, Hauptrahmen und selbst die Lampe waren erheblich korrodiert. 
Doch es kam noch schlimmer: Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Schluß, daß die Materialermüdung am Hilfsrahmen so weit fortgeschritten war, daß er aufgrund der im normalen Fahrbetrieb auftretenden Schwingungen durchbrechen konnte. Vorher hatte der Kläger das Motorrad erst mal in einen verkehrssicheren Zustand versetzen lassen und hierfür rund DM 3.800,00 gezahlt.
Nachdem sich aber das ganze Ausmaß der Schäden herausgestellt hatte, verlor er die Lust an seinem Zweirad und wollte es an den Beklagten gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Der aber weigerte sich und so mußte der Käufer seine Forderungen im Klagewege geltend machen.
Das OLG Köln gab dem Kläger in der Berufung Recht und zwar mit folgender Begründung: Die Bezeichnung eines Oldtimer-Fahrzeugs als „restauriert“ stellt die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Der Käufer darf davon ausgehen, daß eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall erfolgt ist.
Ein Oldtimer-Fahrzeug kann nicht an den Maßstäben gemessen werden, die an ein durchschnittliches Gebrauchsfahrzeug zu stellen sind, wo ein dem normalen Alterungsprozeß entsprechender Rostbefall als typische Abnutzungserscheinung angesehen wird. Dieser Sachmangel wird nicht vom vertraglichen Gewährleistungsausschluß erfaßt, weil sich dieser nur auf äußerlich erkennbare Mängel bezieht.
OLG Köln vom 26.05.1997    
AZ 7 U 185/96

 
 
 
Nutzungsausfall für Oldtimer
Eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer kann nur verlangt werden, wenn dieser als herkömmliches Fortbewegungsmittel benutzt wird und kein Ersatzfahrzeug zu Verfügung steht.
Aus den Gründen:
Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt über ein Kraftfahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können.
Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines solchen nicht entbehren muss.
Dementsprechend kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.
OLG Düsseldorf vom 30.11.2010
AZ I-1 U 107/08

 
Die Berechnung einer Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer, der zwar bereits 42 Jahre alt ist, aber keine Vorschäden aufweist, kann dergestalt vorgenommen werden, dass ein Modell des Herstellers in der Schwacke-Liste ausgewählt wird und ein angemessener Abzug vorgenommen wird. Angemessen ist ein Abzug von zwei Gruppen.
Ist es erforderlich, dass durch ein zeitaufwändiges Gutachten die Schadenshöhe ermittelt wird, kann der Geschädigte für die gesamte Zeit Nutzungsausfallentschädigung verlangen. (Aus den Gründen: ...Entgegen der Ansicht des AG reichen die Anhaltspunkte für eine Schätzung aus, denn der Tatrichter darf im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmässigen Handhabung typischer Fälle mit den in
der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr geführt wird. Der Kläger durfte den Eingang des Gutachtens abwarten, um den Reparaturweg nachzuvollziehen...).
LG BERLIN vom 01.08.2007
AZ 58 S 142/06

Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung setzt indes eine fühlbare Beeinträchtigung des Eigentümers durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit voraus. Außer dem beschädigten Oldtimer-Fahrzeug besaß der Kläger 2 weitere Fahrzeuge, die er uneingeschränkt nutzen konnte. Sein ideelles Interesse, gelegentlich auch das Oldtimer-Fahrzeug nutzen zu können, rechtfertigt bei Verlust dieser Nutzungsmöglichkeit nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Schadens. Danach gilt auch bei Nutzungsausfall eines Oldtimer-Fahrzeugs, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286; Parlandt/Heinrichs a. a. O. vor § 249 Rn. 22).
OLG  Frankfurt/Main vom 11.03.2002
AZ 1 U 33/01

Der Anspruch auf Erstattung von Gebrauchsvorteilen entfällt bei einem Oldtimer nicht schon deshalb, weil es sich hierbei um ein Liebhaberstück handelt, das nicht mit den Maßstäben eines normalen Gebrauchtwagens gemessen werden kann. In einem Urteil vom 19. Januar 1998 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, daß auch Eigentümer von Oldtimern Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung haben können. Nach der Rechtsprechung des BGH mußte ein Fahrzeug für eine Entschädigung "von zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung des Eigentümers sein". 
Auf Oldtimer traf das bislang nicht zu. Nach dem OLG ist dies anders, wenn der Oldtimer wie jedes andere Fahrzeug auch zur Unfallzeit zum Verkehr zugelassen war und, wie der Unfall zeigt, auch benutzt wurde. Daraus läßt sich schließen, daß Oldtimerbesitzer Nutzungsausfall für ihren Oldie geltend machen können, wenn es sich bei dem verunfallten Klassiker "um ein ständig zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug handelt" - der Klassiker also als ganz normales Verkehrs- und Beförderungsmittel dient und nicht nur ein Sommerfahrzeug ist. Jedoch ist bei einem älteren Kfz (hier ein Jaguar 340) eine Reduzierung des Tagessatzes vorzunehmen. Einen "Liebhaberwert"-Zuschlag gibt es nicht. 
OLG Düsseldorf vom 19.01.1998
AZ I U 178/96

 
Kaufvertrag für Oldtimer
files/shared/ADAC_Oldtimer_Kaufvertrag_92712.pdf
 

Oldtimer Ratgeber

http://www.adac.de/infotestrat/oldtimer-youngtimer/oldtimer-ratgeber/Oldtimer_Wertanlage/default.aspx?ComponentId=43095&SourcePageId=45112
http://www.adac.de/infotestrat/oldtimer-youngtimer/kauf-zulassung/default.aspx