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Werkstatt unterstützt Sachverständige – Kosten erstattungsfähig
| Unterstützt die Werkstatt den Sachverständigen mit Equipment und gegebenenfalls Arbeitskraft, darf sie das dem Geschädigten oder dem Sachverständigen in Rechnung stellen. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss diesen Betrag erstatten, wenn er angemessen ist. Wie viel das sein kann, hat das AG Backnang entschieden. |
Im konkreten Fall hielten die Richter Handlingkostenvon 55 Euro für das Verbringen eines Fahrzeugs auf eine Hebebühne, um es dort von einem Gutachter untersuchen zu lassen, für angemessen (AG Backnang, Urteil vom 16.8.2012, Az. 6 C 225/12;
Haftung
Fahrzeugschäden durch abgehende Dachlawine – der Hauseigentümer haftet in der Regel nicht
| Jeden schneereichen Winter auf’s Neue kommt es zu den „Dachschäden”. Und jeden Winter beginnen dann die Streitigkeiten. Denn Autofahrers Grundhaltung ist: Wenn mein Auto einen Schaden erleidet, muss es doch jemanden geben, der dafür bezahlen muss. Die Gerichte sehen das jedoch meist völlig anders. |
Die Rechtsprechung ist hier nicht der Freund des Autofahrers
So hat das AG München entschieden: Wo die Bauordnung es nicht gesondert vorschreibt, sind Schneefanggitter an Hausdächern auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht erforderlich. Und jedenfalls in Gegenden, in denen Schnee üblich ist, bedarf es auch keines besonderen Warnschildes an Parkflächen in der von Dachlawinen gefährdeten Zone (AG München, Urteil vom 16.6.2011, Az. 275 C 7022/11).
Genauso sieht es das AG Mannheim. Es weist zusätzlich darauf hin, dass bei einem eventuell im Einzelfall zu bejahenden Verstoß des Hauseigentümers gegen eine Verkehrssicherungspflicht ein gegen hundert Prozent laufendes Mitverschulden des Autofahrers anzurechnen wäre (Urteil vom 29.7.2011, Az. 10 C 120/11; Abruf-Nr. 114215).
Denn der Betroffene hatte im Verfahren vorgetragen, die Schneelage sei doch für den Hauseigentümer offensichtlich gewesen. Deshalb hätte er etwas unternehmen müssen. Dazu das Gericht: Wenn das so war, wäre es für den Autofahrer aber auch erkennbar gewesen. Er hätte dort dann nicht parken dürfen.
Pflicht des Autofahrers zum Mitdenken
Die Rechtsprechung verlangt also ein gewisses Mitdenken. Der Autofahrer muss bei entsprechenden Schneelagen und Witterungsverhältnissen von alleine auf den Gedanken kommen, dass Schnee vom schrägen Dach rutschen kann.
Ein Fall für die Kaskoversicherung
Wer eine Vollkaskoversicherung unterhält, kann die in Anspruch nehmen. Denn der abgehende Schnee, der auf das Auto stürzt, erfüllt den Unfallbegriff: Er wirkt mit plötzlicher mechanischer Gewalt unfreiwillig von außen auf das Auto ein. Wer keine Vollkaskoversicherung unterhält, aber Teilkaskoschutz genießt, kann jedenfalls einen entstandenen Glasschaden dort unterbringen. Ansonsten bleibt man auf dem Schaden sitzen.
BEACHTEN SIE | Wie alle unsere Beiträge zur Haftung soll auch dieser Beitrag nur Ihr Gespür in der Annahmesituation schärfen. Mischen Sie sich niemals in Haftungsdiskussionen ein. Das ist ausschließlich Anwaltssache.
ZDF Frontal 21 – HIS-Datei (früher Uniwagnis) = Kriminalisierung von rechtschaffenen Bürgern?
AG BERLIN-MITTE vom 23.02.2011,
110 C 3241/10
Verstoss gegen Schadenminderungspflicht bei Abwarten von Kosten-
übernahmeerklärung vor Erteilung des Reparaturauftrages
Wartet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall vor Erteilung des
Reparaturauftrages die Kostenübernahmeerklärung des Versicherers ab,
und erhöht sich dadurch die Nutzungsausfallentschädigung erheblich,
liegt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor. (Aus
den Gründen: ...Soweit die Klägerin meint, ihr stehe Nutzungsaus-
fallentschädigung für die Dauer von insgesamt 45 Tagen zu, kann dem
nicht gefolgt werden. Indem die Kl. mit der Inauftraggabe einer Re-
paratur bis zur Erteilung einer Reparaturkostenübernahmeerklärung
abgewartet hat, hat sie gegen die ihr obliegende Schadenminderungs-
pflicht verstossen. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Mensch hätte anstelle der Kl. sofort einen Reparaturauftrag er-
teilt, statt Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 1710,-- € anfallen
zu lassen. Unabhängig davon, ob der Geschädigte verpflichtet ist,
zur Bestreitung der Reparaturkosten einen Kredit aufzunehmen, muss
er darlegen, dass er keine finanziellen Mittel hat...).
Keine Pflicht des Geschädigten zur Kreditaufnahme
Bei Haftpflichtschäden gilt: Ist der Geschädigte nicht zur Vorauszahlung in der Lage und gibt die Werkstatt das Auto nach der Unfallschadenreparatur ohne Bezahlung nicht heraus, muss der Versicherer den entstehenden Ausfallschaden bezahlen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit zur Abwendung des Ausfallschadens aufzunehmen (LG Berlin, Urteil vom 21.2.2010, Az: 44 S 190/10;).
Der Geschädigte war von Anfang an anwaltlich vertreten. Eine Kostenübernahmeerklärung wurde also gar nicht von der Versicherung angefordert. Erst mehr als einen Monat nach dem Unfall ging das Geld ein, solange stand das Auto in der Werkstatt. Am Ende musste die Versicherung für 37 Tage die Nutzungsausfallentschädigung übernehmen. Der Einwand des Versicherers, der Geschädigte hätte zur Abwendung des Ausfallschadens einen Kredit aufnehmen müssen, wurde vom Gericht mit Hinweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung zurückgewiesen.
Praxishinweis: Dieser Weg ist sicher der beste Weg, um Versicherungen zu schneller Zahlung zu erziehen. Denn jeder zusätzliche Tag kostet Geld. Erfahrungsgemäß gilt: Steht der Betrieb auf der internen Versicherungsliste „Geht konsequent vor“, geht es in Zukunft besser. Ein bewährter mittlerer Weg ist die Ankündigung, dass der Wagen bereits herausgegeben werde, wenn ein Vorschuss auf Gutachtenbasis eingehe. Dann ist die größte Not ja bereits gelindert.
Beachten Sie: Ob die Gerichte auch dann den Ausfallschaden durchwinken, wenn die Versicherung bereits per RKÜ erklärt hat, grundsätzlich bezahlen zu wollen, ist fraglich. Insoweit weicht der RKÜ-Weg im Verhältnis zum Anwaltsweg die Rechtslage möglicherweise etwas auf. Das Werkunternehmerpfandrecht besteht dann zwar zweifelsfrei immer noch, aber eventuell verstößt es gegen Treu und Glauben, sich darauf zu berufen, wenn der Zahlungswille der Versicherung auf Wunsch der Werkstatt bereits erklärt ist.
Bei Haftpflichtschäden gilt: Ist der Geschädigte nicht zur Vorauszahlung in der Lage und gibt die Werkstatt das Auto nach der Unfallschadenreparatur ohne Bezahlung nicht heraus, muss der Versicherer den entstehenden Ausfallschaden bezahlen.
Behaupten contra Beweisen
LG Aachen : Regulierungsfrist bei Unfallschäden mit Auslandsberührung: 1 Monat ( Urteil vom 29.9.2011 – 1 O 208/11 – ).
“Benzinrest als Schadensposition” AG Duisburg 50 C 2475/09 vom 04.08.2010
OLG München sieht Regulierungsfrist bei maximal 4 Wochen (Beschluss vom 29.7.2010 -10 W 1789/10-).
EU will Autoreparaturen billiger machen…
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/und-der-gewinner-ist-die-versicherung
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/wenn-schadenslenkung-zum-druckmittel-wird
3. Deutscher Autorechtstag / Unfall oder Bagatelle? Fein lackiert ist halb verkauft
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/3-deutscher-autorechtstag
Autoversicherer erhöhen Prämien
Gutachtenvernichtung – the never ending story.
WISO Tipp: “Wechsel-der-Kfz-Versicherung”
http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/4/0,1872,2065956,00.html
AG Heinsberg: Haftungsquote 2/3 : 1/3 bei Türöffnen und Geschwindigkeitsverstoß
Neupreisentschädigung
BGH begrenzt Schadensersatz bei Unfall
Dauerthema in der Reparaturwerkstatt
Keine Offenlegung von Fremdrechnungen
Immer wieder verlangen Versicherungen vom Reparaturbetrieb, dass er Fremdrechnungen offenlegt. Das betrifft vor allem die Lackierrechnung, aber auch die Rechnung für die Richtwinkelsätze.
Zu dieser Problematik kennen wir kein einziges Urteil. Das spricht sehr dafür, dass Versicherungen wissen, dass sie keinen Anspruch auf diese Fremdrechnungen haben. Sie probieren es halt mal. Mangels stützender Rechtsprechung muss man sich dem Thema mit generellen Erwägungen nähern:
Wer rechnet was ab?
Sie müssen sich zunächst klarmachen: Auch wenn Sie die Rechnung direkt an die Versicherung schicken, rechnen Sie nie Ihren Werklohn mit der Versicherung ab. Sie rechnen stets den schadenrechtlichen (Haftpflicht) oder versicherungsvertraglichen (Kasko)Anspruch Ihres Kunden mit der Versicherung ab.
Der BGH hat entschieden, dass der Versicherer hinsichtlich Autos, die über die Herstellergarantie hinaus gealtert sind, auch auf markenfremde oder -freie Werkstätten verweisen darf, wenn die Reparaturen dort technisch gleichwertig sind. So würde es durchaus nahwliegen, dass mit dem Fremdrechnungsmaterial der Nachweis der technischen Gleichwertigkeit geführt werden soll. Zielgruppe sind dabei die Markenwerkstätten, die über Bagatellen hinausgehende Karosserieschäden außer Haus erledigen lassen. Weiß man, welchen Subunternehmer die beschäftigen, liegt es auf der Hand zu sagen: „Die Reparatur bei Karosserie-XY ist technisch gleichwertig, denn wenn das Fahrzeug bei Marken-ZZ abgegeben worden wird, wird es auch bei Karosserie-XY repariert. Also ist Karosserie-XY auf die Marke ZZ geschult und geübt“. Ganz unabhängig davon: Der Versicherer hat niemals Anspruch auf Einsicht in die Fremdrechnung. Bisher konnte man sich ja damit behelfen, die Zahlen zu schwärzen, wenn man zum Nachweis für die Verbringungskosten die Lackierrechnung vorgelegt hat. Wenn es aber um ganze Reparaturvorgänge geht, interessiert den Versicherer eher nicht das Zahlenwerk, sondern vordringlich der Briefkopf. Also gilt weiterhin die goldene Regel: Fremdrechnungen niemals herausgeben. Der Versicherer hat keinen Anspruch darauf.
Geschädigter muss Reparaturkosten nicht vorfinanzieren !
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BGH hat entschieden
Keine Neuwertentschädigung ohne Neuanschaffung
Wird ein Fahrzeug, das jünger als einen Monat und weniger als 1.000 km gelaufen ist, erheblich beschädigt, kann der Geschädigte nur dann den Neuwert abrechnen, wenn er auch ein fabrikneues Fahrzeug statt des beschädigten erwirbt (Urteil vom 9.6.2009, Az: VI ZR 110/08).
Beachten Sie: Das Fahrzeug zum Neupreis von über 97.000 Euro war zum Unfallzeitpunkt einen Tag zugelassen und 607 km gelaufen. Die Reparaturkosten hatte der Sachverständige auf 5.400 Euro, den Minderwert auf 3.500 Euro geschätzt. Dabei waren auch geringfügige Richtarbeiten an der A-Säule erforderlich. Einen Neuwagen hatte der Geschädigte jedenfalls bis Prozessende nicht als Ersatz gekauft.
Grundsätzliches
Der BGH hat noch einmal bekräftigt, dass es bei den Grundsätzen der Neuwertabrechnung bleibt und diese auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten. Faustregel: Jünger als einen Monat, weniger als 1.000 km, erhebliche Beschädigung. Er hat auch seine alte Rechtsprechung bestätigt, dass eine Neuwertentschädigung nicht in Betracht kommt, wenn durch den Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen sind, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurlos ausgewechselt werden können. Wenn dabei die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (insoweit benennt das Gericht als Beispiel das Auswechseln von Türen, Scheiben und Stoßstangen), gilt der frühere Zustand als wieder hergestellt. Das wiederum bedeute nicht, dass kleine Beschädigungen an nicht schraubbaren Teilen stets den Neuwertanspruch mit sich bringen. Denn mit heutigen Reparaturmethoden könne vieles wieder völlig in Ordnung gebracht werden.
Die Anwendung auf den Einzelfall
Dass der Richter aus der Vorinstanz die Beschädigung an der A-Säule als ausschlaggebend angesehen hat, liege im Rahmen seines richterlichen Ermessens und gehe in Ordnung.
Allerdings ließ der BGH den Anspruch daran scheitern, dass der Geschädigte das Fahrzeug behalten hatte. Er wendet sich gegen die in der Rechtsprechung bisher durchaus vertretene Auffassung, der Neuwert könne auch fiktiv abgerechnet werden. Nur wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug gegen ein fabrikneues tauscht, besteht der Anspruch. Die Anschaffung eines hochwertigen Gebrauchten genügt also auch nicht.
Kein Recht des Versicherers zur Internetnutzung von Lichtbildern des Sachverständigen ohne ausdrückliche Zustimmung
OLG HAMBURG vom 02.04.2008, Aktenzeichen: 5 U 242/07
1.Der Vertragszweck des zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine Restwertbörse einzustellen, um die Angaben des von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Restwerts zu überprüfen. 2.Ist die Nutzung von Lichtbildern in einer Verwendungsform vergütet worden, so bemisst sich der Schadensersatz im Falle der darüber hinausgehenden Nutzung in einer nicht gestatteten Verwendungsform danach, welchen Mehrbetrag die Parteien für den Umfang dieser Nutzung vereinbart hätten, wenn sie diese bei Vertragsschluss mit berücksichtigt hätten. 3.Der Unterlassungsantrag kann unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf sonstige, von diesem Antrag nicht erfasste weitere Verletzungsfälle rechtfertigen.
Urheberrecht
http://www.finanztip.de/recht/wettbewerbsrecht/urheberrecht-lichtbilder-sachverstaendigengutachten-internet.htm
Zankapfel Kfz-Haftpflicht
http://www.autohaus.de/cms/805050
OLG Düsseldorf zum “Schuldanerkenntnis” am Unfallort
Urteil vom 16.06.2008, Az. I-1 U 246/07
Vorsicht bei willkürlichen Kürzungen durch den regulierungspflichtigen Versicherer
Das Schadengutachten ist die Grundlage für eine korrekte Unfallschadenregulierung. Das Gutachten Ihres Sachverständigen enthält alle regulierungsrelevanten Werte. Zunehmend werden jedoch korrekt erstellte Gutachten willkürlich angegriffen und Schadenpositionen ohne Berechtigung vorenthalten.
Vielmehr werden durch Hinweise auf angeblich kostengünstigere gleichwertige Reparaturwerkstätten oder durch Vermerke, dass bestimmte Schadenpositionen nur bei Nachweis zu erstatten sind, häufig pauschale und zumeist willkürliche Kürzungen vorgenommen. In aller Regel halten derartige willkürliche Kürzungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Hinweis auf angeblich günstigere Fachwerkstätten verkennt, dass der Geschädigte Anspruch darauf hat, dass sein Fahrzeug in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt seines Vertrauens instand gesetzt wird, unabhängig davon, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird. Sehr häufig sind die dort benannten Werkstätten gerade nicht gleichwertig, insbesondere wenn es sich nicht um fabrikatsgebundene Betriebe handelt. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die dort angegebenen Stundenverrechnungssätze häufig überhaupt nicht für den Normalkunden gelten, sondern ausschließlich zu Gunsten des regulierungspflichtigen Versicherers vereinbart werden.
Ähnliches gilt bei so genannten Ersatzteilpreisaufschlägen, die bei bestimmten Marken absolut branchenüblich sind. Hinweise, dass derartige übliche Preisaufschläge nur bei konkreter Abrechnung zu erstatten sind, sind in den meisten Fällen schlichtweg rechtswidrig.
Natürlich gibt es bei der Vielzahl der Amtsgerichte in Deutschland gelegentlich auch Entscheidungen, die eine Position eines Versicherers zu bestätigen scheinen.
Man darf jedoch nicht aus einer Ausnahmeentscheidung den Regelfall konstruieren, wie dies in den Prüfberichten häufig geschieht.
Zumeist beträgt die vorgenommene Kürzung etwa 10 % der gesamten Schadensumme. Das ist ein Betrag, auf den der Geschädigte nicht ohne Grund verzichteten sollte.
Die Empfehlung kann daher nur lauten, selbst bei geringfügigen Beträgen auf seinem Recht zu bestehen, Rücksprache mit dem Sachverständigen zu nehmen, der das Erstgutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und wenn es erforderlich ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In vielen Fällen ist ohnehin der günstigste Weg, von Anbeginn an einen Anwalt tätig werden zu lassen.
Keinesfalls sollte man im Übrigen zulassen, dass personenbezogene Daten – wie sie im Gutachten erscheinen müssen (Fahrzeugausstattung, Fahrgestellnummer, Wohnanschrift etc.) – durch die vom Versicherer beauftragten Prüfinstitute gespeichert werden. Im Interesse des Kunden verweisen daher viele BVSK-Sachverständige bereits darauf, dass einer Weiterleitung personenbezogener Daten nur zugestimmt wird, falls gleichzeitig durch den Versicherer erklärt wird, dass eine Speicherung der Daten nicht erfolgt.
Auch wenn ein derartiger Hinweis nicht im Gutachten steht, haben Sie das Recht, selbst hierauf gegenüber dem Versicherer zu bestehen
Bedenken sollten Sie auch, dass angeblich billige Werkstatten, die Ihnen in den Prüfberichten benannt werden, nicht immer die kostengünstigsten sind. Vielfach sind Fahrzeuge finanziert oder geleast oder mit erheblichen Garantieleistungen ausgestattet. Der Hinweis auf angebliche Qualifikationen des Betriebes nutzt Ihnen dann häufig wenig. Zum einen fehlt es unter Umständen an der typspezifischen Qualifikation, zum anderen kann es sein, dass bei Reparatur in einem nicht vom Hersteller autorisierten Betrieb Garantieleistungen nicht mehr gewährt werden oder auch der Wert des Fahrzeuges spürbar sinkt. Abgesehen davon muss auch die Frage erlaubt sein, warum ein Reparaturbetrieb zugunsten eines Versicherers Rabatte einräumt, die er dem Privatkunden, der regelmäßig alle Arbeiten bei ihm durchführen lässt, nicht einräumt.
Urteil des OLG Hamburg vom 02.04.2008 - Kein Recht des Versicherers zur Internetnutzung von Lichtbildern des Sachverständigen ohne ausdrückliche Zustimmung
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Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.
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Ist die (vertragsgemäße) Nutzung von Lichtbildern in einer konkreten Verwendungsform (Papierausdruck) bereits vergütet worden, so bemisst sich der Schadensersatz im Falle der darüber hinausgehenden Nutzung in einer nicht gestatteten Verwendungsform (digitalisierte Online-Nutzung) danach, welchen Mehrbetrag die vertragsschließenden Parteien für den konkreten Umfang dieser Nutzung vereinbart hätten, wenn sie diese bei Vertragsschluss mit berücksichtigt hätten.
- Der auf eine konkrete Verletzungsform beschränkte, nicht verallgemeinerte Unterlassungsantrag kann unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf sonstige, von diesem Antrag nicht erfasste weitere Verletzungsfälle rechtfertigen.
Landgericht Bonn: Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers durch Partnervertrag verbundene Fachwerkstatt verweisen lassen.
Die 5. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Bonn hat mit Urteil vom 20.08.2008 (5 S 96/08) die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund der Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2008 verkündete Urteil des AG Euskirchen -13 C 189/07- verurteilt, an den Kläger weitere 387,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision ist durch das LG Bonn zugelassen worden.
Aus den Gründen:
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der restlichen Sachschäden sowie eines Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles, für dessen Folge die Beklagten unstreitig allein einzustehen haben, in Anspruch. Das Amtsgericht Euskirchen hat die Klage abgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger sich bei fiktiver Schadensabrechnung auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T & X verweisen lassen müsse. Der Kläger hätte ohne nennenswerte Nachteile sein Fahrzeug bei der genannten Firma reparieren lassen können. Die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, gebiete es, die günstigeren Stundenverrechnungssätze seiner Abrechnung zugrunde zu legen.
Dagegen richtet sich die Berufung die im Ergebnis auch Erfolg hat.
Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls über den von den Beklagten bereits regulierten Betrag hinaus ein weiterer Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in Höhe von 338,85 € aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 StVG, 3 PfIVG zu.
Dass die Beklagten dem Kläger gegenüber für die Folgen des Unfalles in vollem Umfange einzustehen haben, ist unstreitig. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, ob die Beklagten bei der vom Kläger vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der in dem Gutachten des Sachverständigen U. ausgewiesenen Arbeitskosten für Karosserie- und Lackierarbeiten, denen ein Stundenverrechnungssatz von 89,50 € sowie ein Lackmaterialaufschlag von 40% zugrunde liegt, verpflichtet sind oder ob deren Ersatzpflicht sich der Höhe nach auf die Stundenverrechnungssätze der T & X GmbH mit dem Arbeitslohn Karosserie 73,00 € bzw. Arbeitslohn Lackierung inklusive Lackmaterialaufschlag von 98,00 € beschränkt.
Art und Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB n. F. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache. Es besteht vielmehr in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das schädigende Ereignis bestehenden hypothetischen Lage entspricht (BGH, NJW 2007, 67, 68). Dabei stehen dem Geschädigten bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nach der Rechtsprechung des BGH im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution offen, nämlich einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeuges, andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ( BGH, NJW 2005, 2541). Sieht der Geschädigte davon ab, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, wie hier, so kann er gemäß § 249 Abs. 2 BGB Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten einer fiktiven Reparatur geltend machen. Dabei hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH NJW 2003, 2086).
Der Geschädigte ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt aber im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern dieses Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes im Rahmen von § 249 BGB darf aber nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Vorliegend bestreiten die Beklagten nicht, dass die vom Sachverständigen U. im Schadensgutachten zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze den bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Lohnkosten entsprechen. Sie berufen sich lediglich darauf, dass die von ihr benannten Firma T & X GmbH aufgrund eines mit der Beklagten zu 2) bestehenden Partnervertrages Kunden, für deren Reparaturkosten die Beklagte zu 2. einzutreten hat, günstigere Stundensätze berechnet.
Den Beklagten ist im Grundsatz zuzugeben, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf diese verweisen lassen muss (BGH, NJW 2003, 2086, 2087). Von einer entsprechenden Konstellation kann indes in diesem Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich nach dem Sachvortrag der Beklagten bei der von ihr benannten Firma T & X GmbH um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt… Bei der dem Kläger seitens der Beklagten zu 2. aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bei der Firma T & X GmbH handelt es sich aber bereits deshalb nicht um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die der Kläger sich auch bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur verweisen lassen müsste, weil die Firma T & X GmbH mit der Beklagten zu 2. durch einen Partnervertrag verbunden ist, aufgrund dessen denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die Beklagte zu 2. einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden, wie sich aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten ergibt. Es widerspräche nach Auffassung der Berufungskammer der Intention des § 249 Abs. 2 BGB, wenn der Geschädigte sich auf diese mit der Haftpflichtversicherung verbundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsste. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB ermöglicht nämlich dem Geschädigten durch die fiktive Schadensabrechnung einen Schadensausgleich, ohne dass dieser gehalten ist, dem Schädiger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertrauen (vergl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 5; Schiemann in: Staudinger, BGB, § 249 Rn. 210). Das Grundanliegen der Vorschrift, dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuführen, darf nach der Rechtsprechung des BGH auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 BGB nicht aus den Augen verloren werden (BGH, NJW 2003, 2086). Der Verweis des Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers verbundene Fachwerkstatt entwertet aber das Recht des Geschädigten, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu können. Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten, dass dieser bei der Reparatur auch Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (i. E. ebenso: AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 f.; a. A. LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1/07). Zu erstatten sind demnach die von dem Sachverständigen U. ermittelten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.462,85 € abzüglich einer Wertverbesserung in Höhe von 120,65 €. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung der Beklagten auf die Reparaturkosten von 2.003,35 € verbleibt ein Betrag von 338,85 €. Insoweit war die Berufung erfolgreich.
Der Anspruch auf Ersatz der anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich ebenso wie der Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kammer lässt die Revision zu, weil angesichts divergierender Entscheidungen der lnstanzgerichte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Augen auf bei "Schadensteuerung" durch Kfz-Versicherer bei unverschuldetem Unfall
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der unfallbedingt entstandenen Kosten. Hierzu zählen unter anderem Reparaturkosten, Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushalthilfe etc.
Bei den Reparaturkosten hat der Geschädigte die Möglichkeit entweder die Reparatur durchführen zu lassen (Naturalrestitution) oder sich den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen zu lassen (fiktive Abrechnung).
Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens und unterliegt keinerlei Weisungen des Schädigers oder seiner Versicherung. Insbesondere ist er berechtigt, die Reparatur in einem Betrieb seiner Wahl durchführen zu lassen und einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.
Das Bestreben einiger Versicherer, Kfz-Betriebe zu sogenannten Vertrauenswerkstätten oder Partnerwerkstätten zu machen, führt im Ergebnis dazu, dass diese Kfz-Betriebe sich verpflichtet fühlen oder vertraglich verpflichtet werden, aktiv Einfluss auf die Abwicklung des Unfallschadens zu nehmen. Betriebe werden aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Kfz-Sachverständige nicht hinzugezogen werden, dass Anwälte nicht beauftragt werden, dass die Ermittlung der Wertminderung in die Belange des Versicherers fällt oder dass der Reparaturweg mit dem gegnerischen Versicherer statt mit dem eigenen Kunden abgestimmt wird.
Mit dem Versprechen, künftig geschädigte Autofahrer bewusst in Partnerwerkstätten zu lenken, suggerieren einige Versicherer, dass sie in der Lage seien, bestimmten Betrieben eine höhere Auslastung zu verschaffen und erwarten im Gegenzug deutliche Reduzierungen bei Stundenverrechnungssätzen, UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten etc. sowie die Ausschaltung von Anwälten und Sachverständigen.
Nicht zu unterschätzen ist auch das Risiko, das Garantie- oder Gewährleistungsansprüche nicht mehr in vollem Umfange erhalten bleiben, falls die Unfallinstandsetzung durch einen Partnerbetrieb der Versicherung erfolgt. Gerade die Herstellergarantie ist oft geknüpft an die Verpflichtung, in einem markengebundenen Betrieb instandsetzen zu lassen. Verlässt sich der Kunde hier möglicherweise auf einen nicht markengebundenen Partnerbetrieb der Versicherungswirtschaft, muss er erhebliche Nachteile in Kauf nehmen.
Ein geschädigter Autofahrer ist gut beraten, sich auf eine Schadensteuerung durch den Versicherer nicht einzulassen. Nach einem unverschuldeten Unfall sollte er von seinem Recht, auf Kosten des Versicherers des Unfallgegners, Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, Gebrauch machen. Beweissicherung, Schmerzensgeld, Wertminderung, Restwert, korrekte Reparaturkosten, fiktive Abrechnungsmöglichkeit sind nur einige wenige Punkte, die man nicht allein dem Unfallverursacher überlassen darf. Auch die Automobilclubs ADAC und AvD warnen daher vor dem sogenannten Schadenmanagement der Versicherer.
Unfall mit zwei Fahrzeugen desselben Halters - BGH vom 25.06.2008 - Az. IV ZR 313/06
24. November 2008
Beschädigt die Ehefrau des Halters von zwei Fahrzeugen beim Rangieren mit einem der Wagen auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens den anderen Familien-Pkw, kann der Ehemann als Versicherungsnehmer keinen Ersatz des Schadens von seiner Haftpflichtversicherung verlangen. Dem steht der Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entgegen. Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.
Urteil: »Auch Fahrtraining ist versichert«
OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 10 U 36/08 – Urteil vom 21.10.2008
Die Autohaftpflicht muss grundsätzlich auch bei Unfällen während eines Fahrtrainings einspringen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe entschieden. Ein Haftungsausschluss für Autorennen, der in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen ist, gilt nicht für Veranstaltungen, bei denen es um die Verbesserung des fahrerischen Könnens geht, heißt es in dem von den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Urteil. In dem Fall waren zwei Fahrer bei einem Überholmanöver während eines Fahrtrainings auf dem Hockenheimring kollidiert. Einer der beiden beteiligten Fahrer verklagte den angeblichen Unfallverursacher auf 11.000 Euro Schadensersatz. Dessen Haftpflichtversicherung lehnte eine Zahlung ab, da es sich um ein nicht versichertes Autorennen handele. Dem folgte das OLG nicht. Bei dem Lehrgang sei es nicht auf eine möglichst hohe Geschwindigkeit und das Erreichen entsprechender Platzierungen angekommen, sondern darauf, das Fahrzeug auch in Gefahrensituationen zu beherrschen. Damit greife der nur für Rennen geltende Haftungsausschluss nicht ein. Auch ein rechtlicher Grundsatz, wonach bei gefährlichen Sportarten der sportliche Gegner nicht wegen kleinerer Regelverstöße auf Schadensersatz verklagt werden kann, kommt laut OLG hier nicht zur Anwendung: Solange der Schutz der Haftpflichtversicherung bestehe, bleibe es bei den normalen Haftungsregeln. Im Ergebnis stellte allerdings das Gericht fest, dass beide Fahrer gleichermaßen für den Unfall verantwortlich sind und den Schaden gemeinsam tragen müssen.
Überhöhter Spritverbrauch als Mangel ?
Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 08.10.2008, Az. 17 C 99/07 (nicht rechtskräftig) die Klage eines Käufers abgewiesen, der an seinem Fahrzeug überhöhten Spritverbrauch als Mangel rügte und daraufhin eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € mit der Klage verlangte.
Das Amtsgericht hat sich der Auffassung angeschlossen, dass der Markt den Wert eines Fahrzeugs dann niedriger ansetzt, wenn der tatsächliche Verbrauch erheblich, d.h. um mehr als 10 %, von den Herstellerangaben abweicht. Der Kläger wollte einen angeblich überhöhten Verbrauch anhand seiner Fahrweise festgestellt haben. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ermittelte zwar einen leicht erhöhten Verbrauch, aber nur in einer Bandbreite von 8,6 - 12,6 %. Das AG konnte daher nicht die Überzeugung gewinnen, dass die o.g. 10-%-Grenze überschritten war.
Abrechnung auf Gutachtenbasis
Versicherung muss auch Entsorgungskosten erstatten
Enthält das Schadengutachten auch eine Position „Entsorgungskosten“, muss die Versicherung diese auch bei einer fiktiven Abrechnung erstatten (AG Wesel, Urteil vom 13.9.2007, Az: 5 C 254/07). Die Versicherung hatte das so falsche wie abgegriffene Argument benutzt: Weil fiktiv abgerechnet wurde, sei nichts entsorgt worden. Also seien die Entsorgungskosten auch nicht angefallen.
Beachten Sie: Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Bei einer konsequent fiktiven Abrechnung („Beule bleibt, wie sie ist …“) fällt überhaupt nichts an. Damit ist zweifelsfrei belegt, dass es auf das „Anfallen“gar nicht ankommen kann.Die richtige Fragestellung lautet: Wenn repariert worden wäre, wären dann Entsorgungskosten zu bezahlen gewesen Wenn ja, gibt es die auch fiktiv. Denn fiktiv bekommt der Geschädigte alles das, was eine durchgeführte Reparatur gekostet hätte. Die einzige Ausnahme ist die Mehrwertsteuer, denn das ist in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gesondert geregelt.
Haftpflicht: Neu-für-Alt
„Neu-für-Alt-Abzug“ nur bei messbarer Wertsteigerung
An einem älteren Pkw war durch die Erneuerung der Heckklappe, der -scheibe und der Lackierung möglicherweise eine optische und technische Zustandsverbesserung eingetreten. Jedenfalls wollte die Haftpflichtversicherung einen „Neu-für-Alt-Abzug“ vornehmen. Das hat das LG München II nicht mitgemacht. Es wies mit der herrschenden Rechtsprechung darauf hin, dass ein solcher Abzug nur in Frage kommt, wenn das Fahrzeug durch die Reparatur eine messbare Wertsteigerung erfährt. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Geschädigte durch die erneuerten Teile Aufwendungen erspart, die er ohne die unfallbedingte Erneuerung später hätte selbst machen müssen. Sind nur Teile betroffen, die im Normalfall die Gesamtgebrauchsdauer des Fahrzeugs nicht beeinflussen, fehlt es an einem messbaren und damit ausgleichspflichtigen Wertzuwachs (Urteil vom 13.1.2005, Az: 14 O 1430/03;).
Beachten Sie: Häufig wird die Faustregel verwendet, dass der „Neu-für-alt-Abzug“ für Verschleißteile in Betracht komme. Im Kern ist das richtig, wie das vorliegende Urteil zeigt. Aber auch da muss differenziert werden. Das Verschleißteil muss vor dem Unfall schon nennenswert verschlissen gewesen sein. Wird zum Beispiel ein Auspuff nach einem halben Jahr Laufzeit unfallbedingt erneuert, hat man es zwar mit einem Verschleißteil zu tun. Er hätte aber noch lange gehalten. Theoretisch erspart der Geschädigte bei einer späteren Erneuerung quasi das halbe Jahr, aber das ist noch so weit hin, dass ein Abzug trotzdem nicht in Betracht kommt.
Haftung
Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit
Ist ein Unfallbeteiligter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision auf der Autobahn schneller als mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren, ist die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr erhöht (OLG Brandenburg, Urteil vom 2.10.2008, Az: 12 U 46/08;). Es ging um einen seitlichen Berührungsunfall. Es war unklar geblieben, welches der beiden Fahrzeuge auf die andere Spur geraten war. Dann geht die Sache in der Regel „fifty-fifty“ aus. Jedoch hatte einer der beiden Beteiligten angegeben, er sei mit 150 km/h gefahren. Diese Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h hat das OLG zum Anlass genommen, dessen Fahrzeug eine leicht erhöhte Betriebsgefahr zuzurechnen. Damit ging die Sache 55 zu 45 Prozent aus.
Beachten Sie: Generell gilt: Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h auf der Autobahn droht regelmäßig eine Mithaftung. Schon vor Jahren hat der BGH (Urteil vom 17.3.1992, Az: VI ZR 62/91) entschieden, dass der „gedachte Idealfahrer“ die Richtgeschwindigkeit einhält. Damit fällt es regelmäßig schwer, den „Unabwendbarkeitsnachweis“ zu führen (zur „Betriebsgefahr“, zum „Idealfahrer“ und zum „Unabwendbarkeitsnachweis“ siehe Ausgabe 2/2005, Seite 12). Aber: Wenn der „Schnelle“ beweisen kann, dass er den Unfall auch bei richtgeschwindigkeitskonformem Tempo nicht hätte vermeiden können, entfällt dieser Aspekt wieder. Das Laienargument, bei niedrigerem Tempo wäre er ja noch gar nicht an der Unfallstelle gewesen, zählt dabei aber nicht.
Unser Tipp: Autobahnunfälle, die sich bei hohem Tempo ereignet haben, sind eine Sache für einen Verkehrsrechtsanwalt. Es muss entschieden werden, ob gegebenenfalls die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird, um die danach verbleibenden Restschäden (Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall etc.) mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen.
Haftpflicht
Neuwertentschädigung nur bei erheblichem Schaden
Wenn nur eine Tür instand gesetzt oder ausgetauscht und die angrenzenden Flächen beilackiert werden müssen, besteht auch bei einem nur dreizehn Tage alten und lediglich 282 km genutzten Pkw kein Anspruch auf Neuwertentschädigung. Der Schaden im Fall vor dem LG Bad Kreuznach belief sich auf etwa 2.900 Euro, Zusätzlich wurde eine Wertminderung von 1.600 Euro zugesprochen.
Beachten Sie: Das Urteil liegt im Trend der Rechtsprechung. Zwar kann bei Fahrzeugen, die noch keinen Monat alt sind und die weniger als 1.000 km Laufleistung aufweisen, ein Neuwertanspruch auch bei Haftpflichtschäden gegeben sein. Doch setzt das eine erhebliche Beschädigung voraus. Eine solche sieht die Rechtsprechung heute regelmäßig erst, wenn durch den Unfall ein Eingriff in das Fahrzeuggefüge erfolgt ist. Insoweit gilt die Faustregel: Keine Richtbank, keine Neuwertentschädigung.
Keine Haftung für brennendes Auto - BGH vom 27.11.2007 - Az. VI ZR 210/06
17. Juli 2008
Wird ein geparktes Kraftfahrzeug von Randalierern in Brand gesetzt, haften der Halter und dessen Haftpflichtversicherung nicht für den entstandenen Schaden, wenn der Brand auf andere Fahrzeuge übergreift.