Urteilslisten 130% Regelung

 

 

 
 

130-Prozent-Grenze

Nach der bereits bekannten Rechtsprechung des BGH zur sog. 130% Grenze ist die Erstattung des Reparaturbetrages bei tatsächlich fachgerechter und vollständiger Reparatur grundsätzlich bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zulässig.
Sollte sich jedoch im Rahmen der anschließend vorgenommenen Reparaturmaßnahmen aufgrund neuer Erkenntnisse eine Überschreitung der ursprünglich bezifferten Reparaturkosten ergeben, ist das Risiko einer fehlerhaften Bewertung der Sachschäden allein dem Schädiger aufzuerlegen, LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 10 O 134/11.
Vor diesem Hintergrund muss sich der Geschädigte die in einem Sachverständigengutachten zu niedrig bezifferten Reparaturkosten nur dann entgegenhalten lassen, wenn eine falsche Begutachtung offensichtlich wäre oder den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Gutachters ein Verschulden träfe.
Keine der beiden Varianten wird jedoch im Regelfall ersichtlich sein, so dass ausnahmsweise auch eine wirtschaftlich unvernünftige Reparatur – weil die Grenze des 130% überschreitend – erstattungsfähig ist.
 

Unterschreiten der 130-Prozent-Grenze mittels Gebrauchtteilen

| Wenn ein verunfalltes Auto nach einem Haftpflichtschaden fachgerecht mittels Gebrauchtteilen repariert wird und der Gutachter die Gebrauchtteile bereits in der Kalkulation vorgesehen hat, geht das nach Ansicht des AG Biberach in Ordnung. |
 
BEACHTEN SIE | Entscheidend war im Urteilsfall vor dem AG Biberach, dass der Gutachter die Gebrauchtteile bereits in der Kalkulation vorgesehen hatte (Urteil vom 20.7.2011, Az: 10 C 831/09; Noch nicht gesichert ist aber, ob Gebrauchtteile auch dann ausreichen, wenn das Gutachten Neuteile vorsieht. Ein Urteil des BGH deutet zumindest darauf hin (Urteil vom 14.12.2010, Az: VI ZR 231/09;. Das OLG München hat auch bereits einen solchen Fall durchgewunken, bei dem die Kalkulation mit Neuteilen über und die Reparaturrechnung unter anderem wegen der Verwendung eines gebrauchten Scheinwerfers unterhalb von 130 Prozent des WBW lag (Urteil vom 13.11.2009, Az: 10 U 3258/08; .
 
130% Vorausetzung BGH
files/shared/130__Voraussetzung_BGH.pdf
 
130% auch mit Gebrauchtteilen
files/shared/130__mit_Gebrauchtteilen.pdf
 
Besitzbescheinigungen nach 130%-Abrechnung
Häufig muss der geschädigte Kfz-Eigentümer den Schadensgutachter noch mit Sachverständigenaufhaben beauftragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung stehen, aber im Zusammenhang mit der Schadensregulierung.
Dazu gehört es dann auch, eine sog. Besitzbescheinigung nach einer 130%-Abrechnung zu erstellen. Wenn der Geschädigte seinen Unfallschaden im bis zu 130%-Bereich sach- und fachgerecht hat reparieren lassen, hat er sofort Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH DS 2008, 96 m. Anm. Wortmann; BGH DS 2008, 227 m. Anm. Wortmann; Wortmann DS 2009, 300, 304). Aber auch wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, kann er die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck verkehrssicher reparieren lässt (BGH DS 2008, 226 m. Anm. Wortmann). In allen Fällen hat der geschädigte Kfz-Eigentümer die sechsmonatige Nutzungszeit nachzuweisen. Diesen Nachweis kann er dadurch führen, dass er den Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellt hat, beauftragt, sechs Monate nach dem Unfall zu bescheinigen, dass das Fahrzeug nach wie vor im Besitz des Geschädigten ist
 

BGH vom 8.02.2011,
VI ZR 79/10

Kein Anspruch auf 130%-Abwicklung bei Rabattgewährung durch Werk-

statt und hierdurch bedingter Einhaltung der 130%-Grenze

Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener
Reparaturkosten, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30%
über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat. (Aus den Gründen:
...Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Wirt-
schaftlichkeitsnachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtli-
cher Nachprüfung stand. Die vom Kl. vorgelegte Reparaturkostenrech-
nung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erfor-
derlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130%-Grenze weit
überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich
unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten,
weil die Firma dem Kl. einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzu-
folge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130%-Grenze liegt. Das
Gericht hat mit Recht näheren Vortrag vermisst, worauf die Gewährung
dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstands
lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen...).

 

130%-Regelung 

Gutachten über 130 Prozent - Reparatur unter WBW
Ein in vielerlei Hinsicht interessantes Urteil hat der BGH gefällt: Liegen die Reparaturkosten laut Gutachten jenseits der 130-Prozent-Grenze, lässt der Geschädigte jedoch in Abweichung vom Gutachten gebrauchte Ersatzteile verwenden und liegt die Rechnung für eine fachgerechte Reparatur am Ende unter dem WBW, muss der Versicherer die Reparaturkosten erstatten (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az: VI ZR 231/09 
 
Gutachten ist Prognose, Rechnung schafft Fakten
Bisher wurde der BGH überwiegend so verstanden, dass bei jenseits der 130 Prozent vom WBW prognostizierten Reparaturkosten nur noch die Abrechnung „WBW minus RW“ verbleibt. Jetzt ist geklärt: Das Gutachten ist nicht das Maß aller Dinge, es ist nur eine Prognose. Die Fakten für die Abrechnung werden durch die Rechnung geschaffen. Die lag am Ende unterhalb des WBW.  
 
Gebrauchte Ersatzteile sind salonfähig
Was in der Rechtsprechung der Instanzen weitgehend unumstritten war, ist jetzt auch vom BGH bestätigt: Gebrauchte Ersatzteile hindern nicht die Einschätzung der Reparatur als fachgerecht.  
 
Reparatur muss nicht „sklavisch nach Gutachten“ erfolgen
Obwohl der Geschädigte vom Gutachten abweichend Gebrauchtteile verwendete, bekommt die Reparatur vom BGH das Prädikat „den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend“. Das ist vor allem für die echten 130-Prozent-Fälle von Bedeutung. Dort ist ja eine Reparatur „im Umfang der gutachterlichen Feststellungen“ erforderlich (BGH, Urteil vom 15.2.2005, Az: VI ZR 70/04
 
Wenngleich das aktuelle Urteil des BGH kein echtes „130er“ ist, weil ja die Reparaturkosten am Ende unter dem WBW lagen, darf vermutet werden, dass eine solche Abweichung vom Gutachten auch möglich ist, wenn die Kosten durch die Gebrauchtteile nur unter die 130-Prozent-Grenze gedrückt werden. Dennoch bleibt es bei unserer Empfehlung, dass der Sachverständige nach Möglichkeit in solchen Fällen bereits mit Gebrauchtteilen kalkulieren sollte.  
 
Günstigere Werkstatt geht auch
Wenn die Differenz daher rührt, dass die Stundenverrechnungssätze der Werkstatt niedriger lagen, als im Gutachten kalkuliert, ist es nicht anders: Es zählt die Rechnung, nicht das Gutachten.  
 
Ein in vielerlei Hinsicht interessantes Urteil hat der BGH gefällt: Liegen die Reparaturkosten laut Gutachten jenseits der 130-Prozent-Grenze, lässt der Geschädigte jedoch in Abweichung vom Gutachten gebrauchte Ersatzteile verwenden und liegt die Rechnung für eine fachgerechte Reparatur am Ende unter dem WBW, muss der Versicherer die Reparaturkosten erstatten.
 

BGH-Beschluss vom 18.11.2008, AZ: VI ZB 22/08 – Klarstellung des BGH zur Fälligkeit der Reparaturkosten bei Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze

19. Dezember 2008
BGH-Beschluss vom 18.11.2008, AZ: VI ZB 22/08 – Klarstellung des BGH zur Fälligkeit der Reparaturkosten bei Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze

Mit Beschluss vom 18.11.2008 hat der Bundesgerichtshof dem Regulierungsverhalten – insbesondere der HUK-Coburg – ein Ende gesetzt, die in der Vergangenheit bei Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze zuerst einmal nur Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert zahlt und den Geschädigten vertröstete, den Restbetrag nach sechs Monaten zu zahlen. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die Reparaturkosten bei Durchführung der Reparatur sofort fällig sind.

In jedem Fall ist zu raten, noch offene Beträge unter Hinweis auf den Beschlussschnellstmöglich zzgl. Zinsen einzufordern. 

130% Grundregeln zum Download

http://rapidshare.com/files/400623920/130__Grundregeln-NEU.pdf.html
 
Reparaturkosten über Wiederbeschaffungsaufwand nur mit Nachweis (BGH, Urteil vom 08.12.2009, AZ: VI ZR 119/09)
Leitsatz/ Leitsätze:
a) In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.

b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161).
c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).

Erläuterungen:
Im vorliegenden Fall hatte wurden nach einem Unfall durch einen Sachverständigen bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.300,00 € Reparaturkosten in Höhe von etwa 6.300,00 € brutto und ein Restwert von 2.700,00 € festgestellt. Die beklagte Versicherung zahlte an den Kläger, der den Wagen in Eigenregie instand setzen ließ und weiternutzte, nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) in Höhe von 2.600,00 € aus. Der Kläger verlangte weitere 2.700 €, also die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Der BGH lehnte die weitere Forderung des Geschädigten ab. Das Gericht stützte sich in seiner Begründung auf bereits in der Vergangenheit zur 130 %-Regel ergangene Grundsatzentscheidungen. Der Ersatz eines Reparaturaufwandes, der über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, kann durch den Geschädigten erstens nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt worden wäre. Bei einem Schaden, der gutachterlich festgestellt über dem Wiederbeschaffungswert liegt (der also grundsätzlich als Totalschaden zu qualifizieren ist), können aber zweitens auch die angeblichen Reparaturkosten einer Teilreparatur nur dann zuerkannt werden, wenn diese konkret angefallen sind oder der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.

Ausdrücklich abgelehnt wird durch den BGH ein Vergleich mit einem Urteil aus dem letzten Jahr (BGH, Urteil vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07). Dort hatte das Gericht anerkannt, dass die Kosten einer Teilreparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen seien, wenn das Fahrzeug danach verkehrssicher sei und mindestens sechs Monate weitergenutzt werde. Dieses Urteil betraf jedoch, so unterstrich nun der BGH, keinen Totalschaden bzw. 130 %-Fall, sondern einen ganz normalen Reparaturschaden, bei dem auch die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung ohne weiteres gegeben sei.

Aus den Gründen:
… 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden können.

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).

2. Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07 – VersR 2008, 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der Geschädigte könne auch im 130 %-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400; 168, 43, 46). Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, kommt hier – wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – nur eine konkrete Schadensabrechnung in Betracht. …
 

6-Monatsfrist: Kosten für Bescheinigung erstattungsfähig

In der VA 2009, S. 39 wird auf eine Entscheidung des AG Braunschweig vom 27.01.2009, AZ. 118 C 3380/08, aufmerksam gemacht. Nach dieser Entscheidung sind die Kosten einer Besitzbescheinigung zum Nachweis der Nutzungszeit von 6 Monaten bei Totalschadens-/Reparaturfällen ersatzfähig. Der Geschädigte hatte hierfür einen Sachverständigen seiner Wahl eingeschaltet und die Kosten in Höhe von rund 100,00 € erstattet verlangt. Der Geschädigte sei auch nicht verpflichtet, die von der gegenerischen Versicherung angebotene Besichtigung durch den “Schadenschnelldienst” zu dulden.
 
Wertminderung überschreitet die 130%-Grenze
Das OLG München (Urteil vom 13.11.2009, Az. 10 U 3258/08) hat einer Versicherung, die im Rahmen einer Totalschadensabrechnung eine Wertminderung ansetzen wollte, den sprichwörtlichen “Strich durch die Rechnung” gemacht. Der Kläger rechnete auf Reparaturkostenbasis innerhalb der 130 %-Grenze ab, die gegnerische Versicherung wollte nur den Wiederbeschaffungsaufwand zahlen. Sie kam zu einer Überschreitung der 130 %-Grenze dadurch, dass sie zusätzlich zu den Reparaturkosten auch eine Wertminderung hinzurechnete. Der Sachverständige des Geschädigten hatte keine Wertminderung angesetzt. Das Spielchen machte des OLG München nicht mit, weil die verklagte Versicherung die Wertminderung bei ähnlichen Fahrzeugen ansonsten auch nicht zahlte.

Gutachten über, Rechnung unter 130 Prozent des WBW

Liegen die Reparaturkosten unter der 130-Prozent-Grenze, obwohl die gutachterliche Prognose darüber lag, kann ausnahmsweise der Anspruch auf die Reparaturkosten gegeben sein (OLG München, Urteil vom 13.11.2009, Az: 10 U 3258/08;).  
Beachten Sie: Vorsicht! Sich auf dieses Urteil zu stützen, ist ein sehr gefährliches Spiel. Zwar haben früher schon mehrere Oberlandesgerichte so entschieden (OLG Dresden, DAR 2001, Seite 301; OLG Düsseldorf, VersR 2002, Seite 629 und OLG Frankfurt, DAR 2003, Seite 68). Der BGH hat aber zeitlich danach formuliert, die Reparatur müsse in einem Umfang erfolgen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadenschätzung gemacht hat (Urteil vom 15.2.2005, Az: VI ZR 70/04;).  
Im Fall des OLG München ist die Werkstatt vom gutachterlichen Reparaturweg abgewichen. Ein Frontscheinwerfer wurde gebraucht beschafft und verwendet, ein Riss an dessen Plastikgehäuse wurde mit einem geeigneten Spezialkleber repariert. Vom Sachverständigen zur Erneuerung vorgesehene Blechteile wurden „mit hervorragender Arbeit des Karosseriespenglers“ instand gesetzt. Kleinere Reparaturdefizite hielt das Gericht für vernachlässigbar. Wir sind uns nicht sicher, ob der BGH das angesichts seines oben zitierten Urteils genauso gesehen hätte. Und so fürchten wir, dass viele andere Gerichte enger an der Formulierung des BGH entschieden hätten. Fast sicher sind wir, dass ohne Rechtsstreit kaum ein Versicherer reguliert hätte, schon gar keiner der branchenbekannten Hardliner. Das wäre unseres Erachtens angesichts der BGH-Formulierung auch nicht vorwerfbar.  
Tipp: Der alternative Reparaturweg muss im Vorfeld mit dem Gutachter besprochen werden. Hält der den Weg für fachgerecht, erstellt er dann schon das Gutachten auf dieser Basis. Jegliches Risiko ist damit gebannt.  
Liegen die Reparaturkosten unter der 130-Prozent-Grenze, obwohl die gutachterliche Prognose darüber lag, kann ausnahmsweise der Anspruch auf die Reparaturkosten gegeben sein.
 

130-Prozent-Grenze

130 Prozent, sechs Monate und Werkunternehmerpfandrecht
In einem Verfahren vor dem AG Fürstenwalde hat die Versicherung durch einen Vergleich ein Urteil abgewendet, das den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die vollen sechs Monate zugesprochen hätte (Az: 15 C 35/08). Die Geschädigte hatte ihr 21 Jahre altes Auto im Rahmen der 130- Prozent-Möglichkeiten reparieren lassen. Die Versicherung hatte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bezahlt. Damit konnte die mittellose Geschädigte die Reparaturrechnung nicht bezahlen. Die Werkstatt machte vom Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch und gab den Wagen nicht heraus. Die Versicherung war über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt, zahlte aber den Differenzbetrag erst, nachdem der Nachweis des sechsmonatigen Behaltens geführt war. Mit der Nutzungsausfallentschädigung wollte sie nichts zu tun haben. Der Anwalt der Geschädigten reichte Klage ein, es ging um etwa 5.000 Euro. Der Amtsrichter aus Fürstenwalde machte im Termin deutlich, dass er den Betrag zusprechen werde.

 

130%-Regelung - Integritätsinteresse

Bei der sogenannten 130%-Regelung geht es um den Rahmen für die Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeuges. Übersteigen die festgestellten Reparaturkosten nach einem Kfz-Sachverständigengutachten den Wert (Wiederbeschaffungswert) eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nachdem die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung hierfür eine Ausnahmeregelung getroffen. Der Geschädigte soll durch die 130%-Regelung die Möglichkeit erhalten, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten, sofern der Schaden einen Betrag von maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert nicht überschreitet.                    
Diesen Vorgang bezeichnet man als sogenanntes "Integritätsinteresse" des Geschädigten.
Die Rechtsprechung hat hierbei jedoch Einschränkungen getroffen. Als Nachweis für das Integritätsinteresse muß das Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses - genutzt werden. Das Fahrzeug muß außerdem im Rahmen der Vorgaben eines seriösen Kfz-Sachverständigengutachtens wiederhergestellt werden.
Nachweis für eine ordnungsgemäße Instandsetzung ist z.B. eine Reparaturrechnung, aus der gervorgeht, daß die Instandsetzung des Fahrzeuges nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens durchgeführt wurde. Auch eine "Eigenreparatur" ist möglich und zulässig, sofern der Kfz-Sachverständige nach Reparatur des Fahrzeuges eine ordnungsgemäße (sach- und fachgerechte) Instandsetzung bescheinigt (Reparaturbestätigung).
Bei einer sogenannten "Billigreparatur" ohne vollständige Wiederherstellung kann keine Reparaturbestätigung erfolgen. Hier besteht nur die Möglichkeit einer Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Totalschadenbasis.
 

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Diverse Urteile und Infos hier:
http://www.captain-huk.de/Kategorie/130-regelung/