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Vorsicht bei „Prüfgutachten“ von Autoversicherungen
Bei der Regulierung von Schäden aus Unfällen im Straßenverkehr handelt es sich um einen Milliardenmarkt. Laut Autobild zahlen die Autoversicherer rund 10 Milliarden Euro pro Jahr für die Regulierung von Unfallschäden. Dementsprechend hoch ist der Anreiz für die Autoversicherer, auf Kosten der Geschädigten Geld zu sparen.Deshalb werden berechtigte Ansprüche der Geschädigten häufig nicht vollständig ausgeglichen. Die Autoversicherer lassen es dann darauf ankommen, ob die Geschädigten vor Gericht gehen und klagen, was aber nur selten geschieht. Eines der Mittel, derer sich die Autoversicherer bei der Regulierung von Schäden an PKW bedienen, um Ansprüche unberechtigt herunterzurechnen, sind die sog. Prüfgutachten. Wenn der Geschädigte einen Reparaturkostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten einreicht, aus dem sich der Umfang der Schäden und die Höhe der Reparaturkosten ergeben, reichen die meisten Autoversicherer diese zur sogenannten „Überprüfung“ an von ihnen beauftragte Prüffirmen weiter. Der Geschädigte erhält dann zusammen mit der Abrechnung über den Schaden von dem Autoversicherer einen „Prüfbericht“ oder ein „Prüfgutachten“ von Firmen wie Controlexpert, Check-it, Eucon, SSH Schadenschnellhilfe oder der Dekra. Die „Überprüfung“ erfolgt dabei nach folgendem Schema wie der Stern in seiner Ausgabe vom 27. Januar 2008 berichtet:
„Eingereichte Unfallgutachten werden in einen Rechner eingelesen, dort in alle Einzelposten zerlegt und danach Ziffer für Ziffer mit Konkurrenzpreisen verglichen. Finden die Suchmaschinen zu einem Kalkulationswert aus dem Gutachten das Dumping-Angebot einer billigeren Werkstatt, dann wird meist nur dieser geringere Betrag anerkannt.“
Teilweise werden auch Wertminderungen einfach rausgestrichen oder der Wiederbeschaffungswert gekürzt. Für die „Prüffirmen“ lohnt sich dieslaut dem Stern in jedem Fall:
„…sie kassieren etwa zehn Prozent Honorar von der Summe, die sie der Versicherung einsparen. Das Teuflische: Je mehr die Rotstifte rausstreichen, desto mehr verdienen sie – auf Kosten der Unfallgeschädigten. Auch wenn das Einzelhonorar für die Drücker selten die 100-Euro-Grenze überschreiten dürfte, klingelt die Kasse durch die Masse. Basis sind jährlich etwa 2,2 Millionen Autounfälle (2006). Überwiegend Haftpflichtschäden, für die Reparaturgutachten erstellt werden. Die Mehrzahl landet mit „Bearbeitungsauftrag“ bei den neuen „Controllern“ und „Checkern“.“ Über die Vorgehensweise der Prüffirmen berichtete auch der Focus in der Ausgabe vom 24.09.2007: „Die Streichtrupps sehen sich die Unfallwagen meist nicht einmal an, sondern schauen lediglich in ihren größer werdenden Datenbanken nach, wie viel ein Schaden im Schnitt kosten darf. „Wenn wir kürzen, heißt dies nicht, dass die Kalkulation des Gutachters zuvor falsch war“, erklärt daher Helmut Zeisberger, Leiter der Abteilung Schadengutachten der Dekra. Um juristisch unangreifbar zu sein, weist die Dekra in ihren Prüfberichten explizit darauf hin, dass sie „auftragsgemäß“ gekürzt habe – im Auftrag der Versicherung.„
Es werden aber nicht nur die Schätzungen der Gutachter oder Kostenvoranschläge gekürzt. Nach dem Bericht des Focus handeln die Autoversicherer auch noch anders: „Nach FOCUS vorliegenden Dokumenten versuchen einige offenbar sogar, unabhängige Sachverständige bereits bei der Bewertung eines Schadens zu beeinflussen – damit sie einige Positionen niedriger bewerten oder gleich ganz weglassen. Diesen Schluss lassen zumindest sogenannte „Arbeitsanweisungen“ an freie Sachverständige zu, die von diversen Versicherungen wie etwa Allianz, Zurich und Provinzial verschickt werden.“ Danach verlangt die Allianz z.B. von den freien Sachverständigen „Entsorgungskosten und Kosten für Richtwinkelsätze nicht zu kalkulieren“ und bei der Ermittlung des Restwerts des PKW „grundsätzlich die Restwertbörsen (CarTV oder AutoOnline) zu nutzen“. Dabei weiß die Allianz natürlich ganz genau, dass nach der Rechtsprechung die für die Geschädigten oft günstigeren Preise der regionalen Automärkte verwendet werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist es erfreulich, dass es inzwischen auch Rechtsprechung zu der Thematik der Prüfgutachten gibt. Das Amtsgericht Hagen hat in einem Urteil vom 24. Mai 2006, Aktenzeichen: 16 C 371/05, dazu ausgeführt: „Die Kalkulation von ControlExpert berücksichtigt lediglich einen fiktiven Stundensatz, völlig losgelöst vom konkreten Unfallschaden. Es erfolgte keine Fahrzeugbesichtigung, keine eigene Bewertung und auch keine Kostenkalkulation einer Alternativwerkstatt. Der Kläger hat keinerlei Gewähr, dass bei konkreter Durchführung der Reparatur lediglich die im Bericht angegebenen Kosten aufgewendet werden und auch sonst keine andere Kostenpositionen eingestellt werden, die im Gutachten nicht enthalten sind. Es ist damit gerade nicht gewährleistet, dass der Kläger das ihm zustehende Ziel einer vollständigen und umfassenden Reparatur mit den beklagtenseits angesetzten Mitteln erreichen kann.„ Aus meiner Sicht hätte man noch ergänzen können, dass sich die Tätigkeit von ControlExpert auch nur darauf beschränkt, die mittels Software eingescannten bzw. digitalisierten Gutachten bzw. Schadenskalkulationen nach Vorgaben der Versicherungen herunterzurechnen. Im Gegensatz zum Kfz-Sachverständigengutachten sind die Berichte auch nicht unterschrieben und die Qualifikation des für ControlExpert tätigen Personals ist nicht überprüfbar.Letztlich wird eine sachverständige Prüfung nur vorgegaukelt, um berechtigte Ansprüche der Geschädigten herunterzurechnen: Das Gutachten eines qualifizierten, zertifizierten oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird EDV-mäßig und nicht unterschrieben „korrigiert“ bzw. letztendlich als überhöht dargestellt, ohne dass irgend ein Qualifikationsnachweis von controlexpert vorgelegt wird. Geschädigten von Verkehrsunfällen kann ich daher nur dazu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht viel zu selten, nach Angaben des Stern wird bei höchstens 5 % aller Haftpfichtfälle ein Anwalt eingeschaltet. Dies ist umso erstaunlicher als nach einhelliger Rechtsprechung die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig verpflichtet ist, die Anwaltskosten der Geschädigten zu übernehmen. Dies ist aber anscheinend nicht allen Geschädigten bekannt. Im Übrigen sind auch nicht alle Versicherungen von Übel: ich kann jedem Autofahrer nur dringlich den Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung [am besten ohne Selbstbeteiligung] empfehlen. Erfahrungsgemäß fällt es dann wesentlich leichter, den Schritt zum Anwalt zu machen, um seine Rechte geltend zu machen.
Arbeitsanweisungen für Schadenbearbeiter
Nachfolgende Arbeitsanweisung zahlreicher Versicheruzngen beinhaltet Textbausteine für
Schadensachbearbeiter, die regelmäßig bei den bekannten Kürzungsschreiben verwendet
werden. In Kenntnis dieser Textbausteine ist es sicher möglich, noch besser auf derartige
Kürzungsschreiben reagieren zu können.
Texte für fiktive Abrechnung
1. Entsorgungskosten:
Entsorgungskosten fallen nicht notwendigerweise in jeder Werkstatt an. Audi, BMW,
DaimlerChrysler, Volvo usw. bieten teilweise kostenlose Rücknahme an.
2. UPE-Aufschlag:
Da nicht jede Werkstatt einen UPE-Zuschlag verrechnet, wird diese Position fiktiv nicht
erstattet.
3. Beilackierung angrenzender Teile:
Eine Beilackierung der angrenzenden Karosserieflächen zur Farbtonangleichung wird bei
Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht erstattet, da deren Notwendigkeit nicht grundsätzlich
gegeben ist, sondern sich dies erst durch den Reparaturverlauf – Vergleich mit
Farbmusterblechen – ergibt. Es wurden die dazu erforderlichen De-/ Montagearbeiten, ggf.
montagebedingten Ersatzteile und die Lackierkosten einschließlich anteiligem Lackmaterial
in Abzug gebracht.
4. Verbringungskosten:
Verbringungskosten sind nicht zwangsläufig erforderliche Wiederherstellungskosten i.S.v.
§ 249 S. 2 BGB.
5. Fahrzeugreinigungskosten:
Es liegt keine unfallbedingte Verschmutzung am Fahrzeug vor. Reparaturbedingte
Reinigungskosten sind in den Gemeinkosten/ Zeitvorgaben enthalten.
6. Vermessung (ohne Einstellarbeiten):
Eine Achs- /Fahrwerksvermessung ist nach dem Schadenbild zu urteilen nicht erforderlich,
da kein unfallbedingter Anstoß gegen die Räder/ Achsen/ Achsanlagepunkte vorliegt.
7. Vermessung (mit Einstellarbeiten):
Einstellarbeiten im Zuge der Achs-/ Fahrwerksvermessung fallen nicht grundsätzlich an,
sondern sind ergebnisabhängig von der Eingangsvermessung. Das Messprotokoll der
Eingangsvermessung liegt uns nicht vor.
8. Richtwinkelsatz:
Richtwinkelsätze für gängige Modelle werden in Fachwerkstätten vorgehalten und sind in
den Werkstatt-Gemeinkosten enthalten. Leihgebühren für nicht vorhandene Richtwinkelsätze
werden grundsätzlich nur gegen Nachweis (Vorlage der Leihgebührenrechnung) erstattet.
9. Stundenverrechnungssätze:
Die verrechneten AW/ Std.-Verrechnungssätze haben wir bei Werkstätten aus der Region
des Fahrzeughalters konkret ermittelt (BGH, NJW 2003, 2086). Diese Werkstätten können
bei Bedarf genannt werden.
10. Lackmaterial:
Der im Gutachten angesetzte Betrag für das Lackmaterial ist überhöht. Es werden
durchschnittliche Lackmaterialanteile für Uni- 25 %, Metallic- 30 % und Effektlack 35 %
erstattet.
11. Lackmaterialaufschlag (Material-Index):
Da nicht jede Lackiererei einen Zuschlag verrechnet, wird diese Position fiktiv nicht erstattet.
12. Schwemmmaterial, Unterboden-/ Hohlraumschutz:
Der im Gutachten angesetzte Betrag für Schwemmmaterial, Unterboden-/ Hohlraumschutz
ist überhöht. Er wurde von uns nach Erfahrungswerten neu festgelegt.
13. Abzug Wertverbesserung:
Der im Gutachten angesetzte Betrag für die Wertverbesserung/ Vorteilsausgleich (………….)
ist zu niedrig. Aufgrund des Abnutzungsgrades wurde der Abzug neu festgesetzt.
14. Dokumentation/ Lichtbilder:
Im vorliegenden Gutachten sind Kosten für …………. enthalten.
Diese Beschädigungen sind nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend anhand der Lichtbilder
dokumentiert. Die anteiligen Kosten hierfür wurden in Abzug gebracht.
15. Altschaden:
Im vorliegenden Gutachten sind Kosten für …………. enthalten.
Diese Beschädigungen können dem Unfallereignis anhand des Schadenherganges nicht
zugeordnet werden. Das Gutachten wurde entsprechend korrigiert.
Wir können Versicherungen nicht trauen
Fallstudie zu ” Qualität versicherungsgesteuerter KFZ-Haftpflichtschäden aus technischer und rechtlicher Sicht”
Sie sind morgens auf dem Weg zur Arbeit und müssen vor einer roten Ampel halten. Ein anderes Fahrzeug fährt heckseitig auf. Sowas kommt vor. Ihr Unfallgegner entschuldigt sich und Sie tauschen ihre Daten einschließlich ihrer Handynummern aus. Ihrem Unfallgegner tut sein “Missgeschick” aufrichtig leid und er meldet den Unfall unverzüglich telefonisch bei seiner KFZ-Haftplichtversicherung und gibt hierbei auch ihre Handynummer weiter. Da ihr KFZ noch fahrfähig ist, sind sie inzwischen an ihrem Arbeitsplatz und verspüren lediglich leichte Nackenschmerzen. Plötzlich ein Anruf auf ihrem Handy : eine freundliche Dame der XY-Versicherung meldet sich und teilt mit, dass man sich um alles kümmern werde. Sie mögen Ihr Fahrzeug doch in die Werkstatt “Billig & Sohn” verbringen, dies sei eine “XY-Partnerwerkstatt” und auf die Unfallinstandsetzung spezialisiert. Gerne würde ihr Fahrzeug auch abgeholt und nach durchgeführter Reparatur wieder vor die Tür gestellt werden. Ein freier Sachverständiger werde ebensowenig wie ein Rechtsanwalt benötigt (hier wird der Ton der sonst so netten Dame der XY ein wenig drohend). Sie sind zunächst erfreut, da Sie noch nie in einen Unfall verwickelt waren ( und daher nicht wissen, dass es ihr gutes Recht ist einen unabhängigen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt kostenfrei zu beauftragen) .Nun gut, sie mögen keinen Papierkram, einen Sachverständigen kennen sie nicht und den Gang zum Rechtsanwalt scheuen Sie (dann doch lieber zum Zahnarzt). Der Schaden wird, wie von der freundlichen Dame vorgeschlagen, abgewickelt. Mit anderen Worten: der Schaden wurde aus Ihren Händen genommen und von der XY-Versicherung “gesteuert”.
Das ist doch prima, denken Sie. Es gäbe auch nichts gegen dieses Vorgehen einzuwenden, wenn sichergestellt wäre, das dem Geschädigten all das erstattet würde, was ihm aus technischer und rechtlicher Sicht tatsächlich zusteht. Spätestens jetzt sollte sich die Frage aufdrängen: Warum macht die XY-Versicherung dies alles ? Seit wann sind Versicherungen für ihre Nächstenliebe und Hilfsbereitschaft bekannt ? Wird hier möglicherweise doch der Bock zum Gärtner gemacht ? Vielleicht will die gegnerische Versicherung auch nur an “ihrem” Schaden sparen und diesen möglichst günstig (zu ihren Lasten) abwickeln ?
Tatsächlich versucht die gegnerische Versicherung den Schadenaufwand zu minimieren, dass ist allen Beteiligten im Schadengeschäft bekannt. Auf meinem Schreibtisch finden sich Versicherungsgutachten, in denen die Wertminderung “vergessen” wurde, ebenso Schreiben von Versicherungen mit offensichtlich falscher Abrechnung (“Nutzungsausfall können wir nach der Rechtsprechung leider nicht erstatten, da Sie keine Reparaturrechnung eingereicht haben”-obwohl die Reparaturbestätigung des Sachverständigen vorliegt; Fahrzeuge werden “tot gemacht” obwohl repariert hätte werden können; überhöhte Restwerte werden angesetzt, Unkostenpauschale wird nicht gezahlt…… die Liste lässt sich beliebig fortsetzen).
Ebenso wie enstandene Ansprüche -ungefragt- nicht übernommen werden, stellt sich auch die Frage nach der Qualität der Reparatur. Unsere Werkstatt “Billig & Sohn” darf zwar ein Schild mit dem Hinweis “Partnerbetrieb der XY-Versicherung” aufhängen, allerdings nicht ohne Gegenleistung. Unsere Werkstatt muss gegenüber der “XY-Versicherung” mit reduzierten Stundenverrechnungssätzen abrechnen, teilweise müssen Leistungen wie Endreinigung und Mietwagen sogar kostenlos erbracht werden, damit Schäden in die Werkstatt “eingesteuert” werden. Vielleicht sieht sich Herr Billig gezwungen an der Reparaturqualität zu sparen, damit er zu auskömmlichen Konditionen arbeiten kann ?
http://www.vox.de/medien/sendungen/auto-mobil/aktuelle_sendung/21165-10a355-629c-85/schadensmanagement.html
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/lockangebot-mit-pferdefuss
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer#/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/irrefuehrung-durch-pruefdienste
Versicherungen verzögern Zahlungen
http://www.swr.de/marktcheck/auto/autounfall-versicherung/-/id=2248936/nid=2248936/did=9030558/udrijw/index.html
http://ra-frese.de/2010/01/04/zermurbungstaktik-der-versicherer/
Versicherungsrecht
Nochmal: Datenaustausch in der „Schufa” der Versicherer
Nun hat uns ein Rechtsanwalt die Antwort der informa insurance risk+fraud prevention GmbH auf die Frage weitergeleitet, welche Kriterien denn zum Eintrag in die Datei führen. Die hat er übrigens erst bekommen, nachdem er sich mit der ersten Antwort, die Kriterien könnten nicht herausgegeben werden, nicht zufrieden gegeben hatte. |
Soweit für Sie von Interesse, sind das folgende Kriterien:
- Jeder Kfz-Totaldiebstahl
- Jeder Kfz–Totalschaden
- Die fiktive Abrechnung ab 2.500 Euro u.U. aber auch die fiktive Abrechnung ab 500 Euro
- Anspruchsteller, die schon strafrechtlich wegen Versicherungsbetrugs verurteilt wurden
- Anspruchsteller (also die, die mit gegnerischer Versicherung abrechnen) ab 3 Schäden in 24 Monaten, sofern in Totalschaden eingetreten ist oder fiktiv abgerechnet wurde
- Versicherungsnehmer (also die, die mit der eigenen Versicherung abrechnen) ab drei Schäden in 24 Monaten
- Versicherungsnehmer ab vier Schäden in 12 Monaten
BEACHTEN SIE | Einige Kriterien sind eindeutig für eine Betrugsabwehr nachvollziehbar, so zum Beispiel der schon einschlägig verurteilte Betrüger. Jedoch bleibt es nach unserer Einschätzung zweifelhaft, dass ein unverschuldeter Totalschaden zur Eintragung führt oder ein Totaldiebstahl sogleich Verdacht auslöst. Auch die Häufigkeitsfälle sind zweischneidig. Es ist schon auffällig, wenn man mehrere Schäden in zwei Jahren oder gar in einem Jahr hat. Wer aber eine Fahrzeugflotte unterhält, hat nun einmal ein höheres Risiko. Und da wird offenbar überhaupt nicht differenziert.
Schadensteuerung dur Versicherungen
files/shared/Schadensteuerung_Versicherung.pdf
Haftpflichtversicherung
Betrug bei Schadensfällen
“Jedes Jahr sparen Versicherungen etwa zwei Milliarden Euro”
Urheberrechtsverletzung der Gothaer Versicherung- Klageverfahren nach verweigerter Unterlassungserklärung
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/vielen-unbekannt-die-reifenversicherung
„Schufa“ der Versicherer
Das neue Betrugswarnsystem der Versicherer startet am 1. April 2011
Zum 1. April 2011 startet das neue Betrugswarnsystem der Versicherer, das nicht nur den Kraftfahrtbereich, sondern nahezu alle Sparten betrifft. Ähnlich der Schufa wird es nun als Auskunftei für Versicherer betrieben. Um Datenschutzgesichtspunkten genüge zu leisten, hat jedermann Anspruch auf Auskunft. Eine Auskunft pro Jahr ist kostenfrei.
Beachten Sie: Detaillierte Angaben finden Sie in einem Informationsblatt des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV), das unter www.gdv.de herunter geladen werden kann.
Auf Antrag muss Auskunft gewährt werden
Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu richten an
informa Insurance Risk und Fraud Prevention GmbH
Abteilung Datenschutz
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden
Das Auskunftsgesuch muss
- den Nachnamen und gegebenenfalls den Geburtsnamen,
- den (die) Vorname(n),
- das Geburtsdatum,
- die aktuelle Anschrift (keine Postfachanschrift) sowie
- die Voranschriften der letzten fünf Jahre enthalten.
Beachten Sie: Wenn Auskunft hinsichtlich eines Fahrzeugeintrags verlangt wird, müssen die Fahrzeugidentifikationsnummer und das amtliche Kennzeichen des Objekts benannt werden. Ferner bedarf es der Angabe des Halters und eines Nachweises, dass es sich bei der anfragenden Person um den Halter handelt. Letzteres lässt sich wohl am ehesten durch Übersendung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung erledigen.
Löschung unrichtiger Daten
Erweist sich ein Eintrag als unrichtig, hat der Betroffene einen Löschungsanspruch hinsichtlich der gespeicherten Daten. Auch ein Beschwerdeverfahren ist vorgesehen. Beschweren kann man sich bei der oben genannten Adresse oder beim meldenden Versicherer.
Speicherungszeitraum
Daten werden für einen Zeitraum von vier Jahren gespeichert, wobei die Frist mit dem ersten Januar nach dem Eintrag beginnt. Das heißt, dass der Zeitraum maximal vier Jahre und 364 Tage beträgt. Kommt allerdings in dieser Zeit eine weitere Auffälligkeitsmeldung hinzu, bleibt der Eintrag bestehen. Maximal soll ein Eintrag über zehn Jahre erhalten bleiben. Das ähnelt also dem Flensburger Modell.
Was wird eingetragen?
Nach Angaben des GDV können Personen (Versicherungsnehmer, Geschädigte, versicherte Personen, sogar Zeugen) oder Objekte wie Fahrzeuge oder Gebäude gemeldet werden.
Meldekriterien sind
- atypische Schadenhäufungen,
- besondere Schadenfolgen,
- erschwerte Risiken oder
- Auffälligkeiten im Schaden-/Leistungsfall
Wegen Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ...
Dass Versicherungsbetrug verhindert werden soll, ist sicher im Interesse aller Versicherten. Einzelne Kriterien lassen aber vermuten, dass gelegentlich auch das Kind mit dem Bade ausgeschüttet werden wird.
- Fiktive Abrechnung als Auffälligkeit: So soll zum Beispiel in Zukunft registriert werden, wenn ein Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet wird und er „eine bestimmte Höhe“ überschreitet. Welche Höhe das ist, darüber schweigen die Pressemitteilung und das Informationsblatt des GDV. So wird demnächst die Abrechnung eines Fahrzeugschadens an einem unrepariert in Zahlung genommenen Wagen häufig zum Eintrag führen, weil die Entscheidung des Kunden, nicht reparieren zu lassen, sondern zu verkaufen, doch eher bei Schäden „einer bestimmten Höhe“ und nicht bei Bagatellen fällt.
- Werden Sachverständige gemeldet? Interessant wird es zu erfahren, ob auch Sachverständige, deren Kunden - vielleicht in Regionen mit niedriger Wirtschaftskraft und damit einhergehendem Bestand an älteren Autos, bei denen es dem Halter auf kosmetische Unversehrtheit nicht so sehr ankommt - überdurchschnittlich häufig fiktiv abrechnen, unter der Rubrik „sonstige Personen“ gelistet werden. Konsequent wäre das aus den Augen eines Versicherers, der schon eine fiktive Abrechnung für eine Auffälligkeit hält. Das lässt sich ja bald durch ein Auskunftsgesuch des Gutachters feststellen. Im Informationsblatt des GDV ist jedenfalls von „Erfahrungswissen der Experten in der Betrugsaufklärungsarbeit“ die Rede.
- Vier Rechtschutzfälle im Jahr: Dem Informationsblatt des GDV ist zu entnehmen, dass die Meldung von vier Rechtschutzfällen in zwölf Monaten bereits zu einem Eintrag führen soll. Bedenkt man, dass schon ein einziger unklarer Unfall zu drei Rechtschutzvorgängen führen kann, nämlich
- einem hinsichtlich eines Streits mit der Kaskoversicherung,
- einem weiteren mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung wegen der Restschäden nach der Kaskoabrechnung und
- einem wegen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder gar eines Strafverfahrens,
lässt sich erkennen, wie schnell man unter Betrugsverdacht geraten kann.
- Drei Sachversicherungsfälle in zwei Jahren: Gleiches gilt für die Sachversicherung. Nach Recherchen der Financial Times Deutschland soll gelistet werden, wer drei Schäden in der Sachversicherung innerhalb von 24 Monaten meldet. Kasko ist Sachversicherung, und wer in irgendeiner anderen Sachversicherung einen Schaden und dazu noch zwei Steinschlagschäden an der Autoverglasung in zwei Jahren erleidet, muss nun wahrlich kein Betrüger sein. Dafür genügt es, jahrelang dieselbe Strecke an einer Autobahnbaustelle entlang zu fahren.
Auch der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugflotte dürfte eher regelmäßig mindestens drei Kaskoschäden pro Jahr melden. Für ein Autohaus wären drei Kaskoschäden in zwei Jahren in der Handel- und Handwerkversicherung auch nicht völlig ungewöhnlich. Und die werden dazu gerne noch fiktiv abgerechnet.
Praxishinweis: Sie sollten daher alsbald mit Ihrem Versicherer besprechen, ob das zu einer Meldung an die Warndatei führen wird. Dann nämlich wären Schwierigkeiten bei anderen Versicherungsvorgängen oder gar bei der Erlangung von Versicherungsschutz vorprogrammiert.
Das Versprechen des GDV
Im Mitteilungsblatt des GDV heißt es, lediglich aufgrund einer Eintragung in der Warndatei werden kein Versicherungsvertrag und keine Leistung im Schadenfall abgelehnt. Lediglich sei der Eintrag ein Grund für den Versicherer für eine genaue Prüfung.
Beachten Sie: Treten in Zukunft bei einem Schadenfall unerklärliche Verzögerungen auf, besteht Anlass für den Kunden, eine Auskunft über die seine Person betreffenden Meldungen einzuholen.
Fazit: Die kritischen Töne in diesem Beitrag dürfen nicht missverstanden werden. Eine effiziente Betrugsabwehr im Interesse aller Versicherten ist sehr zu begrüßen. Wir sorgen uns allerdings angesichts der beschriebenen Melde- und Eintragungskriterien, dass auch brave Bürger in die Mühlen des Registers geraten. Das kann dann wiederum zu über das übliche Geplänkel hinaus gehenden Verzögerungen in der Schadenregulierung führen. Wir werden daher die Situation genau beobachten und bei Bedarf wieder berichten.
Zum 1. April 2011 startet das neue Betrugswarnsystem der Versicherer, das nicht nur den Kraftfahrtbereich, sondern nahezu alle Sparten betrifft. Ähnlich der Schufa wird es nun als Auskunftei für Versicherer betrieben. Um Datenschutzgesichtspunkten genüge zu leisten, hat jedermann Anspruch auf Auskunft. Eine Auskunft pro Jahr ist kostenfrei.
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/sind-wir-alle-miteinander-gauner-
Rückschau: Angst der Versicherer vor BGH-Urteilen
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn%7Euid,97z40is1ni3d7kzn%7Ecm.asp
Wenn Schadenslenkung zum Druckmittel wird
Nachbesichtigungsbegehren der Versicherungen ohne Rechtsgrundlage
Frei“ nennen sich viele Gutachter. Doch wie steht es tatsächlich um ihre Unabhängigkeit?
Viele Gutachter arbeiten nach Vorgaben der Versicherungen – und die wollen sparen. Wenn sich Unfallopfer auf das Gutachten eines derartigen freien Kfz-Sachverständigen verlassen, könnte ihnen eine Menge Geld entgehen. So werden in manchen Gutachten beispielsweise Werkstattlöhne gekürzt oder Wertminderungen nicht berechnet.
http://www.vox.de/495_2932.php?mainid=20100613&area=reportage1&bereich=Ams
“Wer unwissend ist, darf betrogen werden”
Buchempfehlung: Ratgeber Versicherung (2001) von Hans Dieter Meyer
HUK-Coburg verschärft Preiskampf
17. Juni 2010
Nach einer Mitteilung der HUK-Coburg wird der Preiskampf in der Unfallschadenabwicklung weiter zunehmen.
Leidtragende sind letztlich Autofahrer und Reparaturbetriebe, die im Rahmen des so genannten Werkstattnetzes der HUK-Coburg und ihrer Partner Generali, VHV, Gothaer, Concordia und DBK mit Stundenverrechnungssätzen von zum Teil deutlich unter 60,00 € abrechnen müssen.
Branchenfachleute haben erhebliche Zweifel, ob bei diesen Stundenverrechnungssätzen auf Dauer noch eine qualifizierte Unfallschadeninstandsetzung möglich ist.
Der Geschädigte, der beispielsweise fiktiv abrechnet, erhält so oft weitaus weniger Schadenersatz, als ihm bei Zugrundelegen üblicher Stundenverrechnungssätze zustehen würde.
Bei Kaskoverträgen mit so genannter Werkstattbindung werden häufig Garantie- oder Kulanzansprüche gefährdet.
Auch bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen ist der Abschluss eines Billigvertrages bei der HUK-Coburg oder bei anderen Versicherern nicht ohne Risiko.
Nicht vergessen werden darf auch, dass letztlich die nicht auskömmlichen Stundenverrechnungssätze, die einer HUK-Coburg eingeräumt werden, dazu führen, dass die Stundenverrechnungssätze außerhalb des Versicherungsgeschäftes deutlich erhöht werden. Insoweit zahlt am Ende die Zeche der Verbraucher zugunsten der so genannten Billigversicherer, die mit Preisnachlässen von 20 % werben, wie dies nicht zuletzt durch die HUK-Coburg passiert.
BGH-Urteil I ZR 68/08 zum Thema Urheberrechtsverletzung – Rechtswidrige Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse. Kfz-Sachverständiger gegen die HUK-Coburg Versicherung
Urheberrechtsurteil des BGH – I ZR 68/08 –
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/und-der-gewinner-ist-die-versicherung
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/wenn-schadenslenkung-zum-druckmittel-wird
Autohaus Online vom 02.07.2010
HUK-Coburg verschärft Preiskampf
Nach einer Mitteilung der HUK-Coburg wird der Preiskampf in der Unfallschadenabwicklung weiter zunehmen.
Leidtragende sind letztlich Autofahrer und Reparaturbetriebe, die im Rahmen des so genannten Werkstattnetzes der HUK-Coburg und ihrer Partner Generali, VHV, Gothaer, Concordia und DBK mit Stundenverrechnungssätzen von zum Teil deutlich unter 60,00 € abrechnen müssen.
Branchenfachleute haben erhebliche Zweifel, ob bei diesen Stundenverrechnungssätzen auf Dauer noch eine qualifizierte Unfallschadeninstandsetzung möglich ist.
Der Geschädigte, der beispielsweise fiktiv abrechnet, erhält so oft weitaus weniger Schadenersatz, als ihm bei Zugrundelegen üblicher Stundenverrechnungssätze zustehen würde.
Bei Kaskoverträgen mit so genannter Werkstattbindung werden häufig Garantie- oder Kulanzansprüche gefährdet.
Auch bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen ist der Abschluss eines Billigvertrages bei der HUK-Coburg oder bei anderen Versicherern nicht ohne Risiko.
Nicht vergessen werden darf auch, dass letztlich die nicht auskömmlichen Stundenverrechnungssätze, die einer HUK-Coburg eingeräumt werden, dazu führen, dass die Stundenverrechnungssätze außerhalb des Versicherungsgeschäftes deutlich erhöht werden. Insoweit zahlt am Ende die Zeche der Verbraucher zugunsten der so genannten Billigversicherer, die mit Preisnachlässen von 20 % werben, wie dies nicht zuletzt durch die HUK-Coburg passiert.
TREND
Die großen Ver(un)sicherer
Sie versprechen viel und kassieren schnell – verweigern bei Schäden aber oft die Zahlung. Trotz Rekorden an Beschwerden und Klagen: So kommen Kunden doch noch zu ihrem Recht
http://rapidshare.com/files/400626083/39focus.pdf.html
http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/trend-die-grossen-verunsicherer_aid_221474.html
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,97z40is1ni3d7kzn~cm.asp
Wohin steuert die Schadennsteuerung?
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/wohin-steuert-die-schadenssteuerung-
Versicherungen im Reparaturgeschäft (Vorsicht)
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/versicherungen-im-reparaturgeschaeft
Versicherungen drücken die Reparaturkosten
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/versicherungen-druecken-die-reparaturkosten
HUK Coburg erklärt Unterlassung aufgrund falscher Behauptungen zum Sperrvermerk betreffend Weitergabe des Gutachtens an unbeteiligte Dritte
“Die frühzeitige Erkennung von Schäden, die durch alternative Leistungen reguliert werden können ….”
Warum in den Augen der Assekuranzen die fiktive Schadenabrechnung ein Auslaufmodell darstellt, lässt sich im Aufsatz von Dr. Martin Jara, Winterthur Versicherung und Bernard El Hage, Institut für Versicherungswirtschaft der Universität St. Gallen (I·VW-HSG), nachlesen:
http://www.ivw.unisg.ch/org/ivw/web.nsf/SysWebRessources/El-Schadenmgt2003/$FILE/Schadenmanagement.pdf
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/wohin-steuert-die-schadenssteuerung-
Willkür bei Prüfberichten
HDI/Control Expert – Wir bestimmen den Preis
Mehr Transparenz bei den Versicherungen
http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/24/0,1872,7602232,00.html
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/versicherungen-druecken-die-reparaturkosten
Zermürbungstaktik der Versicherer
IV. Berufungsverfahren des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008) zum Thema Urheberrechtsverstoß – rechtswidrige Einstellung von Gutachtenlichtbildern in eine Restwertbörse
II. Kostenbeschwerdeverfahren des OLG Nürnberg (3 W 616/08 vom 22.04.2008) zur Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (3 O 2880/07 vom 22.01.2008)
Elektronische Prüfberichte
Es gibt kaum einen Reparaturbetrieb in Deutschland, der nicht regelmäßig durch sogenannte elektronische Prüfberichte, die im Auftrag diverser Versicherer erstellt werden, betroffen ist. ControlExpert, Eucon, DEKRA, SSH, HP ClaimControlling und andere mehr kürzen Rechnungen, Kostenvoranschläge und Gutachten, um Schadenersatzleistungen in oft nur noch willkürlich zu nennender Weise zu schmälern.
Man gewinnt den Eindruck, dass die sogenannten elektronischen Prüfberichte auch deshalb aus Sicht des Versicherers so erfolgreich sind, weil die Bereitschaft, sich gegen diese Willkürakte zur Wehr zu setzen, nicht sonderlich ausgeprägt ist. Dabei geht es längst nicht mehr um Bagatellbeträge, sondern bei einer geschätzten Zahl von 2,5 Millionen Kürzungsberichten und einer üblichen Kürzung von etwa 10 % kann man sehr gut nachvollziehen, dass es oft um die Frage geht, kann noch gewinngewirtschaftet werden an der Reparatur eines Verkehrsunfalles oder nicht mehr. Alleine die Fa. ControlExpert erstellt nach eigenen Angaben etwa 1,5 Millionen Prüfberichte pro Jahr. Weitere Prüfberichte werden im Garantieabwicklungsbereich gefertigt.
Rechtlich bestehen allerdings große Chancen, sich selbst bei Kleinstbeträgen erfolgreich gegen die Prüfberichte, gegen die Kürzungen zur Wehr setzen zu können.
Folgende Punkte sollte der betroffene Kfz-Betrieb tunlichst beachten:
- Im KH-Schaden nach Möglichkeit Verzicht auf eigene Kostenvoranschläge, da es in diesen Fällen später an geeigneten Beweismitteln fehlt. Ab 715,00 € brutto Schadenhöhe hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
- Möglichst frühzeitig den Kunden auf die Möglichkeit einer Kürzung hinweisen, damit sich der Kunde, bevor er einen so derartigen Prüfbericht erhält, zuerst einmal an seinen Kfz-Betrieb wendet.
- Liegt der elektronische Prüfbericht vor, sollte der ursprünglich beauftragte Sachverständige aufgefordert werden, eine Stellungnahme zu der Kürzung zu fertigen. Diese Stellungnahme wird selbstverständlich entgeltlich bestellt und der regulierungspflichtige Versicherer muss grundsätzlich auch diese Stellungnahme zahlen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Sachverständige im Auftrag des Kfz-Betriebes (aus abgetretenem Recht) oder für den Kunden tätig wird.
- Die Stellungnahme des Sachverständigen sollte sich ausschließlich auf sachliche Aussagen beschränken.
- Gegebenenfalls sollte ein Anwalt beauftragt werden, der die Restforderung durchsetzen kann, am besten vermittelt bspw. durch den BVSK oder autorechtaktuell.de.
- Seit dem 01. Juni 2009 besteht auch die Möglichkeit, ein elektronisches Gegengutachten zu ControlExpert & Co. anzufordern. Die Sachverständigenorganisation accidens geht auf die typischen Argumente der elektronischen Prüfberichte ein und kombiniert den accidens-Prüfbericht Pro 100 mit einem Auszug aus der aktuellen Rechtsprechung.
Es lohnt sich auch bei Kürzungen, die scheinbar im Bagatellschadenbereich liegen, Widerstand zu leisten. Die Erfolgsquote ist überdurchschnittlich hoch und vor allen Dingen hat der Widerstand auch „erzieherische Wirkung“. Wird erst bei den regulierungspflichtigen Versicherern und den Erstellern der Prüfberichte erkannt, dass die Kürzungen nicht akzeptiert werden und ist man im Zweifel auch bereit, einmal ein Gerichtsverfahren zu führen, bedeutet dies, dass mit Kürzungen in Zukunft weitaus vorsichtiger umgegangen wird.
Jeder Kfz-Betrieb sollte überdies wissen, dass ein Akzeptieren der Kürzungen letztlich dazu führt, dass langfristig der Versicherer sich darauf berufen kann, dass der Kfz-Betrieb ohne Weiteres in der Lage ist, zu günstigeren Konditionen zu arbeiten.
Neuaufbau der Hinweis- und Informationssysteme (HIS/Uniwagnis)
Quelle: Crime Report vom 18.01.2009
Neuaufbau der Hinweis- und Informationssysteme (HIS/Uniwagnis)
Die Hinweis- und Informations-Systeme des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden zukünftig von einem externen Dienstleister gepflegt und verwaltet. Von den im Bieterverfahren berücksichtigten drei Auskunfteien erhielt die Bertelsmann-Tochter Arvato Infoscore den Auftrag. Eine GDV-Sprecherin bestätigte, dass der Sieger der Ausschreibung feststehe, auch wenn die Zusammenarbeit noch nicht vertraglich fixiert sei. Im Präsidium und den Kommissionen des Verbandes fiel das Votum auf diesen Anbieter. Die Warndatei der Versicherer wurde seit 2005 wiederholt von den im „Düsseldorfer Kreis“ organisierten Landesdatenschützern kritisiert. Der Umbau zu einer Auskunftei ist nach Angaben des GDV von Datenschützern erwünscht. Die Auskunftei sollte ein externer Dienstleister mit entsprechender Auskunftei-Erfahrung übernehmen. Die für das Jahr 2011 angekündigte grundlegende Reform des Systems berücksichtige dann auch die Trennung der Risikoprüfung und der Betrugsabwehr…..
“Aktives Schadenmanagement” ordnungswidrig – Bußgeld bis 50.000 Euro
Mit seinem Gesetz vom 29.7.2009 („Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“, siehe PDF) hat der Gesetzgeber einer EU-Richtlinie folgend den Tatbestand wettbewerbswidriger Telefonwerbung konkretisiert und zugleich Strafvorschriften in das Gesetz eingefügt.
Die entscheidenden Paragrafen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lauten nun:
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
§ 20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
(weiterlesen…)
“Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft”
OLG Naumburg, 4 U 49/05 – Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsschädlichen Äußerungen
Das LG Düsseldorf zu einem Unterlassungsverfahren wg. Geschäftsschädigung – Kfz-Sachverständiger gegen die HUK-Coburg Versicherung
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=produkt&aid=169928
Wohin steuert die Schadenssteuerung?
Fair play - aber für wen?
Immer dann, wenn es gekracht hat, muss eine Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen.Gut für die Autofahrer, schlecht für die Versicherer: Die Prämien sind gerade auf einem Rekordtief. Ist wenigstens Ihre Werkstatt noch loyal ihren Kunden gegenüber?
Die Niedrigprämienpolitik der Versicherer erklärt sich zum einen aus dem allherbstlichen Verdrängungswettbewerb, zum anderen aus der Neuwagen-Einstiegsversicherung. Doch bei den niedrigen Prämien ist es kein Wunder, dass der jährliche Schadensaufwand rund 80 Prozent der Prämienkosten ausmacht, wie kürzlich der Vorstand einer Versicherung erklärte. Um dem abzuhelfen, sind die Versicherungen natürlich bestrebt, den Schadensaufwand möglichst gering zu halten – zum Nachteil der von einem Unfall Betroffenen.
Mit Einfallsreichtum und finanziellen Klimmzügen versuchen Versicherer, Sie nach einem Unfall als Erster in die Fänge zu bekommen: So enthält der zum Teil von den Versicherungen gesponserte Unfalldatenzettel, den die Polizei mit der Vorgangsnummer und den Adressen der Unfallgegner herausgibt, rein zufällig auch die Nummer des Zentralrufs der Versicherer.
Und wer denkt schon an etwas Böses, wenn er so einen Zettel direkt von der Polizei in die Hände gedrückt bekommt? Außerdem wurden Millionen in den Ankauf von Notrufsäulen auf den Autobahnen investiert, damit die Versicherung sofort nach einem Unfall Zugang zu den Daten der Unfallbeteiligten erhält. Und die Unfallopfer, die sie nicht gleich erreichen kann, fängt sie da ab, wo jeder, der mobil bleiben will, sein Auto nach einem Unfall wiederherstellen lässt: in der Werkstatt seines Vertrauens.
Fein, wenn Ihre Werkstatt noch Loyalität gegenüber ihren Kunden praktiziert und nicht schon mit der Versicherung Verträge zu Ihrem Nachteil abgeschlossen hat – und das oft sogar auf Druck der Hersteller. Viele Betriebe sind bereits heute Vertrauensbetriebe eines oder mehrerer Versicherer – die Allianz nennt das „Fairplay“. Der Oberbegriff heißt „Schadenssteuerung“.
Für Sie könnte sich folgende Szene in einem Autohaus abspielen: Sie fahren nach einem Unfall zu Ihrer Werkstatt. Ihr Unfallgegner ist bei der Allianz versichert. Die Werkstatt, die mit der Allianzversicherung ein sog. Fairplay-Abkommen abgeschlossen hat, wird Ihnen sagen: „Einen Gutachter oder Anwalt brauchen wir bei der Allianz nicht. Wir haben mit ihr ein Fairplay-Abkommen.“ Den und den Sachverständigen hat die Allianz damit ausgeschaltet und kann das Fahrzeug jetzt in den Räumen, zu denen Sie keinen Zutritt haben, so reparieren lassen, wie es Werkstatt und Versicherung abgesprochen haben. Sie sehen zum Schluss das Endprodukt glänzend und ohne Beulen. Für Sie sieht es aus, als wäre alles wieder so, wie es war. Nur: Ist das auch so?
Klage nach 2 Monaten nicht mutwillig
Streit ums Schmerzensgeld
Wenn die Versicherung nicht zahlt
http://www.vks.org/pdf-files/Verbraucherinfo%20von%20test_2009.pdf
http://vollekanne.zdf.de/ZDFde/inhalt/29/0,1872,7555389,00.html
http://www.pnp.de/lokales/regionews_uebersicht.php?cid=29-25326755&Ressort=&Map=online-startseite-lokales-heimatwirtschaft&BNR=0
http://www.automagazin.tv/archiv/theme.php?ct=1&date=2009/0103&th=1
Kartell der Kürzer
Kfz-Versicherer zocken ab: mit gekürzten Reparaturrechnungen bis zur Grenze des Betrugs. Auto-Bild
http://www.auto-sms.de/ufile/080118MIELCO-AutoBILD.pdf
Der versicherungsbeauftragte Sachverständige und seine Vorgaben … zum Wohle der Versicherung
Der BGH hat dem Sachverständigen klare Vorgaben an die Hand gegeben, wie er ein Gutachten zu erstellen hat und wie er zu richtigen und rechtskonformen Ergebnissen kommt. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Sachverständigen-Organisationen wie „DEKRA“ oder „SSH“ eigene Regeln haben, die dann zur Anwendung kommen, wenn die Versicherung im Rahmen des Schadensmanagementes den Gutachtenauftrag erteilt – von wegen Unabhängigkeit ….
Hier einige Anweisungen der größten Sachverständigenorganisationen:
Zunächst die DEKRA (Zitate entnommen aus: „Dekra Allgemeine Standards für den Gutachtenbereich „Schaden“ Januar 2009)
„Bei der Kalkulation gilt aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich: „Instandsetzen vor Erneuern“. Bei der Auswahl der Lacklohn- und Lackmaterial-Kalkulationsmethode wird vorrangig die Methode nach “Hersteller“ verwendet. Ist dies nicht möglich, wird die Methode nach “AZT-Schwacke 100%“ angewendet, jedoch nur dann, wenn kein Reparaturauftrag vorliegt. Liegt ein Reparaturauftrag vor, so werden die spezifischen Lackmaterialverrechnungssätze des Reparaturbetriebes angesetzt. Kosten für Fahrzeugverbringung, UPE-Aufschläge, Entsorgung und Richtwinkelsätze werden in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Auf diese Zuschläge wird separat im Produkt hingewiesen“
und weiter:
„Stundenverrechnungssatz: Bei Schäden unter Haftpflicht-Gesichtspunkten ohne vorliegenden Reparaturauftrag, wird mit den Stundensätzen der nächstgelegenen Fachwerkstatt zu kalkuliert.“
Kommentar: die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen fiktiver Abrechnung und einem Kunden, der einen Reparaturauftrag vorlegt, ist rechtswidrig. Das Unfallopfer hat nach gefestigter Rechtsprechung nahezu aller deutschen Gerichte das Recht, im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis zu entscheiden, ob er repariert, wo er repariert und in welchem Umfang er repariert oder ob er lieber auf die Reparatur verzichtet und deshalb nach Gutachten abrechnet. In all diesen Fällen ist eine Reparatur nach Herstellervorgaben zu kalkulieren. Den Sachverständigen geht es nichts an, ob ein Reparaturauftrag vorliegt. Die Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und die Stundenverrechnungssätze der nächstgelegenen Marken-Fachwerkstatt gehören in jedes Gutachten, und zwar nicht, wie bei der Dekra, im Text versteckt, sondern in die Schadenskalkulation, die die Basis für eine rechtskonforme Abrechnung bildet. Zum Thema Stundenverrechnungssätze hat der BGH im „Porsche-Urteil“ vom 29.04.03, Az . VI ZR 398/02 klar Stellung bezogen, dass nur die Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt maßgeblich sind.
Nun zum Thema Restwert:
„Neben der Einschätzung durch den Sachverständigen werden auch der regionale Markt und die Restwertbörse bei der Findung des Restwertes zu berücksichtigt. Bei restwertrelevanten Gutachten wird das Fahrzeug grundsätzlich in eine Restwertbörse eingestellt. (……..) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, bei dem das Fahrzeug mit dem Schaden weiter uneingeschränkt nutzbar ist, verbleibt ein Restwert (Gebrauchswert). Dieser sollte als Faustformel - je nach Gültigkeit der Prüfplakette - etwa 30-50% des WBW betragen.“
Kommentar: Die Dekra-Vorgabe steht im krassen Gegensatz zur BGH-Rechtsprechung. Dort wurde mit Urteil vom 13.01.2009 (Az. VI ZR 205/08) wie folgt entschieden:
„ Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.“
Der Restwert ist also ausschließlich am regionalen Markt durch Händleranfragen zu ermitteln und nicht durch Einstellung des Fahrzeuges in eine Restwertbörse.
Die Vorgabe eines Gebrauchswertes ist ebenfalls verfehlt. Es ist bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht auf einen Gebrauchswert abzustellen, sondern auf dem örtlichen Markt ein Restwert zu ermiteln.
Nicht nur die Dekra, sondern auch SSH (Schaden-Schnell-Hilfe) macht Vorgaben (Zitate entnommen aus „Richtlinien über die Zusammenarbeit zwischen Unionsversicherern und Vertrags-Sachverständigen der SSH-GmbH 09/05):
„Liegt ein unterzeichneter Reparaturauftrag vor, erfolgt die Kalkulation mit den Konditionen der Werkstatt. Liegt kein schriftlicher Reparaturauftrag vor, sind die regionalen Fachwerkstattlöhne für Karosserie und Lackierung gemaß SSH-Erhebung zu berücksichtigen. Bei flächenbezogener Lackmaterialberechnung nach AZT / Hersteller wird der Materialindex Uni/Metallic mit 100% berücksichtigt. Die Kalkulation erfolgt ohne Berücksichtigung von:
=> UPE-Zuschlägen
=> Verbringungskosten
=> Kosten für Richtwinkelsätze
=> Entsorgungskosten
=> Reinigungskosten“
Kommentar: Auch hier findet wieder die rechtswidrige Unterscheidung zwischen fiktiver Abrechung und vorliegendem Reparaturauftrag. Auch der Restwert wird wieder entgegen der BGH-Rechtsprechung ermittelt:
„Der Restwert ist grundsätzlich unter Hinzuziehung einer Restwertbörse zu ermitteln.”
Und dann haben wir noch die Vorgaben der Zurich Versicherung für Gutachter, die in deren Auftrag arbeiten (Zitate aus: „Richtlinien über die Zusammenarbeit der freiberuflichen Sachverständigen und der Zurich-Gruppe Deutschland, Stand 01.06.07):
Dort heißt es:
„Folgende Kosten sind in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen:
- Ersatzteilzuschläge
- Verbringungskosten
- Richtwinkelsätze
- Entsorgungskosten
- Reinigungskosten“
Aber keine Regel ohne Ausnahme:
„Ausnahme: Bei Grenzfällen zum Totalschaden sind alle evtl. Kosten/Zusatzaufwendungen und die Stundenverrechnungssätze auf Werkstattniveau zu unterstellen bzw. zu kalkulieren (Ziel: Risikoabschätzung Grenzbereich Totalschaden)“
Kommentar:
Auf gut Deutsch: wenn ein Reparaturschaden vorliegt, so wenig wie möglich kalkulieren; bei Nähe zum Totalschaden alles möglichst hoch ansetzen, damit dem Unfallopfer ein Totalschaden entgegengehalten werden kann, so wie man es eben gerade braucht.
Und auch hier wieder die Unterscheidung zwischen fiktiver Abrechnung und Reparaturauftrag, allerdings in verschärfter Form:
„Liegt bei der Besichtigung des Fahrzeuges ein unterschriebener Reparaturauftrag vor, ist mit den Stundenverrechnungssätzen der konkreten Werkstatt zu kalkulieren. Ferner ist der vom Kunden unterschriebene Werkstattauftrag fotographisch festzuhalten und dem Gutachten beizufügen. (….) Im Gutachtentext ist folgendes zu vermerken: Da ein unterschriebener Reparaturauftrag vorliegt, wurden als Kalkulationsgrundlage die Std.-Sätze der reparaturausführenden Werkstatt in Ansatz gebracht. Sollte jedoch der Schaden auf Basis einer fiktiven Abrechnung reguliert werden, sind die Stundenlöhne zu prüfen und evtl. auf das Niveau einer regionalen Fachwerkstatt zu reduzieren.“
Kommentar:
Auch hier wieder ein klarer Verstoß gegen das Porsche-Urteil des BGH.
Auch beim Thema „Restwertermittlung“ wird der BGH wieder ignoriert:
„Die Restwerte sind ausschließlich über die Restwertbörsen CAR-TV und AutoOnline zu ermitteln“
Die Liste der Anweisungen ließe sich noch beliebig fortführen …
Unfall.net-Fazit:
Fazit: Traue keinem Sachverständigen, den die Versicherung geschickt hat. Das hat auch der BGH bereits im Jahr 2007 festgestellt, der anlässlich einer Entscheidung darauf hingewiesen hatte, dass ein in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelmäßig gegenläufigen Interessen in der Regel keinen objektiven Rechtsrat erteilt (BGH, Urteil vom 03.05.2007, Az. I ZR 19/05).
Das Unfallopfer hat stets das Recht, einen freien und weisungsunabhängigen Gutachter mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Dessen Kosten sind von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung in voller Höhe zu übernehmen (BGH, Urteil vom 23.01.07, Az. VI ZR 67/06).
Quelle: www.unfall.net
Nie (aber wirklich niemals !!! ) die gegnerische Versicherung um Rat fragen.
Wer sich von der gegnerischen Versicherung (auch der eigenen) zu seiner Unfallregulierung beraten läßt, begeht den größten Fehler, den man in der Unfallregulierung überhaupt begehen kann.
Die gegnerische Versicherung ist ein Wirtschaftsunternehmen, das nur seinen Aktionären gegenüber verantwortlich ist und nicht dem Unfallopfer. Je weniger die Versicherung aus dem Unfall zahlt, um so besser für die Versicherung und deren Aktionäre, und gleichzeitig um so schlechter für Sie.
Die Versicherung wird immer versuchen, möglichst wenig zu zahlen, klar. Die Versicherung beschäftigt teuer und gut ausgebildete Sachbearbeiter, die sich mit nichts anderem befassen als mit der Abwehr von Schadenersatzansprüchen, ob berechtigt oder nicht. Das sind absolute Profis auf ihrem Gebiet.
Wenn Ihnen also ein freundlicher Sachbearbeiter der Versicherung Ratschläge erteilt, wie Sie sich nach dem Unfall am besten verhalten sollen, ob sie z.B. einen Anwalt oder unabhängigen Sachverständigen beauftragen sollen oder nicht, dann erfolgen diese Ratschläge immer im Sinne der Versicherung und niemals in ihren Sinn. Also glauben Sie kein Wort! Je weniger Sachbearbeiter von Versicherungen an Geschädigte zahlen, um so mehr Lob, Anerkennung und Prämien erhalten sie. Das ist aus Sicht der Versicherungen normal und verständlich, aber nicht gut für den Geschädigten.
Versicherungen sind zwangsläufig Gegner des Geschädigten, nie "fairer Partner", auch wenn sie das manchmal behaupten. Eine Partnerschaft ist schon durch die unterschiedliche Interessenlage ausgeschlossen, da der eine an den anderen zahlen muß. Wie soll derjenige, der zahlen muß, den gut beraten können, an den er zahlen muß?
http://www.info-center-online.com/autounfall/versicherung.htm
Haftpflicht
Gutachten
Kein Recht zur Nachbesichtigung
Liegt ein Gutachten vor, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung kein Recht auf eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs. Der Geschädigte müsse den Schaden nur durch schriftliche Belege nachweisen. Dem genüge das vorgelegte Gutachten, entschied das AG Solingen (Urteil vom 14.12.2007, Az: 11 C 236/05;
Beachten Sie: Genau andersherum hat das LG Heilbronn entschieden; es hat dem Versicherer das Besichtigungsrecht zugestanden.
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung ist die Frage, wie sich der Geschädigte verhalten soll, eher taktischer als rechtlicher Natur: Es gilt anhand folgender Aspekte abzuwägen:
- Verweigert Ihr Kunde die Nachbesichtigung, wird die Versicherung nicht zahlen, mindestens aber verzögern. Und vielleicht bekommt sie vor Ihrem Gericht Recht.
- Lässt man die Nachbesichtigung zu, wird die Versicherung oftmals Kürzungen vornehmen. Wenn die Kürzungen unberechtigt sind, muss darum gekämpft werden. Jedoch ist der Löwenanteil des Geldes dann bereits gezahlt.
Fahrzeugnachbesichtigungen durch Versicherungen
Sie haben einen unabhängigen, zertifizierten bzw. öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen
mit der Feststellung des Sachschadens an Ihrem Fahrzeug beauftragt. Damit haben Sie als
Geschädigter eines Verkehrsunfalls von Ihrem Recht, einen unabhängigen Gutachter Ihrer
Wahl zu beauftragen, Gebrauch gemacht und gleichzeitig die Gewähr, dass der Ihnen
entstandene Schaden umfassend dokumentiert und kalkuliert wird. Sie haben damit die
erforderlichen Beweise zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe geschaffen.
Lieber wäre es den regulierungsverpflichteten Versicherungsunternehmen natürlich, sie
selbst könnten den Schaden an Ihrem Fahrzeug ermitteln. Dann könnte die Versicherung
(über eigene bzw. selbst beauftragte Sachverständige) selber festlegen, in welchem Umfang
der an Ihrem Fahrzeug entstandene Schaden ersetzt wird. Aus diesem Grunde versucht die
Versicherungswirtschaft freie Sachverständige von Anfang an aus der Unfallregulierung
herauszuhalten und Ihnen eigene bzw. versicherungsnahe Sachverständige zu empfehlen.
Wenn Sie aber alles richtig gemacht und von Anfang an einen Verkehrsrechtsanwalt und
auch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragt haben, versuchen
Versicherungsunternehmen gleichwohl noch nachträglich das Vertrauen der Geschädigten
in unabhängige Sachverständige zu erschüttern, unter anderem dadurch, dass sie
beschädigte Fahrzeuge nachbesichtigen lassen und dann unter Einschaltung eigener
Sachverständiger zu teilweise erheblich niedrigeren Schadensbeträgen kommen.
Dass solche Maßnahmen nur dann wirtschaftlich sinnvoll sind, wenn die im
Versicherungsauftrag arbeitenden Sachverständigen ihre eigenen Gutachtenkosten und
vielleicht auch ein bisschen mehr „einsparen“, liegt auf der Hand. Erfahrungen zeigen, dass
teilweise Kürzungen vorgenommen werden, die mehr als die Hälfte der ursprünglichen
Forderung ausmachen. Diese Verfahrensweise der Versicherungswirtschaft finden wir nicht
richtig. Denn Sie als Geschädigter haben nach der Rechtsprechung Anspruch auf volle
Schadensersatzleistung.
Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.90 ausgeführt,
dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht
gibt. Etwas anderes gilt bei Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden.
Sofern Sie also nicht in betrügerischer Absicht handeln, können wir Ihnen nur empfehlen,
eine Nachbesichtigung Ihres Fahrzeuges nicht zuzulassen, da sich hierdurch ihre rechtliche
Situation gegenüber einer zahlungsunwilligen Versicherung in der Regel nicht verbessert.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.98
folgendes festgestellt:
Den Schadensersatzansprüchen eines Unfallgeschädigten steht bei nicht
zugelassener Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges kein Zurückbehaltungsrecht
des ersatzpflichtigen Versicherers entgegen. Eine Rechtsgrundlage für ein solches
Nachbesichtigungsbegehren ist nicht erkennbar.
An ein Nachbesichtigungsrecht des Schädigers ist erst dann zu denken, wenn der
Geschädigte seinen Schaden in einer Weise darlegt, dass berechtige Zweifel an der
Plausibilität dieser Darlegungen aufkommen würde.
Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 1999, 239) hat
zudem klargestellt:
Nach einem Verkehrsunfall darf sich der Geschädigte auf die von seinem
Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen. Die
Haftpflichtversicherung des Schädigers darf die Schadensregulierung in der Regel
nicht von einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter abhängig machen.
Wenn Sie sich trotz dieser deutlichen Rechtsprechung nicht zu einer Verweigerung der
Nachbesichtigung durch die gegnerische Versicherung entschließen können – etwa weil Sie
nicht bis zum Abschluss eines womöglich erforderlich werdenden Klageverfahrens warten
wollen oder können -, möchten wir Ihnen einige Tipps geben, die für Sie zu einer
Schadensbegrenzung beitragen können:
1. Beauftragen Sie, falls Sie es noch nicht getan haben, spätestens jetzt einen
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen. Anwaltskosten gehören nach
der Rechtsprechung zum Schaden und sind bei voller Haftung des Unfallgegners von
dessen Versicherung zu übernehmen.
2. Informieren Sie Ihren eigenen Kfz-Sachverständigen umgehend über die
Nachbesichtigungsabsicht der gegnerischen Versicherung bzw. des gegnerischen
Sachverständigen. Es sollte Ihnen klar sein, dass der gegnerische Sachverständige
den Weisungen seines Auftraggebers zu folgen hat und damit sicherlich nicht Ihre
Interessen vertritt. Dies kann nur der Sachverständige Ihres Vertrauens.
3. Bestehen Sie darauf, dass Ihnen vor der Nachbesichtigung der vollständige Auftrag
des im Auftrag der Versicherung tätigen Sachverständigen schriftlich dargelegt wird.
Sollte der Sachverständige nicht Versicherungsmitarbeiter sein, handelt es sich um
einen fremden Dritten. Fremde Dritte haben mit dem Schadensfall überhaupt nichts
zu tun. Ohne Vorlage einer Vollmacht oder eines legitimierenden Auftrages müssen
Sie solche Personen nicht an Ihr Fahrzeug lassen.
4. Bestehen Sie wenigstens darauf, dass ein Besichtigungstermin abgestimmt wird, bei
dem Ihr Sachverständiger dabei ist. Besichtigung und Besichtigungszeitpunkt können
Sie in Abstimmung mit Ihrem Sachverständigen festlegen.
5. Bestehen Sie auch darauf, dass die Nachbesichtigung von einem unabhängigen
Sachverständigen durchgeführt wird, der seine Qualifikation durch seine öffentliche
Bestellung und Vereidigung (IHK oder Handwerksammer) oder seine Zertifizierung
(ZAK-Zert) nachgewiesen hat oder Mitglied im BVSK ist. Wir können Ihnen gerne
entsprechend qualifizierte Sachverständige im Bereich Ihres Wohnortes benennen.
Sollte die gegnerische Versicherung nicht mit der Beauftragung eines unabhängigen
Sachverständigen einverstanden sein, laufen Sie Gefahr, dass Ihre rechtliche
Position unter Umständen erheblich verschlechtert wird, was dazu führen kann, dass
Sie Ihre Ansprüche nicht vollständig durchsetzen können.
6. Wenn eine Fahrzeuggegenüberstellung mit dem schädigenden Fahrzeug
durchgeführt werden soll, sollte auch dieses nur in Absprache und im Beisein Ihres
eigenen Sachverständigen erfolgen.
7. Bestehen Sie darauf, dass Ihnen vor der Nachbesichtigung schriftlich zugesichert
wird, dass Sie ein vollständiges Gutachten mit Originallichtbildern bzw. einen
vollständigen Untersuchungsbericht mit Originallichtbildern des Sachverständigen
kostenfrei erhalten.
Wenn die gegnerische Versicherung und/oder der gegnerische Sachverständige mit der
Erfüllung der obigen Voraussetzungen nicht einverstanden sind, können Sie davon
ausgehen, dass eine Nachbesichtigung Ihres Fahrzeuges die Ihnen nach der
Rechtsprechung zustehende Waffengleichheit, nach der Sie zur Feststellung Ihres
Schadens einen Sachverständigen Ihres Vertrauens beauftragen dürfen, gefährdet.
Spätestens jetzt sollten Sie, um nicht später in Beweisnot zu kommen, eine
Nachbesichtigung, in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt, endgültig verweigern.
http://ra-frese.de/2008/02/15/fehlende-akteneinsicht-trotzdem-regulierung-erforderlich/
Diverse Infos hier:
http://www.captain-huk.de/Kategorie/versicherungen/
Vier Wochen Prüfungszeit für Versicherung sind genug
Der angemessene Zeitraum, wie lange eine Versicherung den Schadenvorgang prüfen darf, hängt vom Einzelfall ab. Für ein „durchschnittliches“ Unfallereignis sind vier Wochen aber in der Regel ausreichend. Die Versicherung hat nicht das Recht, den Eingang der Ermittlungsakte abzuwarten (Kammergericht, Urteil vom 20.6.2008, Az: 22 U 13/08.
Beachten Sie: Die Rechtsprechung zu dieser Frage schwankt zwischen zwei und sechs Wochen. „Klarer Auffahrunfall“ liegt dann wohl eher bei zwei, Unfall mit mehreren Beteiligten eher bei sechs Wochen. Und viele Versicherungen warten dennoch den Eingang der Ermittlungsakte ab. Da wird man wenig tun können.
- Letztlich hängt aber von dieser Frage ab, wann die Versicherung in Verzug gesetzt werden kann und wann sie für die durch die Verzögerung eintretenden zusätzlichen Kosten verantwortlich gemacht werden kann. Das OLG Düsseldorf hat zum Beispiel einer Versicherung, die erst den Eingang der Ermittlungsakte abgewartet hat, Nutzungsausfallentschädigung für 215 Tage aufgebrummt.
- Auch geht es um die Frage, ab wann geklagt werden kann, ohne zu riskieren, die Prozesskosten unter dem Aspekt des „Überfalls“ trotz gewonnen Verfahrens angelastet zu bekommen.
Haftpflicht
Angemessene Prüfungsfrist für Versicherung und Zinsen
Schadenersatzansprüche sind im Prinzip in der Sekunde des Unfalls fällig. Sie müssen aber aus praktischen Gründen zunächst beziffert werden. Das dauert meist ein paar Tage. In Verzug gerät der Schuldner regelmäßig durch eine Mahnung. Der Versicherung des Schädigers ist aber eine angemessene Zeit zur Prüfung von Haftungsgrund und Schadenhöhe zuzubilligen, so das OLG Saarbrücken. Erfolgt die Mahnung, bevor eine angemessene Zeit zur Prüfung verstrichen ist, gerät die Versicherung dadurch nicht in Verzug. Zinsen werden erst nach Ablauf der angemessenen Prüfungszeit geschuldet (Urteil vom 27.2.2007, Az: 4 U 470/06 – 153).
In dieser Allgemeinheit hilft diese Feststellung nicht weiter. Eine Regel, wie viele Tage die Versicherung prüfen darf, lässt sich nicht herleiten. Dazu das Gericht wörtlich: „Für die Länge der Prüfungsfrist gibt es zwar keine festen oder starren Regeln. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte. Vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat tunlichst zu beschleunigen.“ Angesichts des Jahreswechsels hat das OLG im Urteilsfall dem Versicherer eine zweiwöchige Frist zugebilligt. Das ist durchaus „knackig“, bedeutet es doch ohne die Feiertage eine Prüfungsfrist von etwa zehn Tagen. Wenn also auch in Normalfällen vierzehn Tage bis zur Mahnung abgewartet werden, dürfte man im sicheren Hafen sein.
Diverse Urteile und Infos hier :
http://www.captain-huk.de/Kategorie/versicherungen/