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LG DRESDEN vom 30.03.2011,
3 O 2787/10
Keine Verpflichtung zur Übersendung des Originalgutachtens bei Kfz-
Unfallabwicklung
Es obliegt dem Anspruchsteller von Schadenersatzansprüchen im Rahmen
einer Kfz-Unfallregulierung nicht, zur Schadensfeststellung das Ori-
ginalgutachten des Kfz-Sachverständigen nebst Bildmaterial in ge-
druckter Form an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu
übersenden. Es ist durchaus üblich und ausreichend, die Unterlagen
per E-Mail zu übersenden. (Aus den Gründen: ...Entgegen der Ansicht
der Beklagten hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten zur Fest-
stellung des Schadensumfangs nicht verletzt. Der Kl. hat den Bekl.
das Schadensgutachten unstreitig überlassen. Dem Schadensgutachten
waren auch unstreitig Bilder des verunfallten Fahrzeugs beigefügt.
Mehr kann man von dem Kl. nicht verlangen. Insbesondere ist es keine
Obliegenheit des Kl., den Bekl. zur Schadensfeststellung das Origi-
nalgutachten nebst Bildmaterial in ausgedruckter Form zu übersenden.
Vielmehr ist es durchaus üblich, diese Unterlagen per E-Mail zuzu-
senden...).
http://www.focus.de/finanzen/recht/revolution-an-deutschen-gerichten-gutachter-muessen-kuenftig-ihre-unabhaengigkeit-beweisen_aid_975384.html
Gutachten ohne Augenschein sind nichtig
http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/392089/
Nachbesichtigung
Nachbesichtigungsrecht
LG KLEVE
29.12.1998
AZ: 3 O 317/98
Der Schädiger kann von dem Geschädigten keine Nachbesichtigung des beschädigten Kfz
verlangen.
Verlangt die Haftpflichtversicherung eine Nachbesichtigung des Kfz, obwohl dieses bereits
auf Veranlassung des Geschädigten begutachtet wurde, können dessen falsche oder
irreführende Auskünfte kein Anzeichen für eine Täuschung über den Schaden sein.
Aus den Gründen: (...Die Beklagten können die Regulierung des Fahrzeugschadens auch
nicht deshalb ablehnen, weil die Klägerin ihnen zu Unrecht eine Nachbesichtigung des
Fahrzeuges verweigert hat.
Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm
eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen und darf seinen
Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als
Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO
in der Regel ausreicht...).
Privatgutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist grundsätzlich ein ausreichender Beweis für die Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden sowie deren Höhe.
Regelmäßig wird von den Versicherern der Schädiger außergerichtlich oder vor Gericht pauschal bestritten, dass die geltend gemachten Schäden beim Unfall eingetreten seien, obwohl ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung die eingetretenen Schäden dokumentiert.
Mit einem Hinweisbeschluss vom 30.6.2009 trat das OLG München (AZ.: 10 U 3380/09) dieser Vorgehensweise der Versicherer und deren Prozessbevollmächtigten entgegen. Das OLG München führt wie folgt aus:
„….Ein privat erholtes Schätzgutachten ist, „solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens des Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen“ (BGH VersR 1989, 1056 [1057 unter 2 a.E.]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05)……“
Das bedeutet, dass das Gericht, falls von Schädigerseite nicht konkrete Mängel des Sachverständigengutachtens vorgetragen werden, allein auf Basis des vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachtens entschieden werden kann. Es reicht also nicht aus, dass von Schädigerseite pauschal die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden bestritten wird. Hierbei handelt es sich um ein unwirksames Bestreiten.
Insbesondere die Instanzgerichte verkennen dies leider sehr häufig. Das kann dazu führen, dass von Seiten des Gerichts ein weiteres Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden dem Grunde oder der Höhe nach in Auftrag gegeben wird und dem Geschädigten als Kläger aufgegeben wird, einen Vorschuss für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bei Gericht einzubezahlen.
Angesichts der in diesen Fällen eingeforderten Vorschüsse, die sich nicht selten bei einer Höhe von circa 1500 € bewegen, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten für den Geschädigten führen, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist. Es kann folglich die Situation entstehen, dass der Geschädigte, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und auch finanziell nicht in der Lage ist, den Prozesskostenvorschuss zu leisten, den Prozess nicht weiterführen kann oder ihn verliert, weil er beweisbelastet ist und den Beweis mangels Einzahlung der Kosten nicht führen kann.
Dies zeigt eindringlich, wie wichtig es ist, zum einen verkehrsrechtsschutzversichert zu sein und zum anderen einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Der Rechtsanwalt ist in dieser Situation gehalten, dem Gericht klarzumachen, dass das pauschale Bestreiten Beklagten, dass die Schäden nicht beim Unfall eingetreten sind, unwirksam ist und das von Beklagtenseite konkret vorzutragen ist, in welchen Punkten das vorgerichtlich erstellte Sachverständigengutachten mangelhaft sein soll.
http://www.unfallzeitung.de/serviceunfall/135-kfz-sachverstaendige/176-kfz-sachverstaendige-wie-die-spreu-vom-weizen-trennen-.html
Kosten für Kostenvoranschlag sind erstattungspflichtig
| Wenn die Versicherung vom Geschädigten oder vom Versicherungsnehmer die Beschaffung eines Kostenvoranschlags verlangt und der diesem Verlangen nachkommt, muss sie die Kosten dafür erstatten. Die These, die Kosten würden bei einer Reparatur doch mit den Reparaturkosten verrechnet, ist nicht tragfähig, entschied das AG Stuttgart. |
BEACHTEN SIE | In Fällen wie diesem vor dem AG Stuttgart (Urteil vom 10.6.2011, Az: 18 C 1575/11; gilt es folgende Aspekte im Auge zu behalten:
- Bei Kaskoschäden weisen die Versicherungen den Versicherungsnehmer häufig an, einen Kostenvoranschlag (KV) zu beschaffen. In Haftpflichtfällen versuchen sie ebenfalls oft, den Geschädigten dahin zu lenken. So sparen sie die Kosten für ein Gutachten und entgehen insbesondere einer Wertminderungsbestimmung. Unterhalb der Bagatellgrenze, die der BGH bei 750 Euro zieht, muss sich der Geschädigte auch darauf einlassen.
- Die Werkstatt darf für einen KV einen angemessen Werklohn verlangen, wenn das zuvor mit dem Auftraggeber, hier dem Geschädigten oder Versicherungsnehmer, vereinbart worden ist. Denn ein KV ist nur „im Zweifel” kostenfrei zu erbringen (§ 632 Abs. 2 BGB). Werden diese Zweifel vorher durch eine Vereinbarung ausgeräumt muss der Kunde den Betrag bezahlen und kann ihn vom Versicherer erstattet verlangen. Drucken Sie dazu einfach einen Auftrag zur Erstellung eines KV aus, legen Sie darin den Preis fest und lassen Sie den Kunden den Auftrag unterschreiben.
- Die These, KV-Kosten müssten mit den Reparaturkosten verrechnet werden, liegt immer dann neben der Sache, wenn der Geschädigte nicht in der Werkstatt reparieren lässt. Aber selbst wenn er das tut, gibt es keine Regel, wonach die KV-Kosten verrechnet werden müssen.
Kostenvoranschlag ist zu vergüten!
Kasko/Haftpflicht
Gegenüberstellung der „Unfallschaden-Klassiker“ in Haftpflicht und Kasko
In Ausgabe 9/2009 auf Seite 15 bis 16 haben wir mit der Gegenüberstellung von klassischen Rechtsfragen rund um den Fahrzeugschaden und deren teils unterschiedlichen oder jedenfalls unterschiedlich begründeten Antworten unter den Gesichtspunkten von Haftpflicht- und Kaskoschäden begonnen. Im Folgenden geht es um das Prognoserisiko, den Restwert und die Rechtsverfolgungskosten.
Prognoserisiko
Kasko
Wenn der von der Versicherung entsandte Sachverständige einen Schaden unterhalb des Wiederbeschaffungswerts (WBW) kalkuliert und sich bei der Reparatur Schadenerweiterungen ergeben, die die Reparaturkosten über den WBW treiben, der ja eigentlich die Entschädigungshöchstgrenze ist, muss die Versicherung die vollen Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstatten. Urteile dazu haben wir zwar nicht gefunden. Jedoch kann man nicht ernsthaft die Meinung vertreten, der Versicherungsnehmer dürfe sich nicht auf die Feststellungen des Gutachters der Versicherung verlassen und darauf seine Reparaturentscheidung gründen. Empfehlenswert ist es dabei aber, die Ausweitung der Reparatur sofort bei ihrer Erkennbarkeit mit dem Sachverständigen abzustimmen.
Haftpflicht
Das Recht auf die Einholung eines Schadengutachtens wird im Haftpflichtschadenrecht mit der „Waffengleichheit“ begründet. Der Geschädigte, der selbst keine technisch-kalkulatorischen Kenntnisse hat, darf die insoweit bestehende Überlegenheit der Versicherung dadurch kompensieren, dass er einen Sachverständigen zu Rate zieht. Es wäre nicht konsequent, wenn der Geschädigte dann nicht an die Feststellung des Sachverständigen glauben dürfe.
Daher hat der BGH vielfach entschieden, dass das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht, zum Beispiel im Urteil vom 15. Oktober 1991 (Az: VI ZR 314/90; Dessen Leitsatz heißt wörtlich: „Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zulasten des Schädigers“.
Auch in einem weiteren Urteil vom 15. Oktober 1991 (Az: VI ZR 67/91) hat der BGH auf die „voraussichtlichen“ Kosten der Reparatur abgestellt. Empfehlenswert ist es aber auch dabei, die Reparaturerweiterung sofort bei ihrer Erkennbarkeit mit dem Sachverständigen abzustimmen.
Ermittlung des Restwerts
Kasko
In nahezu allen Kaskoverträgen ist für den Versicherer im Hinblick auf die Verwertung des Fahrzeugs ein Weisungsrecht formuliert, das von der Rechtsprechung auch anerkannt wird (zum Beispiel OLG Frankfurt, Urteil vom 3.3.2004, Az: 14 U 184/02; . Die Schadenmeldung wird gleichzeitig als Bitte um die entsprechende Weisung angesehen. In der Praxis entspricht das vom regelmäßig von der Versicherung entsandten Sachverständigen eingeholte Restwertangebot der Verwertungsweisung jedenfalls der Höhe nach. Vor diesem Hintergrund hat sich die Einschaltung der Restwertbörsen insoweit durchgesetzt.
Haftpflicht
Für Haftpflichtschäden hat der BGH entschieden: Der Geschädigte darf sich auf die Höhe des Restwerts, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige festgelegt hat, ohne weitere Nachfrage beim Versicherer verlassen (BGH, Urteil vom 21.1.1992, Az: VI ZR 142/91;.
Auch im Internetzeitalter hat der BGH bestätigt, dass der Sachverständige bei der Bemessung des Restwerts auf die Angebote der örtlichen Händler abstellen soll (Urteil vom 12.7.2005, Az: VI ZR 132/04; sowie Urteil vom 13.1.2009, Az: VI ZR 205/08;.
Nur wenn der Versicherer ein Überangebot vorlegt, bevor der Geschädigte über die Verwertung seines Fahrzeugs disponiert hat, muss das beachtet werden (BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az: VI ZR 219/98; . Ein Überangebot nach dem Verkauf ist nach überwiegender Rechtsprechung auf der Grundlage der BGH-Urteile wirkungslos (so zum Beispiel LG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2008, Az: 26 O 168/08;.
Jedoch gibt es immer wieder Ausreißerurteile, bei denen die Gerichte doch eine Pflicht des Geschädigten sehen, vor Verkauf des verunfallten Fahrzeugs in Totalschadenfällen dem Versicherer die Gelegenheit zu geben, beim Restwert mitzureden, siehe zum Beispiel die Entscheidung des LG Essen auf Seite 5 dieser Ausgabe.
Wenn der Geschädigte das Fahrzeug trotz rechnerischen Totalschadens weiter nutzt (zum Beispiel bei Schaden über 130 Prozent und Einfachreparatur), muss der Versicherer in jedem Fall den Restwert aus dem Schadengutachten anrechnen. Die Chance des Überbietens hat er dann nicht (BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 120/06;sowie Urteil vom 10.7.2007, Az: VI ZR 217/06;
Rechtsverfolgungskosten und Rechtsschutzversicherung
Kasko
Weil der Kaskoversicherer der Vertragspartner des Versicherungsnehmers ist, gibt es keinen unbedingten Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung eventueller Rechtsverfolgungskosten durch die Einschaltung eines Anwalts. Erst wenn der Kaskoversicherer einen Rechtsverstoß begeht, indem er falsch abrechnet, entsteht ein solcher Anspruch.
Auch eine eventuelle Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers muss nicht sofort Kostendeckung geben. Denn die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung setzt einen „Rechtsschutzfall“ voraus. Die erstmalige Forderung des Versicherungsnehmers an den Kaskoversicherer ist insoweit keine rechtliche, sondern zunächst eine rein wirtschaftliche Angelegenheit. Auch hier gilt also: Erst wenn der Kaskoversicherer einen Rechtsverstoß begeht, entsteht der Kostenschutz durch den Rechtsschutzversicherer.
Haftpflicht
Bei Haftpflichtschäden besteht eine andere Rechtslage. Denn es geht hier nicht um vertragliche Ansprüche, sondern um deliktische. Die Grundlage ist das Recht der unerlaubten Handlung. Also ist die durch den Unfall eintretende Verletzung des Rechtsguts durch den Schädiger von Anfang an ein Rechtsfall. Ohne Rücksicht auf die Schadenhöhe darf der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Von dem Grundsatz gibt es nur ganz enge Ausnahmen: Ist der Geschädigte geschäftlich gewandt und die Sachlage gänzlich einfach und überschaubar, soll er zuerst versuchen, sein Recht selbst durchzusetzen. In einem BGH-Fall ging es um eine Straßenmeisterei und unfallbeschädigte Leitplanken. Da ging das Gericht davon aus, dass man einer Leitplanke schlechterdings keinen Einwand eines Mitverschuldens entgegen bringen könne, so dass der Haftungsgrund klar liege. Auch die üblichen Themen der Auseinandersetzungen gebe es insoweit nicht.
Bei „echten“ Autounfällen gesteht die Rechtsprechung weit überwiegend, aber nicht ausnahmslos, den Anwalt von Anfang an auch für Flottenhalter (das ist regelmäßig die umstrittene Fallgruppe) zu.
Auch eine eventuelle Rechtsschutzversicherung des Geschädigten muss sofort Kostendeckung geben. Der Unfall als solcher ist als „unerlaubte Handlung“ der Rechtsschutzfall. Es wird also nicht erst ein Fehlverhalten der Versicherung vorausgesetzt.
Weitere Infos unter:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Gutachten.htm
http://ra-frese.de/2008/04/01/kein-anspruch-auf-nachbesichtigung/
http://ra-frese.de/2009/02/06/umweltpraemie-anrechnung-bei-unfall/
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Gutachten&stpos=0&s=R&verk=1&t=1