OLG KOBLENZ vom 12.12.2011,
12 U 1059/10

Notwendigkeit der Einholung von drei Restwertangeboten durch den

Sachverständigen für die ordnungsgemässe Restwertermittlung

Für eine korrekte Ermittlung des Restwertes eines verunfallten Kfz
muss der Sachverständige in seine Schätzungsgrundlage mindestens
drei, von ihm auf dem allgemeinen regionalen Markt einzuholende
Restwertangebote berücksichtigen. (Aus den Gründen: ...Den Angebo-
ten bundesweit tätiger, auf die Verwertung von Unfallfahrzeugen
spezialisierter Händler muss er nicht nachgehen. Bleibt das Gutach-
ten hinter diesen Anforderungen zurück, so kann der Geschädigte un-
ter Schadensminderungsgesichtspunkten auf einen höheren Wert ver-
wiesen werden, sofern er auf dem zu berücksichtigenden Markt er-
zielbar gewesen wäre. Dieser Wert kann gerichtlich durch Schätzung
oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden.
Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller
Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so
dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grds. seiner
Schadensberechnung zugrunde legen darf...).

 

Beschluss des OLG Köln zur Restwertproblematik (Beschluss vom 16.7.2012 – 13 U 80/12 -).

 

Keine Informationspflicht vor Restwertverkauf im Haftpflichtfall

| Wenn im vom Geschädigten eingeholten Schadengutachten der dort genannte Restwert mit drei lokalen Angeboten hinterlegt ist, darf sich der Geschädigte auf die Richtigkeit verlassen. Er muss das Gutachten nicht erst der Versicherung vorlegen und um Zustimmung zum Verkauf zu diesem Preis bitten, entschied das LG Darmstadt. |
Im Urteilsfall hatte der Kfz-Sachverständige drei Angebote, das höchste betrug 2.700 Euro. Der Geschädigte hat das verunfallte Fahrzeug sogar für 2.800 Euro verkauft. Der Versicherer hielt ein Angebot von 8.310 Euro dagegen (LG Darmstadt, Urteil vom 14.3.2012, Az. 4 O 417/11;
Beachten Sie | Diese Differenz war es wohl, die den Versicherer veranlasste, wieder mit dem Kopf durch die Wand zu wollen, obwohl die Leitlinien des BGH zur Restwertfrage klar sind: Nur wenn ein solches Überangebot vor dem Restwertverkauf vorliegt, kann es eine Wirkung entfalten.
 

Rechtzeitiges Restwertangebot gültig

files/shared/Restwertangebot_ist_anzurechnen.pdf 

 
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/restwert-abzocke-wie-lange-noch-
 

LG DRESDEN vom 19.10.2011,
8 O 406/11

Zulässigkeit der Verwertung eines Unfallfahrzeugs noch vor Rest-

wertangebot durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegeners

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles ist nicht verpflichtet, die
Verwertung seines beschädigten Kfz solange aufzuschieben, bis ihm
von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ein Angebot zur
Restwertverwertung zugeht. (Aus den Gründen: ...Nach der Rechtspre-
chung leistete der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im All-
gemeinen genüge, wenn er die Veräusserung seines beschädigten Kfz
zu demjenigen oder einem höheren Preis vornimmt, den ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine kor-
rekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgmeinen
regionalen Markt ermittelt hat. Dabei setzt die ordnungsgemässe
Feststellung des Restwerts voraus, dass der beauftragte Sachver-
ständige als geeignete Schätzgrundlage im Regelfall drei Angebote
auf dem massgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in sei-
nem Gutachten konkret benannt hat...).

 

Richtlinen Restwerte

files/shared/Richtlinien_BVSK-Restwerte_2009.pdf

files/shared/Richtlinien_zur_Restwertermittlung.pdf

 

Gilt für „Profis“ (Autohaus) beim Restwert ein anderer Markt?

Das ist eine umstrittene Frage, die der BGH bisher nicht entschieden hat. Grundsätzlich gibt es zwar keinen Unterschied zwischen einem „privaten“ Geschädigtem und einem „Profi“. Dennoch stellt der BGH für die Privaten ja gerade deshalb auf den regionalen Restwertmarkt ab, weil der Privatmann zum sogenannten Sondermarkt keinen Zugang hat. Beispielhaft für das Pro und Kontra „Sondermarkt“ stehen die folgenden Urteile:  

  • Pro: Für professionelle Fahrzeughalter sei das BGH-Kernargument, mangelnden Zugangs zu Restwerthändlern nicht zutreffend. Für solche Geschädigte sei also sehr wohl der Gesamtmarkt für Unfallfahrzeuge maßgeblich (AG Hamm, Urteil vom 15.6.2007, Az: 17 C 112/07;).

  • Kontra: Der Restwert sei auch bei einem Flottenhalter wie üblich zu ermitteln (OLG Thüringen, Urteil vom 9.4.2008, Az: 4 U 770/06). Geschädigter war das Land Thüringen, weil eines der Dienstautos betroffen war Das OLG hatte die Revision zugelassen, der Versicherer hat sie jedoch nicht eingelegt.

 

Restwert

Restwert aus Gutachten bei Weiternutzung

Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bei Reparaturkosten, die unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands („WBW minus Rest“) liegen, den Wagen repariert, ohne dafür eine Rechnung vorzulegen, und noch eine Weile, aber weniger als sechs Monate weiter nutzt, darf bei der Totalschadenabrechnung nur der Restwert aus dem Gutachten in Abzug gebracht werden. Auf ein Überangebot kommt es dann nicht an (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az: VI ZR 35/10; .  

Praxishinweis: Solange der Geschädigte den Unfallwagen noch nicht veräußert hat, kann der gegnerische Haftpflichtversicherer im Grundsatz durchaus mit einem Überangebot durchdringen, und zwar auch mit einem solchen aus einer Restwertbörse. Allerdings gilt das nur, wenn das Fahrzeug alsbald nach dem Unfall verkauft wird. Im nun entschiedenen Fall hatte der Geschädigte den Wagen ohne Rechnungsvorlage repariert und fünf Monate weiter genutzt. Folglich gilt laut BGH nur der Restwert aus dem Gutachten.  

 

Restwert

Bei Reparatur trotz Totalschadens nur Abzug des Restwerts

Wenn der Geschädigte bei einem über die „130-Prozent-Grenze“ hinausgehenden Schaden das Fahrzeug teilrepariert weiter nutzt, darf der gegnerische Haftpflichtversicherer nur den Restwert aus dem Gutachten vom Totalschaden abziehen (AG Heidenheim, Urteil vom 21.9.2010, Az: 8 C 744/10, .  
Beachten Sie: Das Gericht hat betont, dass der Sachverständige den Restwert entsprechend der aktuellen BGH-Rechtsprechung mit drei lokal eingeholten Angeboten untermauert hat. Das höchste davon hat er seiner Schätzung zugrunde gelegt. Das ist ein entscheidender Gesichtspunkt
 

 

Zumutbarkeit der Annahme eines höheren Restwertangebots eines Fahrzeugs

Kein Verstoss gegen Schadensminderungspflicht bei Veräusserung eines

Unfallwagens zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert

1.Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im All-
gemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung
durch § 249 II S.1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräusserung
seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutach-
ten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf
dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. 2.Um seiner sich
aus § 254 II S.1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des
Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch
gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung
des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren
andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
(Aus den Gründen: ...Anders als das Berufungsgericht meint, ist der
Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für
Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen...).

 

 
LG LIMBURG vom 1.07.2010,
 

Recht des Versicherungsnehmers zum Verkauf seines Fahrzeuges zum

vom Sachverständigen ermittelten Restwert

Der Geschädigte verstösst nicht gegen seine Schadensminderungs-
pflicht, wenn er das Unfallfahrzeug zum von einem Sachverständigen
ermittelten Restwert verkauft, ohne ein höheres Restwertangebot des
Versicherers (VR) abzuwarten. (Aus den Gründen: ...Dem Versiche-
rungsnehmer verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach §
254 II BGB regelmässig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert
ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten reali-
siert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist.
Auch sind nicht allein wegen der Unternehmereigenschaft der Lea-
singgeberin als eigentlich Geschädigter und deren Vertretung durch
eine im Fahrzeughandel tätige Fachfirma höhere Anforderungen an die
Einhaltung der Schadensminderungspflicht zu stellen. Der Geschädig-
te ist auch nicht verpflichtet, den VR von der geplanten Veräusse-
rung zu informieren...). (s.a. erstinstanzliche Entscheidung des
AG Limburg = Dok.Nr. 89788).

 

Restwertangebote jetzt doch ohne Lichtbilder?
Ist die Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden tot?

Restwertbörsen im “freien Fall”?

BGH-Restwerturteil vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 316/09

 

BGH konkretisiert Porsche- und VW-Urteil
Zur Frage, wann die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots aus einer Onlinebörse besteht (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010, AZ: 22 U 49/08)

http://www.autorechtaktuell.de/pub/index.php?option=com_content&task=view&id=163&Itemid=40

Restwert bildet sich am „regionalen Markt“ 

 http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/264103/

 
Rettet die Restwertbörsen – Neues aus der HUK´schen “Kreativabteilung”

Rettet die Restwertbörsen

 

Restwert

Hohe Anforderungen an Restwertüberangebot

Ein Restwertüberangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann nur Wirkung entfalten, wenn damit verbunden - und nicht etwa in allgemeinen vorausgehenden Schreiben - die Abwicklungsmodalitäten „Abholung kostenfrei und gegen Barzahlung“ zusätzlich zur Käuferadresse nebst Telefon- und Faxnummer angegeben sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.1.2010, Az: 22 U 49/08; .  
Die Versicherung hatte dem Geschädigten, dessen Gutachter den Restwert - bemessen am lokalen Markt - auf 800 Euro taxiert hatte, unmittelbar nach dem Urteil telefonisch kontaktiert und dann folgendes Schreiben geschickt:  
Nach Eingang des Gutachtens und noch vor Verkauf des verunfallten Wagens hat die Versicherung dann selbst ein Gutachten erstellen lassen, das zu einem Restwert von 2.100 Euro kam. Es enthielt auf der letzten Seite einen Hinweis auf die Adresse des potenziellen Restwertkäufers mit Telefon- und Faxnummer. Das war dem OLG Frankfurt, das sich auf die Rechtsprechung des BGH bezieht, nicht ausreichend. Im oben zitierten Anschreiben sei zwar von der kostenfreien Abholung die Rede gewesen. Jedoch hätte auf das konkrete Angebot bezogen klargestellt sein müssen, dass die Abholung kostenfrei gegen Barzahlung erfolge. Nur die Angabe der Adresse nebst Telefon- und Faxnummer genüge nicht. Es müssten die Abwicklungsmodalitäten glasklar genannt werden.  
Nur am Rande ist noch zu bemerken: Dem BGH genügt in Schadengutachten die Angabe nur eines Restwertbieters nicht (Urteil vom 13.10.2009, Az: VI ZR 318/08; . Er will drei Offerten sehen. Da kann man durchaus die Frage stellen, ob nicht ein nur durch ein Angebot belegtes Überbieten durch die Versicherung nicht auch von vornherein unplausibel ist.  
Ein Restwertüberangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann nur Wirkung entfalten, wenn damit verbunden - und nicht etwa in allgemeinen vorausgehenden Schreiben - die Abwicklungsmodalitäten „Abholung kostenfrei und gegen Barzahlung“ zusätzlich zur Käuferadresse nebst Telefon- und Faxnummer angegeben sind.

 

Aktuelle Restwertentscheidung des Bundesgerichtshofes
15. Dezember 2009

Erneut hat der Bundesgerichtshof seine Restwertrechtsprechung in einer Entscheidung vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/, bestätigt. 
Auch hier macht der Bundesgerichtshof wieder deutlich, dass maßgebend ausschließlich der regionale allgemeine Markt ist, d.h. der Markt der örtlich ansässigen, seriösen Gebrauchtwagenhändler und Vertragshändler. Nicht maßgebend bei der Restwertermittlung ist auch nach der neuesten BGH-Entscheidung der so genannte Sondermarkt, d.h. der Markt der Restwertbörsen und der spezialisierten Restwertaufkäufer. 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist deshalb bemerkenswert, weil der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sachverständige grundsätzlich gehalten ist, in der Regel drei Angebote des regionalen allgemeinen Marktes in seinem Gutachten aufzuführen. Der Bundesgerichtshof will damit sicherstellen, dass nicht Pauschalwerte im Gutachten erscheinen oder Restwerte des Sondermarktes berücksichtigt werden, die definitiv nicht in ein Gutachten gehören. 
Letztlich macht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nochmals klar, dass der Kfz-Betrieb berechtigt ist, das Unfallfahrzeug im KH-Schaden vom Geschädigten zu einem marktüblichen Preis anzukaufen und selbstverständlich die Möglichkeit besteht, das angekaufte Fahrzeug mit einem entsprechenden Aufschlag an professionelle Restwertaufkäufer weiter zu veräußern. 
Eine Wartepflicht des Geschädigten oder der Werkstatt, um erst dem Versicherer eine Prüfung zu ermöglichen, besteht nicht. 
Im Haftpflichtschadenfall sollte der Kfz-Betrieb daher schon im eigenen Interesse darauf achten, dass der in der Regel von ihm vermittelte Kfz-Sachverständige den Restwert so ermittelt, dass der Kfz-Betrieb die Möglichkeit hat, das Fahrzeug anzukaufen, um es mit Gewinn zu veräußern. 
Genau dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts
 

OLG Frankfurt entschied über Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebotes mit Urteil vom 19.1.2010.

 

Entscheidung des BGH zu den Pflichten des Sachverständigen bei der Ermittlung des Restwertes (BGH-Urteil vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/08)

Urteil des BGH zum Restwert, VI ZR 318/08

http://www.autorechtaktuell.de/pub/images/stories/pdf/kuinf-1804.pdf
 

Richtlinien zur Ermittlung der Restwerte laut BVSK

http://www.bvsk-2009.de/fileadmin/download/RL-RW-2009.pdf
 
Bedeutsame Schadenminderungspflicht
Restwertangebote der Versicherung sind gut zu prüfen 
http://www.kfz-betrieb.vogel.de/service/recht/articles/239447/

Restwert

Urteil des AG Düsseldorf vom 29.01.2009 zum Risiko des Käufers hinsichtlich der falschen Restwerteinschätzung eines Fahrzeugs bei einer Online-Auktion

Der Käufer von Fahrzeugen zum Unfallrestwert trägt das Risiko einer fehlerhaften Werteinschätzung bei dem Erwerb im Rahmen einer Internet-Auktion.
Aus den Gründen:
...Dem Kläger steht aus keinem Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Es stellt die typische Konstellation bei Aufkauf eines Unfallfahrzeugs dar, dass bei Einstellung des Fahrzeugs ins Internet und fehlender Besichtigungsmöglichkeit vor Abgabe des Zuschlags in der Autobörse für den Aufkäufer ein Risiko verbleibt - das sich im vorliegenden Fall offenbar verwirklicht hat. Dieses typischerweise gegebene Risiko kann der Kläger jedoch grundsätzlich nicht auf die Beklagte oder aber den Sachverständigen abwälzen, ebenso wenig auf den Käufer, wenn dessen Angaben im Kaufvertrag wahrheitsgemäss sind. Ob der Aufkäufer das bekannte Risiko eingeht und ein bindendes Angebot unterbreitet, bleibt stets seiner Entscheidung überlassen...

Quelle: Urteil des AG Düsseldorf vom 29.01.2009, Az.: 235 C 11075/06

 

Richtlinien nach BVSK

http://www.bvsk-2009.de/fileadmin/download/RL-RW-2009.pdf

 

Musterakte Nr. 2 – Der Restwert bei der Totalschadensabrechnung

 

Das Amtsgericht Nürnberg zum Restwert und zur Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 BGB

 

Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2008 zur Restwertermittlung eines Kfz bei Totalschaden
Bei der Schadensabwicklung auf Totalschadensbasis steht der Eignung einer sachverständigen Restwertermittlung für den massgeblichen regionalen Markt nicht entgegen, dass die Ermittlung lediglich auf freien Angeboten aus einer einzigen Gemeinde beruht, solange sich dort nicht ein im Verhältnis zur übrigen Region preisgünstiger Sondermarkt für Gebrauchtfahrzeuge, die dem beschädigten Fahrzeug vergleichbar sind, gebildet hat.
Aus den Gründen:
...Bei der Verwertung seines Fahrzeuges ist ein Geschädigter grds. nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 II BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräusserung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat...

Quelle: Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2008, Az.: 13 S 143/08
 

                     Streitpunkt Restwert  

 http://www.autohaus.de/streitpunkt-restwert-831071.html    
 http://www.vks.org/presse34.pdf     
 http://www.unfallzeitung.de/recht/90-falscher-restwert/130-falsches-gutachten-keine-verguetung.html
                    

                                  Restwert

BGH betont abermals den örtlichen Markt

In einem Restwertregressverfahren hat der BGH abermals betont, dass der Sachverständige nicht zur Einholung überregionaler Angebote von Restwerthändlern verpflichtet ist. Es genüge, Angebote auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge einzuholen (Urteil vom 13.1.2009, Az: VI ZR 205/08);

Im Urteilsfall warf der Versicherer dem für den Geschädigten tätigen Sachverständigen vor, er habe den Restwert zu niedrig eingeschätzt. Daher habe er, der Versicherer, zu viel für den Schaden zahlen müssen. Die Differenz zwischen dem vom Sachverständigen genannten Restwert von 3.500 Euro und dem von der Versicherung für richtig gehaltenen Betrag von 9.000 Euro verlangte sie im Wege des Regresses vom Sachverständigen. Das Gericht formuliert die Selbstverständlichkeit, dass der Sachverständige sein im Auftrag des Geschädigten zu erstellendes Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht zu fertigen hat. Die klagende Versicherung verkenne, dass der Gutachtenauftrag nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Weil der Geschädigte nicht auf Kaufangebote „aus dem Internet“ verwiesen werden könne, müsse der Sachverständige solche auch nicht einholen. Im konkreten Fall hatte der Sachverständige drei Angebote örtlicher Interessenten eingeholt. Das empfindet der BGH als ausreichend, er verweist insoweit auf die gleich lautende Empfehlung des Verkehrsgerichtstags.  

 

 

BGH erteilt Restwertbörse erneut eine Abfuhr

Restwertbörsen wertlos!

Ein zweifelhafter Service, den die Welt nicht braucht
Mit Urteil vom 10.07.07, Az: VI ZR 217/06, hat der 6. Zivilsenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Kaufpreisgeboten aus dem Internet über unfallbeschädigte Kfz präzisiert und weitergeführt.
Klargestellt ist nun, dass Höchstpreise aus dem Internet von Geschädigten nicht berücksichtigt werden müssen, egal ob die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten oder ob sie sich noch innerhalb der 130%-Grenze bewegen.
Der Geschädigte, der sich zur Weiterbenutzung seines ober- oder unterhalb der 130%-Grenze beschädigten Fahrzeuges entschließt, wird in dieser freien und völlig unbeeinflussbaren Entscheidung nunmehr vom BGH definitiv geschützt:
Aus den Gründen:
 
„Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren (oder benutzt er es unrepariert weiter), so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, dass er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Ermittlung eines hohen Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs zwingen (vgl. Senat, VersR 2007, 1145 Tz. 10).“
Fazit:
Klarer und verständlicher geht es kaum noch.
Der BGH hat erkannt, dass Haftpflichtversicherer, allen voran die HUK Coburg, Restwerthöchstgebote aus dem Internet dazu benutzen, Geschädigte in ihrer Dispositionsfreiheit zu bevormunden und zum Verkauf ihrer beschädigten Fahrzeuge zu diesen Höchstgeboten an die Höchstbieter zu zwingen.
Die Ausübung solchen Zwanges auf die Unfallopfer ist mit dieser Entscheidung des BGH als rechtswidrig einzustufen.
Ich empfehle allen SV, zu ihren Gutachten ein Beiblatt hinzuzufügen, auf dem der Hinweis erteilt wird, dass Restwerthöchstgebote aus dem Internet rechtswidrig sind und von Geschädigten, die die Weiterbenutzung ihres beschädigten Fahrzeuges beabsichtigen, nicht beachtet werden müssen.
Die SV sollten ihre Kundschaft bitten, ihnen solche Rechtsverstöße von Haftpflichtversicherern umgehend zu melden, damit dagegen eingeschritten werden kann.

 

Bundesgerichtshof bestätigt seine bisherige Restwertrechtsprechung

 19.01.2009
 

Leitsatz:
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

Anmerkung:
Der Bundesgerichtshof stellt mit diesem Urteil seine gesamte bisherige Rechtsprechung zur Restwertermittlung nochmals dar.

Die Sachverständigen hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war; demgemäß hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnung ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.

… Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 143, 189, 193 ff.; 163, 362, 365 ff.; 171, 287, 290 ff.; Urteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen. …

… Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen "allgemeinen" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292). …

 

Restwert

Überangebot nach Verkauf wirkungslos

Der Geschädigte darf im Haftpflichtfall auf die Werte im Gutachten vertrauen und das verunfallte Fahrzeug zum sachverständig festgestellten Betrag verkaufen. Ein Überangebot der Versicherung, das ihn danach ereicht, ist wirkungslos. Er muss auch nicht zuvor das Gutachten der Versicherung zur Prüfung vorlegen (LG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2008, Az: 26 O 168/08.

Beachten Sie: Damit liegt das LG auf einer Linie mit dem von ihm insoweit zitierten BGH und dem OLG Düsseldorf sowie des weit überwiegenden Teils der Instanzrechtsprechung. Das LG betont auch, dass der Gutachter nur die Angebote des örtlichen Marktes berücksichtigen muss und Angebote spezialisierter überregionaler Restwerthändler unberücksichtigt lassen kann. Es setzt sich ausführlich mit der abweichenden Rechtsprechung auseinander und lehnt diese ab.  

Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik

 
 Mit einer weiteren Entscheidung zur Restwertthematik hat der Bundesgerichtshof eine seit Jahren offene Frage, die die Ermittlung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung betrifft, entschieden.

Entschließt sich der Geschädigte, nach einem Totalschaden sein Unfallfahrzeug nicht zu veräußern, sondern weiter zu nutzen, was häufig bei älteren Fahrzeugen vorkam, legte der Versicherer regelmäßig ein Restwertangebot der Restwertbörsen vor, das er dann der Abrechnung zugrunde legte. Der am allgemeinen Markt ermittelte Restwert, der in der Regel deutlich geringer ist, wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass das Fahrzeug noch nicht veräußert sei und somit der Versicherer die Möglichkeit habe, ein konkretes höheres Angebot zugrunde zulegen.

Nun hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Restwertrechtsprechung klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Unfallfahrzeug nicht veräußerst, sondern unrepariert weiter nutzt, der Restwert maßgebend ist, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Für Angebote der Restwertbörsen ist demnach auch in diesen Fällen kein Raum.

Der Bundesgerichtshof hat also auch mit dieser Entscheidung an der Definition des allgemeinen Marktes festgehalten. Jeder Geschädigte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschließlich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat. Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar. Mit der aktuellen Entscheidung ist klargestellt, dass es nur eine einzige Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gibt. Lediglich in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug veräußern will, das Fahrzeug jedoch noch nicht zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert wurde, ist der Versicherer berechtigt, ein konkretes höheres Angebot vorzulegen, dass der Geschädigte bei Veräußerung dann auch annehmen muss.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Geschädigte seinen Pflichten genügt, wenn er sein Unfallfahrzeug beispielsweise an seinen Kfz-Betrieb veräußert. Der Kfz-Betrieb ist berechtigt, das Fahrzeug weiter zu veräußern, nicht zuletzt weil sogar möglich wird, dass der Geschädigte beispielsweise ein günstiges Ersatzfahrzeug erwerben kann.

Im nun entschiedenen Fall der aktiven Abrechnung wird es dem Geschädigten ermöglicht, auf der Basis des Restwertes seines Gutachtens abzurechnen, wobei es ihm selbstverständlich freisteht, nach Ablauf des Integritätsinteresses von 6 Monaten das Fahrzeug zu veräußern.

Im Übrigen macht die Entscheidung nochmals deutlich, wie wichtig die Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen ist, der den Restwert in jeder Beziehung korrekt ermittelt.

 

Urteil des LG Bochum vom 15.02.2008 "Keine Verpflichtung des Geschädigten zum Abwarten eines höheren Restwertangebots der gegnerischen Versicherung"

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die gegnerische Versicherung über einen Verkauf des beschädigten Unfallfahrzeugs zu informieren und ein Restwertangebot abzuwarten, wenn er die Höhe des Restwertes des Unfallfahrzeugs von einem Sachverständigen mittels Gutachten anhand des regionalen Marktes ermittelt hat.
Aus den Gründen:
...Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf sich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen und das Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den der Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Bei der Ermittlung des Restwertes muss nicht der Sondermarkt der spezialisierten Restwertaufkäufer berücksichtigt werden. Allerdings kann der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten sein, eine Verwertung in Anspruch zu nehmen. Geht dem Geschädigten rechtzeitig vor dem Weiterverkauf ein höheres Restwertangebot zu, muss er das Angebot in der Regel annehmen...

 

Haftpflicht: Restwert
Restwert, wenn der Geschädigte das Fahrzeug behält

Es gibt zwei Abrechnungssituationen, bei denen es auf die Restwerthöhe ankommt, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug behält:  

1. Der Schaden liegt über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW) eine Reparatur mit einfacheren Mitteln ist aber möglich.

2. Der Schaden liegt zwischen 100 und 130 Prozent des WBW, es wird aber nicht umfassend gemäß Gutachten repariert.

In beiden (meistens ältere Fahrzeuge betreffenden) Fällen kann der Geschädigte nur „WBW minus Restwert“ abrechnen. Der Restwert soll beim Haftpflichtschaden am örtlichen Markt bemessen werden. Es gilt jedoch seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1999, dass der Geschädigte ein höheres, von der Versicherung eingeholtes Angebot der Höhe nach akzeptieren muss, wenn er das Fahrzeug bis dahin noch nicht verkauft hat.  

In den oben genannten Konstellationen verkauft er ja „nie“. Bedeutet das, dass die Versicherung den Restwert nach Belieben in die Höhe treiben und die Zahlungspflicht symmetrisch dazu nach unten drücken kann Nach einem Urteil des AG Recklinghausen darf sich der Geschädigte in dieser Situation auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen. Ein Überangebot der Versicherung ist deshalb unbeachtlich, weil der Betroffene es gar nicht annehmen kann: Er behält sein Fahrzeug ja (AG Recklinghausen, Urteil vom 8.3.2005, Az: 11 C 393/04).  

Beachten Sie: Es handelt sich bei der Entscheidung des AG Recklinghausen zwar „nur“ um ein amtsgerichtliches Urteil. Es ist jedoch sorgfältig begründet und liegt auf der Linie des BGH, dass stets der Geschädigte die Zügel in der Hand hält. Der Versicherer kann nur unter eng begrenzten Umständen hineinregieren. Mit diesem Urteil und gegebenenfalls einem sattelfesten Anwalt bleibt eine Teilreparatur wirtschaftlich machbar. 
 
http://ra-frese.de/2007/08/16/bgh-zur-restwertanrechnung/
 
Restwert

Vorschneller Verkauf des Unfallwagens

Ein vorschneller Verkauf des Unfallfahrzeugs, ohne das Gutachten abzuwarten, geht zulasten des Geschädigten (AG Berlin Mitte, Urteil vom 18.4.2008, Az: 101 C 3308/07;
Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug schon vor dem Unfall im Zuge einer Neuanschaffung für 2.000 Euro verkauft. Durch den Unfall entstand ein Schaden, den der Sachverständige mit etwas mehr als 690 Euro brutto bewertete. Der Geschädigte hat nach dem Unfall, ohne zuvor das Gutachten abzuwarten, den Verkaufspreis auf 500 Euro reduziert. Den Zahlen aus dem Klageantrag nach zu urteilen (Einzelheiten sind im Urteil nicht beschrieben), hatte der Sachverständige den Restwert mit etwa 1.400 Euro taxiert. Um die Differenz wurde gestritten. Das Gericht legte dem Geschädigten einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zur Last.  
Beachten Sie: Das Urteil ist problematisch. Immerhin hatte der Geschädigte das Auto bereits vor dem Unfall verkauft, und sein Käufer hatte damit einen Anspruch auf das Auto. Insoweit sind „objektive“ Werte nicht mehr unbedingt maßgeblich. Allerdings wird man damit rechnen müssen, dass die meisten Amtsgerichte wie das in Berlin geurteilt hätten.  

Ein vorschneller Verkauf des Unfallfahrzeugs, ohne das Gutachten abzuwarten, geht zulasten des Geschädigten.

Restwert 

Überangebot nach Verkauf wirkungslos

Der Geschädigte darf im Haftpflichtfall auf die Werte im Gutachten vertrauen und das verunfallte Fahrzeug zum sachverständig festgestellten Betrag verkaufen. Ein Überangebot der Versicherung, das ihn danach ereicht, ist wirkungslos. Er muss auch nicht zuvor das Gutachten der Versicherung zur Prüfung vorlegen (LG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2008, Az: 26 O 168/08)
Beachten Sie: Damit liegt das LG auf einer Linie mit dem von ihm insoweit zitierten BGH und dem OLG Düsseldorf sowie des weit überwiegenden Teils der Instanzrechtsprechung. Das LG betont auch, dass der Gutachter nur die Angebote des örtlichen Marktes berücksichtigen muss und Angebote spezialisierter überregionaler Restwerthändler unberücksichtigt lassen kann. Es setzt sich ausführlich mit der abweichenden Rechtsprechung auseinander und lehnt diese ab.  
Unser Tipp: Weil der Versicherer in dem Rechtsstreit offenbar jede Schadenposition angegriffen hatte, ist das Urteil eines zu allen wesentlichen Themen. Es kann nahezu als „Universalurteil im Schadenersatzrecht“ gelten. Wir halten es daher für sehr lesenswert.  
Der Geschädigte darf im Haftpflichtfall auf die Werte im Gutachten vertrauen und das verunfallte Fahrzeug zum sachverständig festgestellten Betrag verkaufen. Ein Überangebot der Versicherung, das ihn danach ereicht, ist wirkungslos.

Restwert

Zwei aktuelle Restwerturteile für Haftpflichtschäden

Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit der Frage, wann der Geschädigte ein „Restwert-Angebot“ der Versicherung beachten muss:  

  • Ein Schreiben, mit dem die Versicherung den Geschädigten bittet, sich mit ihr wegen des Restwerts in Verbindung zu setzen, ist unbeachtlich, wenn es kein konkretes Restwertangebot enthält. Geht dann ein verbindliches Überangebot erst ein, nachdem der Geschädigte zum im Schadengutachten genannten Betrag verkauft hat, kommt das zu spät (LG Bochum, Urteil vom 10.7.2008, Az: 5 S 204/07.

Wichtig: Es gibt aber auch anders lautende Rechtsprechung, zum Beispiel vom OLG Köln, vom AG Wesel und von einigen Amtsgerichten in Thüringen.

  • Weist die Versicherung in einem Telefonat den Geschädigten darauf hin, dass sie den Restwert aus dem Gutachten prüfen werde, ist das ohne Bedeutung, wenn sie dann erst 18 Tage später ein Überangebot übermittelt (AG Böblingen, Urteil vom 13.6.2008, Az: 4 C 2564/07

Beachten Sie: Die Grenze der Zumutbarkeit dürfte bei einer Woche liegen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, weil die Rechtsprechung nicht einheitlich ist.
 
Diverse Urteile und Infos hier:
http://www.captain-huk.de/Kategorie/restwert-restwertboerse/
http://ra-frese.de/2007/08/16/bgh-zur-restwertanrechnung/
http://www.verkehrslexikon.de/Module/RestWert.htm
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/verkehrsrecht-a-z/r/restwert
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Restwerte&stpos=0&s=R&verk=1&t=1

 

Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2008 zur Restwertermittlung eines Kfz bei Totalschaden

Restwert bei Teilreparatur durch den Geschädigten
Wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug trotz eines über die 130-Prozent-Grenze hinausgehenden Schadens teilweise repariert und weiter nutzt, darf der Versicherer nur den Restwert aus dem Schadengutachten abziehen. Überangebote scheiden dann von vornherein aus (AG Ibbenbüren, Urteil vom 31.8.2009, Az: 30 C 154/09;).  
Beachten Sie: Der Sachverständige hatte einen Restwert von 50 Euro ermittelt, die Versicherung wollte 530 Euro dagegenhalten. Genau entlang der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 120/06;  sowie vom 10.7.2007, Az: VI ZR 217/06; hat das AG Ibbenbüren entschieden: Grundlage für den Geschädigten, zu überlegen, ob er teilrepariert oder abschafft, sind die Zahlen aus dem Gutachten. Dem kann die Versicherung nicht im Nachhinein die Grundlage entziehen. Der Geschädigte kann sich auf die Restwertangabe im Gutachten verlassen.  
Musterakte Nr. 2 – Der Restwert bei der Totalschadensabrechnung