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Neue AKB Stand 10.2008
files/shared/AKB-Neu.pdf
Die Tücken der dunklen Jahreszeit – Die Wildschaden-Saison ist in vollem Gange
| In jedem Herbst und Winter steigt die Zahl der Zusammenstöße von Fahrzeugen mit Tieren. Denn mit Einbruch der Dunkelheit sind die Tiere auf der Straße und dort herrscht um diese Zeit noch viel Verkehr. Zudem tauchen die Tiere meist völlig überraschend auf der Straße auf und unbeleuchtet sind sie bekanntlich auch. Der folgende Beitrag beantwortet daher die Fragen. Wer haftet? Und wann liegt ein versicherter Wildunfall vor?
Wichtig | Die folgenden Betrachtungen dienen nur Ihrer Information, damit Sie in der Auftragsannahmesituation die Sachlage mit dem Kunden kurz besprechen können. Halten Sie sich aus der Anspruchsdurchsetzung unbedingt heraus, insbesondere wenn der Versicherer Widerstand leistet. Eine Einmischung in diesem Fall wäre ein klassischer Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Und bei den Haustierfällen, die gegenüber der Haftpflichtversicherung des Tierhalters abgewickelt werden, besteht für den Geschädigten ohnehin Anspruch auf Erstattung der entstehenden Anwaltskosten.
Wer kommt als Anspruchsgegner in Betracht?
Kommt es zur Kollision, stellt sich regelmäßig die Frage, ob jemand für den Schaden eintritt und wenn ja, wer das ist. In Betracht kommen:
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Der Tierhalter
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">In eng begrenzten Ausnahmefällen der Jagdpächter
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Vielfach die (isolierte oder in der Vollkaskoversicherung enthaltene) Teilkaskoversicherung
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Notfalls immer die Vollkaskoversicherung
In der Teilkaskoversicherung ist immer der Wildschaden versichert. Der ist definiert als der Schaden, der bei einem Zusammenstoß eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit einem Stück Haarwild aus der Liste des § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) entsteht. Übrigens: Der nach Deutschland zurückgekehrte Wolf gehört nicht dazu!
PRAXISHINWEIS | Viele Versicherer haben diese Klausel aber erweitert auf Zusammenstöße mit anderen Tieren.
Für Haustiere haftet der Tierhalter
Ist das schadenauslösende Tier ein Haustier (gemeint sind zahme Tiere, auch solche die nicht im Haus, sondern im Stall leben), haftet kraft Gesetzes der Tierhalter (§ 833 Satz 1 BGB). Das Gesetz unterscheidet aber:
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Bei Haustieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen, haftet der Tierhalter nur, wenn er die Tiere ungenügend beaufsichtigt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung genügender Sorgfalt passiert wäre (§ 33 Satz 2 BGB). Das Verschulden wird vermutet, der Halter muss sich entlasten.
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Dient ein Haustier hingegen nur dem Vergnügen, wird das Verschulden des Halters unwiderleglich vermutet.
Beachten Sie | Zur einfacheren Unterscheidung bezeichnet die Rechtsprechung das Tier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, als Nutztier. Die dem Vergnügen dienenden Tiere nennt sie Luxustier.
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Beispiele
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Ein Hund kann Luxus- und Nutztier sein. Zumeist wird es ein klassisches Luxustier sein, der Hütehund des Schäfers hingegen ist in diesem Sinne ein Nutztier, der Blindenhund ebenso.
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Das als Hobby gehaltene Reitpferd ist ein Luxustier, das Pferd der Reitschule wiederum ein Nutztier, wie es die Tiere der Landwirtschaft auch sind.
Die Privilegierung des Halters von Nutztieren
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt die Privilegierung der Halter von Nutztieren:
Nicht selten und wegen der schieren Masse der Tiere sehr schadenträchtig sind Kühe, die aus der Weide ausgebrochen sind. Kühe werden wohl ausnahmslos den Tieren zugerechnet, die der Erwerbstätigkeit des Halters dienen. Der Tierhalter haftet also nur, wenn er etwas falsch gemacht hat.
Es gibt anerkannte Regeln, wie Zäune für welche Tiere gebaut sein müssen. Gegebenenfalls genügt sogar ein Elektrozaun. Der Zaun muss ausreichend oft kontrolliert werden, in der Regel täglich. Weidetore (das sind die häufigsten Schwachstellen, oft sind das nur Improvisationen) müssen jedenfalls in der Nähe von Durchgangsstraßen abgeschlossen sein. Entspricht der Zaun den Regeln, ist das eine ausreichende Beaufsichtigung. Insgesamt werden da aber hohe Anforderungen gestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 27.9.2006, Az. 9 W 45/05; Ein Hirte muss jedoch nicht anwesend sein.
Wichtig | Ist das Tier bzw. sind die Tiere dann trotz ausreichender Sicherungen auf der Straße, haftet der Halter nicht. Haben beispielsweise „böse Buben“ zwischen zwei Kontrollen den Zaun beschädigt oder hat eine Paniksituation die Kühe dazu gebracht, den ordnungsgemäßen Zaun (einen auch in der Situation ausbruchsicheren Zaun kann es kaum geben) zu durchbrechen, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen, wenn er nicht auf seine Teil- oder Vollkaskoversicherung zurückgreifen kann.
Die Halter von Haustieren sind zumeist haftpflichtversichert
Jeder vernünftige Tierhalter, sei er nur Pferde- oder Hundefreund oder aber Landwirt oder Schäfer, unterhält für seine Tierhalterhaftung eine entsprechende Haftpflichtversicherung.
Wenn der vom Tierunfall betroffene Fahrzeughalter eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat, die nicht nur die Kollision mit Wild, sondern auch die mit Ziege, Schaf, Pferd oder Hund absichert, hat er die Wahl: Greift er zu seiner Teilkaskoversicherung oder nimmt er den Tierhalter mit der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung in Anspruch, soweit der Tierhalter identifizierbar und „bei Kasse“ oder versichert ist?
PRAXISHINWEISE |
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Es spricht alles dafür, auf den Tierhalter und dessen Haftpflichtversicherung zuzugreifen. Denn die Haftpflichtversicherung muss – anders als die Teilkaskoversicherung – auch für eine Wertminderung und einen Ausfallschaden aufkommen.
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Es gibt einen weiteren Grund, die Abrechnung mit der eigenen Teilkaskoversicherung zu meiden: Im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft („Versicherer-SCHUFA“) werden die Schäden des Versicherungsnehmers gezählt. Und sehr schnell gilt man dabei als auffällig. So sollte man jede Inanspruchnahme der Kaskoversicherung vermeiden, wenn es Alternativen gibt.
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Selbst wenn das ein Schaden „unter Nachbarn“ ist und man Rücksicht nehmen möchte, wird der Tierhalter nicht geschont. Denn der Teilkaskoversicherer wird alsbald nach seiner Zahlung den Tierhalter in Regress nehmen. Das kann er aus § 87 Versicherungsvertragsgesetz heraus tun. Dazu bedarf es auch keiner Abtretung, denn die Forderung geht kraft Gesetzes über.
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Die Inanspruchnahme der eigenen Teilkaskoversicherung sollte bei einem durch ein Haustier verursachten Schaden nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden, wenn der Tierhalter nicht identifiziert werden kann oder wenn bei ihm „nichts zu holen ist“. Oder eben, wenn sich der Nutztierhalter hinsichtlich seines Verschuldens entlasten kann.
Der klassische Wildschaden
Die weitaus häufigeren Fälle sind die Kollisionen mit Wildtieren. Für die gibt es keinen „Tierhalter“. Auch der Jagdpächter ist insoweit kein Tierhalter. Also gibt es niemanden, der für die von den Tieren ausgehende Gefahr haftet. Das ist der historische Ursprung dafür, dass diese Art der Schadenentstehung in die Teilkaskoversicherung integriert wurde.
Versichert ist in der Teilkaskoversicherung der Schaden, der beim Zusammenstoß mit Haarwild aus der Liste in § 2 Abs. 1 BJagdG entsteht. Was nicht in dieser Liste enthalten ist, kommt für den Wildschaden nicht in Betracht.
Was nicht in der Liste steht, führt nicht zum Teilkaskoanspruch
Das Rentier, mit dem der Versicherungsnehmer im Norwegenurlaub kollidiert ist, ist zwar dem Haarwild zuzuordnen, es ist aber nicht in § 2 Abs. 1 BJagdG gelistet. Weil die Teilkaskoklausel aber eindeutig auf diese Liste Bezug nimmt, hat das OLG Frankfurt zurecht geurteilt, das sei kein versicherter Fall (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.6.2003, Az. 7 U 190/02). Dasselbe gilt für die Kollision mit einem Wolf.
Wichtig | Wer hat, kann dann nur auf seinen Vollkaskoversicherer zurückgreifen. Denn für die dort geltende Unfallsituation ist es völlig gleichgültig, womit man zusammenstößt: Auto, Baum, Mauer oder eben Rentier oder Wolf.
Das Fahrzeug muss in Fahrt sein – das Tier muss sich nicht bewegen
Das Fahrzeug muss sich im Moment der Kollision in Fahrt befinden. Das ist in der Regel unproblematisch. Kritisch ist aber folgender Fall: Ein Wildschwein quert die Straße, der Pkw-Fahrer bremst und kommt ohne Kollision zum Stehen. Der Rest der Rotte quert auch die Straße, und ein Schwein läuft gegen das Fahrzeug. Aber das dürfte ein eher theoretisches Problem sein.
Das Tier hingegen muss sich nicht bewegen. Wenn es vor Schreck stehen bleibt, schadet das nicht.
Darf es auch schon tot sein?
Problematisch sind die Fälle, bei denen das Wild bereits tot ist. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Die eine Fallgruppe: Das vorausfahrende Fahrzeug tötet das Wild, der unmittelbar Hinterherfahrende kollidiert mit dem Kadaver und erleidet einen Schaden am Fahrzeug. Eines dabei ist sicher: Ein Vorwurf zu geringen Abstandes und damit am Ende noch grober Fahrlässigkeit kann dem Fahrer nicht gemacht werden. Denn er musste seinen Abstand nur so einrichten, dass er hinter dem Vordermann anhalten kann, wenn der seinerseits eine Vollbremsung macht. Ein plötzlich auftauchendes Stück Wild muss nicht einkalkuliert werden.
- Diese Fälle sind eindeutig als Wildschaden mit Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung zu qualifizieren. Denn auch dabei hat sich die typische Wildgefahr, nämlich das plötzliche Auftauchen, verwirklicht (OLG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2004, Az. 8 U 2961/93; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.4.2003, Az. 5 U 389/02-50;
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Die andere Fallgruppe: Der Unfall, der das Wild getötet hat, ist eine Weile her, das Wild liegt aber noch auf der Straße. Dann kollidiert ein Autofahrer damit. Hier werden zwei unterschiedliche Auffassungen vertreten:
-
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_small.png); padding-top: 0px">Die eine (unseres Erachtens falsche) Meinung: Das ist eine Kollision mit einem Hindernis auf der Straße (OLG München, Urteil vom 31.1.1986, Az. 10 U 4630/85). Die typische Wildgefahr habe sich nämlich nicht realisiert. Dann wäre das gar kein Versicherungsfall.
-
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_small.png); padding-top: 0px">Die andere und zweifelsfrei richtige Meinung: Versicherungsbedingungen werden so ausgelegt, wie ein normaler Mensch ohne versicherungsrechtliche Vorkenntnisse sie versteht. Und in den Bedingungen steht nun einmal nur, dass das Fahrzeug mit einem Stück Wild kollidieren muss. Dass sich dabei die typische Wildgefahr realisiert haben muss, steht nirgendwo. Was sich der Verfasser von Versicherungsbedingungen gedacht haben mag, spielt bei der Auslegung keine Rolle (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.4.2003, Az. 5 U 389/02-50; . Dass „Wild“ im Sinne der Kaskobedingungen nur lebendes Wild sein soll, lässt sich den Versicherungsbedingungen auch nicht entnehmen (OLG Nürnberg, Urteil vom 27.1.1994, Az. 8 U 2961/93; Immerhin wird unter Umständen auch wegen Jagdwilderei bestraft, wer das überfahrene Wild einfach einpackt und damit von dannen fährt.
- Sehr sorgfältig hat das LG Stuttgart erklärt, warum auch der Zusammenstoß mit totem Wild dem Versicherungsschutz unterfällt. Wenn nur ein plötzlich auf der Fahrbahn erscheinendes Stück Wild den Versicherungsfall auslösen sollte, wären auch Fälle ausgeschlossen, bei denen das Tier regungslos, weil geblendet, auf der Straße steht. Auch ein krankes oder bereits verletztes Tier, das sich auf der Fahrbahn dahinschleppt, wäre ausgeschlossen. Das allerdings behauptet bisher weder ein Gericht noch die Kommentarliteratur. Und hilfsweise ergänzt das Gericht: Außerdem bestehe die spezifische Tiergefahr auch darin, dass Wild unkontrolliert auf die Straße laufe. Diese Gefahr habe sich auch dann verwirklicht, wenn in Folge dessen das Tier bereits überfahren auf der Fahrbahn liege (LG Stuttgart, Urteil vom 7.2.2007, Az. 5 S 244/06;
Sonderfall: Wenn der Erstverursacher bekannt ist
Unterstellt, es ist bekannt, wer das Tier totgefahren hat, kann man, wenn man keine Teilkaskoversicherung hat, zur äußersten Not folgende Argumentation anwenden: Wer einen Wildunfall hat, muss sich darum kümmern, was mit dem Stück Wild geschehen ist und die Unfallstelle absichern. Fährt er einfach weiter in der Annahme, das Tier liege tot im Straßengraben, haftet er für einen Folgeunfall, der sich ereignet, weil es (wieder) auf der Straße ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 9.4.2010, Az. 13 S 219/09; Allerdings können dabei dann auch Mitverschuldensfragen eine Rolle spielen.
Die Ausweichfälle mit Folgeschaden
Bei den Ausweichfällen sollte von Anfang an ein sehr versierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, denn sie erweisen sich stets als schwierig.
Der Wildschaden setzt einen Zusammenstoß mit Wild voraus. Bekannt sind aber auch die „berührungslosen Wildschäden“: Der Fahrer weicht dem Wild aus, kommt dabei von der Straße ab und erleidet Schaden am Fahrzeug.
Diese basieren auf der Rettungspflicht in § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wer eine gegen Schaden versicherte Sache hat, muss drohenden Schaden nach Möglichkeit von ihr abwenden. Fährt man auf ein Wildschwein zu und kollidiert damit, ist ein Schaden am Fahrzeug sehr wahrscheinlich. Also versucht man den Schaden zu vermeiden, indem man ausweicht.
Nun muss man sich klar machen, was die Zielrichtung der Rettungshandlung ist. Es geht darum, den Versicherer vor seiner Zahlungspflicht zu bewahren. Also, so die Wertung des Gesetzes in § 83 VVG, ist das in der Rettungshandlung liegende Risiko vom Versicherer zu tragen, denn er wäre ja unmittelbarer Nutznießer einer geglückten Rettung. § 83 VVG halst folglich die Kosten eines missglückten Rettungsversuchs dem Versicherer auf.
Reflex oder Rettungshandlung?
Versicherungen wenden gerne ein, das Ausweichen basiere nicht auf einem Handeln, sondern auf einem reinen Reflex. Die Rechtsprechung hält dagegen, dass beim Autofahren – zum Glück! – vieles unterbewusst, aber dennoch handlungsgesteuert funktioniert (OLG Hamm, Urteil vom 7.5.2004, Az. 20 U 48/04;
Und wie beweisen?
Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis führen, dass das Wild (auch hier muss das ein Stück Wild aus der Liste in § 2 BJagdG sein, denn es geht ja darum, den Versicherungsfall zu vermeiden) unfallursächlich war. Am besten sind natürlich neutrale Zeugen.
PRAXISHINWEIS | Wenn der Fahrer nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer ist, kommt auch der als Zeuge in Betracht. So hat es zum Beispiel das LG Limburg (Urteil vom 17.2.2010, Az. 2 O 137/09; entschieden. Dort ging es um die beiden Töchter des Versicherungsnehmers. Die eine war Beifahrerin war, die andere wollte als Fahrerin einem Reh ausweichen. Beide waren Zeuginnen, und ihnen wurde geglaubt. Auch die Dienstwagenfälle oder die Fälle, bei denen Firmenmitarbeiter während der Arbeit einen Firmenwagen fahren, ebenso die Fälle, bei denen Kunden mit Fahrzeugen des Autohauses oder der Werkstatt fahren, gehören in die Fallgruppe, in der der Fahrer Zeuge sein kann.
Wie groß muss das Tier sein?
Das Wild muss so groß sein, das beim Zusammenstoß mit dem konkreten Fahrzeug Schaden entstanden wäre:
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Ein Kaninchen ist, so auch der BGH, stets zu klein. Gleiches gilt für ein Eichhörnchen. Es ist zudem kein Tier aus der Liste des § 2 BJagdG, entschied das LG Coburg (Urteil vom 29.6.2010, Az. 23 O 256/09;
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Reh und Wildschwein dürften regelmäßig groß genug sein.
- http://images.vogel.de/infodienste/liststyleelements/34_big.png); padding-top: 0px">Der Fuchs wird im Verhältnis zum Fahrzeug zu werten sein: Fuchs und Smart oder Fuchs und großer Geländewagen?
Und die Selbstbeteiligung?
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Versicherung in die Regulierung eines Ausweichschadens eintreten muss, genießt der Versicherungsnehmer noch ein Bonbon: Die Versicherung darf die Selbstbeteiligung nicht abziehen. Denn die Zahlung beruht nicht auf dem Versicherungsvertrag, in dem die Selbstbeteiligung vereinbart ist, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 83 VVG. Und die kennt keine Selbstbeteiligung (OLG Hamm, Urteil vom 7.5.2004, Az. 20 U 48/04
OLG Köln bestätigt: Verzicht auf Selbstbeteiligung ist unzulässig
| Verzichtet ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung (SB) aus der Teilkaskoversicherung, ist das dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig. Der hat dann einen Unterlassungsanspruch und einen Auskunftsanspruch. Außerdem kann er in allen nicht verjährten Fällen der Vergangenheit Schadenersatz in Höhe der jeweiligen SB vom Autoglaser verlangen. So hat das OLG Köln (Urteil vom 12.10.2012, Az. 6 U 93/12; entschieden und damit ein Urteil des LG Köln bestätigt. |
Hintergrund | Wir hören oft aus den Betrieben, das müsse doch wohl der unternehmerischen Freiheit unterliegen, ob man auf die SB verzichte. So einfach ist das aber nicht, denn mit dem Versicherer ist ja ein Dritter beteiligt. Der darf die SB vom tatsächlich gewollten Betrag abziehen. Die darüber hinausgehende Rechnung wird ja nur geschrieben, damit nach Abzug der SB von dem im Ergebnis nicht gewollten Betrag der tatsächlich gewollte Betrag übrig bleibt. Das Verschweigen des SB-Verzichts gegenüber dem Versicherer nennt das OLG ungeschminkt beim Namen: Betrug.
LG Frankfurt an der Oder entscheidet mit interessantem Urteil vom 15.10.2012 – 16 S 122/12 – zum Sachverständigenverfahren.
Grenzen des Reparaturschadens bei Kasko
| Eine Reparatur ist „vollständig” im Sinne der Kaskobedingungen, wenn das Fahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde. Das gilt nach Ansicht des LG Dortmund selbst dann, wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden. |
BEACHTEN SIE | Das Dortmunder Urteil ist eine interessante Entscheidung zur Abgrenzung von Reparaturmöglichkeit und Totalschadenabrechnung in der Kaskoversicherung. Sie erging noch zu den AKB vor 2008, ist aber nach unserer Einschätzung auch auf die neuen AKB übertragbar.
Die Grenzen der Reparatur sind weiter gesteckt als allgemein vermutet
Was weithin unbekannt ist: Wenn ein kaskoversichertes Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, muss der Versicherer die Reparaturkosten bis zur Obergrenze des WBW – gegebenenfalls unter Abzug der Selbstbeteiligung – erstatten. Auf den Restwert kommt es dann nicht an. In den Musterbedingungen der AKB des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft finden Sie das unter A.2.6.1 in Verbindung mit A.2.7.1.a und A.2.7.1.b.
Praxishinweis |
Wahrscheinlich ist auch im Kaskovertrag Ihres Kunden eine solche Regelung enthalten. Schauen Sie zur Sicherheit nach. Das muss nicht zwingend unter der gleichen Ziffer sein.
„Vollständig” heißt nicht „sklavisch nach Gutachten”
Es liegt auf der Hand, dass Versicherer nun gerne die Vollständigkeit der Reparatur bestreiten. Im Dortmunder Fall war eine Halterung am Motorblock abgebrochen. Der Sachverständige der Versicherung hatte einen neuen Motorblock kalkuliert, wie es die Herstellervorgaben für einen solchen Fall vorsehen. Damit sprengten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert.
Der Versicherungsnehmer ließ den Wagen dennoch reparieren und dabei die abgebrochene Halterung nur anschweißen. Es wurde also kein neuer Motorblock verwendet. Im Prozess beurteilte der vom Gericht eingesetzte Sachverständige diese Art der Reparatur als fachgerecht und zeitwertgemäß. Damit hat sie dem LG Dortmund ausgereicht (Urteil vom 30.6.2011, Az: 2 S 36/10; . Der Versicherer konnte nicht auf Totalschadenbasis abrechnen. Ähnlich hat bereits das OLG Karlsruhe entschieden (Urteil vom 21.10.2010, Az: 9 U 41/10;
files/shared/Kaskoschaden_Reparatur_bis_WBW.pdf
Kasko
Klausel „vollständig ausgeführte Reparatur“ bei Kasko
Eine Klausel in einem Kaskovertrag, die die Leistung von einer vollständig ausgeführten Reparatur abhängig macht, ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Reparatur sklavisch nach Gutachten ausgeführt sein muss. Es genügt - so das OLG Karlsruhe -, dass das Fahrzeug fahrtüchtig und verkehrssicher ist und die beschädigten Zonen instand gesetzt sind (Urteil vom 21.10.2010, Az: 9 U 41/10;.
Beachten Sie: Im Versicherungsvertrag war die übliche Klausel enthalten, wonach der Versicherer bei einer vollständigen Reparatur die dafür erforderlichen Kosten bis zum WBW erstattet. Im Falle der nicht oder nicht vollständig ausgeführten Reparatur hingegen war der Anspruch auf den um den Restwert reduzierten WBW begrenzt.Konkret drehte sich der Streit um die Frage, ob eine Instandsetzung der Radhäuser genügt, wo das Gutachten der Versicherung eine Erneuerung vorgesehen hatte. Zwischen der Abrechnung der entstandenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus Restwert) lagen knapp 10.000 Euro. Der Sachverständige hatte so kalkuliert, dass die prognostizierten Reparaturkosten den WBW knapp überstiegen. Hingegen haben die tatsächlichen Kosten den WBW knapp unterschritten.
Das OLG hat die Reparatur als ausreichend erachtet und den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zugesprochen, weil die nachträgliche Erneuerung der Radhäuser nach der durchgeführten Reparatur wirtschaftlich völlig unsinnig sei.
Praxishinweis: Das ist ein typischer Fall: Bei einem den WBW erreichenden Reparaturumfang fällt auf, dass die Gutachten der Versicherer dann gerne Punkte enthalten, die sonst als Gift gelten. Der Grund: Wenn vollständig repariert wird, ist die Obergrenze der Reparatur eben nicht „WBW minus RW“, sondern der WBW. Und da wollen Versicherer oft bluffen, denn wegen der kaskotypisch hohen Restwerte wäre der Totalschaden um Längen billiger. Das Urteil zeigt die Grenzen dieser Taktik.
Achtung bei Apps von der Assekuranz
Reparatur in der eigenen Werkstatt
- trotz Werkstattbindung?
Spielraum durch unterschiedliche Strafabzüge
Kasko- und Teilkasko-Tarife mit Werkstattbindung sind in der Tat sehr günstig. Die Kehrseite der Medaille ist, dass jeder eigene Schaden in einer der Vertrags- oder Partnerwerkstätten der Versicherung behoben werden muss. Halten sich die Versicherten nicht an die vertraglich vereinbarte Werkstattbindung, drohen ihnen Strafen entweder in Form einer erhöhten Selbstbeteiligung oder in Form einer Beteiligung am Reparaturbetrag. Die Strafen und Abzüge, die beim Verletzen der Werkstattbindung fällig werden, sind bei jeder Versicherung anders.
Verschenkt wird nichts
Der Haken bei den günstigen Kasko- oder Teilkaskoversicherungen mit Werkstattbindung ist vor allen Dingen die Tatsache, dass Sie die Kontrolle über die Schadensbehebung an die Versicherung abgeben müssen, wenn der Schaden nicht in Ihrer gewohnten Werkstatt sondern in einer der Partner- oder Vertragswerkstätten der Versicherung behoben wird. Diese Werkstätten verrechnen einen günstigeren Preis für die Reparatur, als Gegenleistung bekommen sie Aufträge von der Versicherung. Qualität hat meistens ihren Preis und Wunder sind selten, so dass die Frage berechtigt ist: Masse statt Klasse? Was wird bei der Reparatur eingespart? Kann die Partnerwerkstatt wirkliche Qualitätsarbeit zum niedrigen Preis bieten?
Die 3-Jahres-Garantie der Partnerwerkstatt auf die Reparatur ist ein schlechter Ersatz für den Verlust einer noch bestehenden Herstellergarantie, die nach Reparatur in einer Versicherungswerkstatt ins Haus steht. Die Partnerwerkstätten sind zwar TÜV- oder Dekra-geprüft, doch sind Zweifel erlaubt, ob tatsächlich Kompetenz und Fachwissen geprüft werden oder einfach die allgemeine ortsbezogene Eignung zur Durchführung von Reparaturen. Fachwissen und Können sind bei den hochkomplexen Sicherheitsautos wichtiger denn je. Darum ersetzt keine Zertifizierung das Vertrauen in die bewährte Arbeit der eigenen Werkstatt.
Bleiben Sie doch in Ihrer eigenen Werkstatt
Es ist durchaus möglich, dass Sie doch in Ihrer Werkstatt bleiben können, wenn der Strafabzug bei Ihrer Versicherung geringfügig ist. Der durchschnittliche Abzug beträgt etwa 15 %, es gibt jedoch beträchtliche Unterschiede bei den einzelnen Versicherungen. Die Selbstbeteiligung bei der DEVK beträgt zum Beispiel nur 150,00 Euro, bei der AXA müssen Sie 300 Euro zur Reparatur dazu zahlen. Bei Direktline hingegen wird der gesamte Rabatt rückgängig gemacht, wenn die Werkstattbindung nicht eingehalten wird.
Es lohnt sich, vor einer Entscheidung die unten verlinkte Liste der Kaskobedingungen bei den unterschiedlichen Versicherungen zu studieren, um Klarheit über die eigenen Optionen zu gewinnen. Auch ein Gespräch mit der eigenen Werkstatt kann sich hilfreich erweisen. Denn bei einer kostenintensiven Reparatur ist es durchaus möglich, dass sich die Werkstatt an den Strafkosten beteiligt, wenn sie den Auftrag trotz Werkstattbindung erhält.
Die Unfallzeitung hat recherchiert und stellt den Verbrauchern eine umfangreiche Liste der Konditionen der Versicherungen zur Verfügung. Mit Hilfe unserer Liste kann der Verbraucher sowohl beim bereits eingetretenen Schadensfall als auch im Hinblick auf eine zukünftig abzuschließende Kasko-Versicherung kompetent entscheiden.
PDF-Liste der Konditionen und Abzüge bei (Teil-)Kaskoversicherung mit Werkstattbindung:
-akb-web.pdf
Im Kfz-Schadensfall relativiert sich das Preis-Leistungs-Verhältnis
Bedeutsame Unterschiede bei den 10 größten Kraftfahrtversicherern
http://www.presseportal.de/pm/80931/2024996/servicevalue_gmbh
Vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes bei Trunkenheit
Geklautes Navi muss zum Neupreis ersetzt werden
Abzug neu für alt ist nicht statthaft
Laut einem aktuellen Gerichtsurteil muss die Teilkaskoversicherung ein entwendetes Navigationsgerät zum Neupreis ersetzen. Der Kauf eines gebrauchten Ersatzgeräts ist dem Geschädigten „nicht zumutbar“. Auch ein Kostenabzug neu für alt ist nicht statthaft.
Die Teilkaskoversicherung muss ein gestohlenes Navigationsgerät zum für die Wiederbeschaffung erforderlichen Neupreis ersetzen. Ein Kostenabzug neu für alt ist nicht statthaft. So hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem jetzt veröffentichten Urteil (Urteil vom 8.2.2010, AZ: 547 C 4343/09) entschieden.
Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde. Dem Kläger, der über ein Teilkaskoversicherung für seinen Mercedes E 220 CDI verfügte, wurde bei einem Einbruchdiebstahl das fest eingebaute Navigationsgerät entwendet. Die beklagte Versicherung ließ ein Gutachten erstellen, das für die Anschaffung eines neuen Navigationsgerätes einen Betrag von 3.192,73 Euro (inklusive Navigations-CD) ansetzte. Die beklagte Versicherung erstattete jedoch nur 800 Euro mit dem Hinweis darauf, dass ein vergleichbares Gebraucht-Gerät zu diesem Preis via Internet zu beschaffen sei.
Das Amtsgericht Hannover folgte dieser Argumentation nicht und sprach dem Kläger vollen Schadensersatz zu.
Gerichtsklage oder Sachverständigenverfahren?
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/gerichtsklage-oder-sachverstaendigenverfahren-
Kaskoversicherung ist nicht gleich Kaskoversicherung – Kaskobedingungen im Überblick
1. Deregulierung des Versicherungsmarktes führt zu unterschiedlichen Kaskobedingungen
Seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes in Europa gibt es zwar nach wie vor eine Vielzahl unterschiedlicher Kfz-Versicherungen, aber die Vertragsbedingungen und damit verbunden natürlich auch die Höhe der Prämien sind unterschiedlich. Die Tatsache, dass Versicherungsvertragsbedingungen höchst unterschiedlich sein können, ist bei weitem noch nicht jedem Versicherungsnehmer bekannt. Allzu oft wird lediglich danach geschaut, wo die günstigste Prämie erhoben wird.
Dabei kann man auch als Autohaus und Reparaturbetrieb jedem Kunden nur dringend die Empfehlung geben, bei Abschluss eines Kaskovertrages nicht nur die Prämie im Auge zu haben, sondern vor allen Dingen auch die Leistung, die im Schadenfall zu erwarten ist.
2. Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
Außerordentlich wichtig ist die Frage, ob der Kaskoversicherer auch bei grober Fahrlässigkeit vollen Versicherungsschutz gewährt. Einige Versicherer schließen jegliche Entschädigung im Falle grober Fahrlässigkeit aus. Die Gefahren liegen auf der Hand. So ist bspw. ein Rotlichtverstoß, der zu einem Unfall führt, nach herrschender Rechtsprechung zumeist als grob fahrlässiges Verhalten einzustufen, wodurch der Versicherer leistungsfrei wird.
3. Versicherungsverträge mit Werkstattbindung
Zu katastrophalen Folgen kann eine Versicherung führen, die ihren Versicherungsnehmer an eine bestimmte Werkstatt bindet. Gerade bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen stellen derartige Verträge u.U. eine Benachteiligung des Fahrzeugeigentümers – also des Leasinggebers oder der finanzierenden Bank – dar und sind deshalb angreifbar. Eine mögliche Folge wäre bspw. die Kündigung des Leasing- oder Finanzierungsvertrages, wenn eine Werkstatt im Unfallschaden aufgesucht wird, die nicht durch den Leasinggeber oder die Bank freigegeben wurde.
4. Abzüge „Neu für Alt“
Nicht unterschätzt werden darf auch die Position Abzüge „Neu für Alt“. Viele Versicherer verzichten auf Geltendmachung von Abzügen, andere Versicherer nehmen teilweise ganz erhebliche Abzüge – auch bei neuwertigen Fahrzeugen – vor. Zum Teil verzichten Versicherer gänzlich auf Abzüge „Neu für Alt“, was im Unfallschaden zu einer erheblichen Entlastung führen kann.
5. Mietwagenkosten und merkantile Wertminderung im Kaskoschaden
Die ersten Versicherer versichern zwischenzeitlich Unfallrisiken, für die es in der Vergangenheit keinen Versicherungsschutz gab. So besteht die Möglichkeit, auch im Kaskoschadenfall Mietwagenkosten und merkantile Wertminderung zu erhalten, falls diese Positionen ausdrücklich im Versicherungsvertrag geregelt sind.
6. Neuwagenersatz
Von ganz erheblicher Bedeutung ist die Frage, ob im Totalschadenfall Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert besteht oder möglicherweise auch Anspruch auf den Wert des Neufahrzeuges. Nahezu alle Versicherer bieten die Option an, innerhalb der ersten 6 Monate bei Eintritt eines Totalschadens den Wert eines Neufahrzeuges zu erstatten. Einige Versicherer verlängern dieses Zeitraum auf bis zu 18 Monate, was eine erhebliche Verbesserung für die Position des Versicherungsnehmers darstellt.
7. Entwendung eines Navigationsgerätes
Ein weiteres Beispiel betrifft die Entschädigungssummen bei Entwendung eines Navigationsgerätes. Während ein Teil der Versicherer die notwendigen Kosten für den Einbau eines neuen Navigationsgerätes übernehmen, erstatten andere Versicherer lediglich einen wie auch immer zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert für ein gebrauchtes Navigationsgerät oder machen pro Monat Fahrzeugnutzung einen Abzug in Höhe von 2 % des Neupreises eines Navigationsgerätes. Sehr schnell liegen hier 2.000,00 € und mehr zwischen zwei Regulierungen.
Sturmschäden
http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/28/0,3672,8045116,00.html
Schäden durch Schlaglöcher
http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/13/0,1872,8034637,00.html
Das OLG Karlsruhe verurteilt Kaskoversicherung – kein Abzug des überregionalen Restwerts bei einem Kaskoschaden !
Jetzt bleibt jedoch ab zu warten, wie sich der BGH dazu äußert.
Immer vorsorglich auch die Kaskoversicherung informieren?
Will der Unfallgeschädigte zunächst die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und schwenkt er bei Schwierigkeiten auf seine Vollkaskoversicherung um, kann ihm diese entgegenhalten, er habe den Schaden nicht innerhalb der vertraglichen und sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz ergebenden Wochenfrist ab Kenntnis von dem Schadenereignis gemeldet. Dann ist der Kaskoversicherer leistungsfrei. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.2.2010, Az: 12 U 175/09; Abruf-Nr. 100714).
„WBW netto minus Restwert brutto“ ?
Ist in einem Kaskoversicherungsvertrag vereinbart, dass der Versicherer unter bestimmten Umständen, zum Beispiel bei Abschaffung des verunfallten Fahrzeugs ohne Ersatzbeschaffung, den Wiederbeschaffungswert (WBW) nur netto erstattet, ist der Restwert trotzdem brutto abzuziehen. Das hat das LG Dortmund entschieden.
Beachten Sie: Zwar ist der erste Gedankenblitz der von den Äpfeln und den Birnen, aber das ist nicht richtig. Es geht ja nicht um eine steuerrechtliche Angelegenheit, sondern um die Schadenabrechnung. Wenn die Nettoklausel für den WBW greift, muss der Versicherungsnehmer am Ende den Netto-WBW erhalten. Weil er als Privater den Restwert zum Bruttobetrag verkauft und daraus keine Mehrwertsteuer abführen muss, bleibt ihm der ganze Bruttorestwert. Der Versicherer muss dann nur noch bis zum Netto-WBW aufstocken. Beim Haftpflichtschaden wäre das auch nicht anders, wenn der Geschädigte ersatzlos abschafft. (Urteil vom 22.10.2009, Az: 2 S 22/09) (Abruf-Nr. 100700)
Teilkasko
Glasschaden ohne Werkstattbindung
Bei Teilkaskoschäden muss die Versicherung die üblichen Kosten der Instandsetzung bezahlen. Dass sie eine Werkstatt an der Hand gehabt hätte, die niedrigere Kosten abrechnet, ist ohne Bedeutung (AG Köln, Urteil vom 30.6.2009, Az: 263 C 480/08).
Beachten Sie: Es ging um eine Glasschaden-Differenz von 55,82 Euro. Die Versicherung hatte - wie bei vielen rechtswidrig üblich - die Rechnung der Werkstatt auf angebliche Höchstpreise gekürzt und das im Prozess damit begründet, bei Carglass koste das nur den gezahlten Betrag. Das Gericht hat eine Selbstverständlichkeit entschieden: Solange der Versicherer nicht das vertraglich vereinbarte Recht hat, die Werkstatt vorzuschreiben, muss er die üblichen Kosten einer Reparatur bezahlen. Dass er anderweitig Sondervereinbarungen unterhält, beeinflusst die Frage der Üblichkeit jedoch nicht. Die Masche der Versicherungen, rigoros zu kürzen, funktioniert nur deshalb, weil die Gegenwehr gegen Null tendiert. Der Aufwand, aus abgetretenem Recht klagen zu müssen, wird von nahezu allen Betrieben gescheut. Das Urteil zeigt jedoch deutlich, wie man es auch machen kann. Bei Klagen hinsichtlich der Kaskoversicherung gibt es einen zusätzlichen Punkt zu berücksichtigen: Die Abtretung muss vom Versicherer genehmigt werden. Regelmäßig ist es aber so, dass der Versicherer den von ihm für angemessen erachteten Betrag an die Werkstatt zahlt. Eine solche Teilzahlung ist der Sache nach eine Genehmigung der Abtretung. Auch das ist in dem Urteil geklärt.
Kasko mit Werkstattbindung
http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/kfz-versicherung/tid-11932/autoversicherung-die-freiheit-nehm-ich-mir_aid_335574.html
files/shared/Kasko_Werkstattbindung.pdf
Kaskoschäden, welche von Versicherungen begutachtet wurden, bzw. von diesen in Auftrag gegebene Gutachten , insbesondere bei knappen Totalschäden unbedingt von einem u n a b h ä n g i g e n KFZ- Sachverständigen überprüfen lassen.
http://www.captain-huk.de/kaskoschaeden/totalschaden-herbei-gerechnet-im-kaskofall/
Vollkasko
Rotlichtunfall und grobe Fahrlässigkeit nach neuem Recht
Fährt der Versicherungsnehmer bei Rotlicht in eine Kreuzung ein und kommt es zur Kollision mit dem Querverkehr, ist das auch dann grob fahrlässig, wenn wegen Sonneneinstrahlung das Rotlicht nicht zu erkennen war. Es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit mittleren Grades, was eine Leistungskürzung um 50 Prozent rechtfertigt (LG Münster, Urteil vom 20.8.2009, Az: 15 O 141/09; A).
Beachten Sie: Das ist ein Urteil mit Seltenheitswert. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes führt grobe Fahrlässigkeit nicht mehr zwingend zum Totalverlust des Anspruchs. Das alte „Alles oder Nichts“-Prinzip wurde aufgegeben zugunsten einer Quotelung je nach Grad der groben Fahrlässigkeit. Erwartet wurde im Vorfeld eine Prozess- und Urteilsflut, aber es kam anders: Etwa zeitgleich mit der Gesetzesreform hat eine große Zahl von Versicherern ihren Versicherungsnehmern auch in laufenden Verträgen mitgeteilt, auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Unfallverursachung zu verzichten, außer es sind Alkohol oder Drogen im Spiel. Das ist ein Stück des Kampfes um den Markt nach dem Motto „Leistungserweiterung statt Prämiensenkung“.
Das vorliegende Urteil zeigt, wie die Herangehensweise ist, wenn es noch auf die grobe Fahrlässigkeit ankommt. Ein Rotlichtverstoß - auch ein solcher wegen Nichterkennens des Rotlichts - darf nicht vorkommen, weil sich der Querverkehr unbedingt auf sein Grünlicht verlassen darf. Damit liegt in der Regel - und auch hier - grobe Fahrlässigkeit vor. Wie nach neuem Recht damit umzugehen ist, ist in der Fachliteratur umstritten. Das Gericht hat sich dafür entschieden, ohne eine „Einstiegsquote“ jeden Einzelfall anzuschauen, aber nur mit Quoten von 25, 50, 75 oder 100 Prozent Leistungskürzung zu operieren. Der Versicherer hatte schon 50 Prozent gezahlt, sodass es nur noch darum ging, dass der Versicherungsnehmer auch die anderen 50 Prozent haben wollte. Also konnte das Gericht hier maximal 50 Prozent Mithaftungsanteil annehmen, deutet aber an, dass es auch mehr hätte sein können.
Fährt der Versicherungsnehmer bei Rotlicht in eine Kreuzung ein und kommt es zur Kollision mit dem Querverkehr, ist das auch dann grob fahrlässig, wenn wegen Sonneneinstrahlung das Rotlicht nicht zu erkennen war.
Alkohol und grobe Fahrlässigkeit nach neuem Recht
Ist der Versicherungsnehmer als Fahrer beim Unfall mit mindestens 1,1 Promille alkoholisiert, liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor. Das ist zweifelsfrei die stärkste Gewichtung der groben Fahrlässigkeit, sodass der Vollkaskoversicherer auch nach neuem Recht (siehe vorstehender Beitrag zum Urteil des LG Münster) völlig leistungsfrei ist, also für den Schaden nicht eintreten muss (AG Bühl, Urteil vom 14.5.2009, Az: 7 C 88/09;).
Beachten Sie: Für Unfälle unter Alkohol- und Drogeneinfluss hat kein Versicherer den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit erklärt. Für alle Promillewerte der so genannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ unter 1,1 Promille, die - wenn nicht ein alkoholbedingter Fahrfehler dazukommt - noch als Ordnungswidrigkeiten abgehandelt werden, kann man wohl noch über eine Quotelung (siehe insoweit auch vorstehender Beitrag) nachdenken. Ab 1,1 Promille ist aber der auch ohne hinzukommenden alkoholbedingten Fahrfehler strafrechtlich relevante Bereich erreicht, und da wird kein Gericht großzügig sein. Aber wie immer: Leistungsfrei ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Versicherungsnehmer selbst oder ein Repräsentant am Steuer saß. Ein Repräsentant ist jemand, der zwar nicht der Versicherungsnehmer ist, jedoch die volle Verantwortung über das Fahrzeug hat. Das klassische Beispiel: Der Versicherungsvertrag für das Auto des Enkels läuft auf den Opa, der aber faktisch nichts mit dem Wagen zu tun hat. Repräsentanten sind auch die Organe einer juristischen Person. Eine juristische Person (GmbH, Aktiengesellschaft etc.) sitzt ja nie selbst am Steuer. Der Geschäftsführer oder der Vorstand ist, wenn er fährt, Repräsentant der Firma, auf die der Versicherungsvertrag läuft.
Waren weder der Versicherungsnehmer noch ein Repräsentant am Steuer, muss der Vollkaskoversicherer bezahlen, kann jedoch beim Fahrer Regress nehmen. Das gilt wiederum nicht, wenn der Fahrer mit dem Versicherungsnehmer in einem gemeinsamen Hausstand wohnt.
Ist der Versicherungsnehmer als Fahrer beim Unfall mit mindestens 1,1 Promille alkoholisiert, liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor.
Teilkasko
Einbau-Navi gestohlen: Neu- oder Gebrauchtpreis?
Wird ein eingebautes Navigationsgerät entwendet, muss die Teilkaskoversicherung den Neupreis des Geräts ersetzen, wenn es keinen seriösen Gebrauchtmarkt dafür gibt. Für einen „Neu-für-Alt-Abzug“ ist kein Raum, weil der Versicherungsnehmer durch das Neugerät keine eigenen Aufwendungen erspart (AG Düsseldorf, Urteil vom 25.6.2009, Az: 42 C 9779/08; . Im Urteil werden zwei Aspekte des Falls beleuchtet:
- Zum einen ist das Gericht der Frage nachgegangen, ob es für werksseitig eingebaute Navigationssysteme einen seriösen Gebrauchtmarkt gibt. Gäbe es den, wäre die Rechtsfolge eindeutig: Dann hätte der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf Ersatz des Gebrauchtpreises. Im Düsseldorfer Fall kam der vom Gericht eingesetzte Sachverständige zu dem Ergebnis, einen solchen Gebrauchtmarkt gebe es nicht. Dem schloss sich das Gericht an. Diese Frage wird von den Gerichten regelmäßig gestellt, jedoch kommen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen.
- Zum anderen hat das AG Düsseldorf noch einen weiteren Aspekt geprüft: Kommt der Versicherer mit einem generellen „Neu-für-Alt-Abzug“ zum Ziel? Die Antwort lautet „Nein“. Vorteile, die nur theoretischer Art sind, werden, soweit der Kaskovertrag dazu keine Vereinbarung enthält, nicht abgezogen. Ohne den Diebstahl hätte der Versicherungsnehmer aber nicht in absehbarer Zeit ein neues Gerät anschaffen müssen. Es ist also nicht so, dass er durch die schadenbedingte Erneuerung eine bald anstehende eigene Ausgabe erspart. Also gibt es keinen wirtschaftlichen Vorteil, der auszugleichen ist. Anders wäre es, wenn ihm zum Beispiel die Räder mit nahezu blanken Reifen gestohlen worden wären. Ohne den Diebstahl hätte er alsbald neue Reifen kaufen müssen. Dann wären die Neureifen ein nicht nur theoretischer, sondern auch ein wirtschaftlich spürbarer Vorteil.
Rechtstipp: Sachverständigenkosten bei Kaskoschäden
Anders als bei einem Unfall, den ein anderer verschuldet hat, darf in der Kaskoversicherung kein eigener Sachverständiger eingeschaltet werden.
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) muss sich der Versicherungsnehmer vor Erteilung des Reparaturauftrags oder dem Verkauf des Kraftfahrzeugs mit seinem Versicherer in Verbindung setzen.
Der Versicherer bestimmt, ob der Versicherungsnehmer selbst einen Sachverständigen auf Kosten der Versicherung beauftragen kann oder ob ein vom Versicherer beauftragter Gutachter das Fahrzeug besichtigt. In diesen Fällen trägt der Versicherer die Kosten des Sachverständigen.
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des entstandenen Schadens, sehen die AKB die Durchführung des sogenannten Sachverständigenverfahrens vor.
Der Versicherungsnehmer teilt dem Versicherer mit, dass er die Durchführung des Sachverständigenverfahrens beantragt und benennt seinen Gutachter. Er fordert den Versicherer auf, seinerseits einen Gutachter zu benennen. Unterlässt der Versicherer die Benennung innerhalb der Frist, darf der Versicherungsnehmer einen weiteren Gutachter benennen.
Beide Sachverständige müssen sich mit den Gutachten auseinandersetzen. Kommt es zu keinem Ergebnis, muss ein Obergutachter entscheiden. Dieser ist an die beiden vorliegenden Gutachten gebunden.
Kommt er zu dem Ergebnis, dass einem Gutachten zu folgen ist, so trägt die unterliegende Partei die Kosten des gesamten Sachverständigenverfahrens, also die Kosten des eigenen, des Gutachters der Gegenseite und des Obergutachters. Kommt der Obergutachter zu einem Zwischenergebnis, werden die Kosten im Verhältnis des Gewinnens und Verlierens aufgeteilt. Hatte der Versicherungsnehmer zum Beispiel durch den Obergutachter zu 70 % recht bekommen, so zahlt er 30 %, die Versicherung 70 % der Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Das Sachverständigenverfahren
In allen Kaskoverträgen ist für einen Streit um die Schadenhöhe das so genannte Sachverständigenverfahren als außergerichtliches Schiedsverfahren vereinbart. Dies läuft in der Praxis wie folgt ab:
Berufung der Ausschussmitglieder
Eine der Parteien ruft per Schreiben an die andere Seite das Verfahren auf und benennt einen Kfz-Sachverständigen als „Ausschussmitglied“. Dieser Vorgang setzt auf der Gegenseite eine zweiwöchige Frist in Lauf, innerhalb derer sie ebenfalls einen Sachverständigen benennen muss. Wird diese Frist versäumt, fällt das Recht zur Benennung des zweiten Sachverständigen auf den, der bereits den ersten benannt hat. Auf beiden Seiten muss das keine neutrale Person sein. Die Sachverständigen fungieren nämlich – salopp gesagt – als technische Anwälte des Versicherungsnehmers und der Versicherung.
Bestimmung eines Obmanns
Die Ausschussmitglieder setzen sich nun zusammen und bestimmen einen „Obmann“. Der muss ebenfalls Kfz-Sachverständiger und in der Sache „neutral“ sein. Wenn sich die Ausschussmitglieder nicht einigen können, entscheidet der Obmann quasi wie ein Richter.
Suche nach dem gemeinsamen Standpunkt
Die Sachverständigen müssen nun versuchen, zu einem gemeinsamen Standpunkt in der Sache zu kommen. Gelingt Ihnen das, ist das Verfahren damit zu Ende und der gemeinsame Standpunkt „gilt“. Dagegen gibt es im Normalfall kein Rechtsmittel. Kommen die Ausschussmitglieder aber nicht zu einem Konsens, geben Sie das Verfahren an den Obmann ab, der innerhalb der Grenzen, die durch die jeweiligen Standpunkte der Mitglieder gesetzt sind, allein entscheidet. Auch hier gibt es im Normalfall kein Rechtsmittel.
Die Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Verfahrens werden nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verteilt. Sie richten sich nach dem Stundenaufwand der Sachverständigen.
Kasko: Gutachten
Kaskoversicherer muss Gutachten zugänglich machen
Bei Kaskoschäden ist es im Normalfall Sache des Versicherers, zu entscheiden, ob ein und gegebenenfalls welcher Sachverständige hinzugezogen wird. Wenn die Versicherung aber ein Gutachten einholt, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, die Expertise einzusehen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des OLG Karlsruhe. Begründung: Der Versicherungsnehmer darf in der Sachversicherung nur unter außergewöhnlichen Umständen selbst einen Sachverständigen auf Kosten des Versicherers beauftragen. Deshalb ist er auf die Schadenermittlungen des Versicherers angewiesen, um eine Verhandlungs- oder Entscheidungsgrundlage zu haben. Die Waffengleichheit gebietet es, dass die Versicherung das Gutachten nicht geheim halten darf, so die Richter (Beschluss vom 26.4.2005, Az: 12 W 32/05).
Beachten Sie: Im Kaskosegment taktieren manche Versicherungen im Einzelfall so, dass sie das Gutachten nicht herausgeben. Liegt die Reparatur dann über den Werten des Gutachtens, wird sie als zu teuer reklamiert, liegt sie deutlich darunter, soll es recht sein. So oder so verlieren Sie Umsatz, und Ihr Kunde riskiert Unannehmlichkeiten. Bestehen Sie also im Namen Ihres Kunden auf Herausgabe des Gutachtens.
Kosten für Zweitgutachten in der Vollkasko
Kommt ein von der Vollkaskoversicherung In Auftrag gegebenes Gutachten von einem Haussachverständigen zu einem zu geringen Ergebnis und sieht sich der Versicherungsnehmer (VN) deshalb veranlasst, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben, das auch dann die Grundlage für die Schadensregulierung bildet, sind die Kosten des zweiten Gutachtens von der Versicherung zu übernehmen. (Aus den Gründen: ...Die Beklagte hat für die Fehlkalkulation ihres Haussachverständigen gem. § 278 BGB einzustehen, weil er ihr Erfüllungsgehilfe im Vertragsverhältnis mit dem Kläger war. Wenn sie die Schadensermittlung durch einen Haussachverständigen durchführen lässt, um diese Kosten geringer zu halten, hat sie auch für die Richtigkeit dieser Ermittlung einzustehen. Den Kl. trifft auch kein Mitverschulden an der Entstehung der Schadenshöhe. Wie soll der VN als technischer Laie einen Streit über das Gutachten des Haussachverständigen Bekl. anfangen...). Fundstellen NJW-RR
AG BERLIN-MITTE vom 3.03.2005, 13 C 3317/04
Vollkasko
Vollkasko und Fahrten auf Rennstrecken
Der Risikoausschluss für Rennveranstaltungen und dazugehörige Übungsfahrten in der Vollkaskoversicherung greift nicht bei Übungsfahrten, die nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik dienen und deren Ziel die Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit sind. So hat es das OLG Köln entschieden. Der Halter eines vollkaskoversicherten Porsche GT 3 hatte an einer Veranstaltung auf einer Grand-Prix-Rennstrecke teilgenommen und war dabei verunfallt. Die Vollkaskoversicherung lehnte die Zahlung ab, weil die Veranstaltung den Charakter einer Rennveranstaltung gehabt habe. Jedenfalls sei sie kein Fahrersicherheitstraining im Sinne der Definition des Deutschen Verkehrssicherheitsrats gewesen. Das Gericht urteilte, solange nicht gegeneinander oder „gegen die Stoppuhr“ gefahren werde, liege keine Rennveranstaltung vor. Eine „dazugehörige Übungsfahrt“ im Sinne der Versicherungsbedingungen könne auch nur vorliegen, wenn sie mit einem konkreten Rennen unmittelbar verbunden ist.
(Urteil vom 21.11.2006, Az: 9 U 76/06)
Teilkasko: Diebstahl
Vandalismus anlässlich Diebstahlschaden nicht umfasst
Aus einem Cabriolet wurde ein CD- und MP3-Player entwendet. Dazu schlug der Dieb eine Seitenscheibe ein. Am Fahrzeug fanden sich danach auch Karosseriebeschädigungen und Schnitte im Verdeck. Die Teilkasko regulierte nur den Schaden an der Scheibe und ersetzte das Musikabspielgerät. Wegen der Vandalismusschäden, die anlässlich des Diebstahls entstanden sein sollten, klagte der Versicherungsnehmer. Der BGH ging davon aus, dass die weiteren Schäden tatsächlich im Zuge des Diebstahls entstanden, verneinte aber die Eintrittspflicht der Versicherung: Nur Schäden „durch“ den Diebstahl sind vom Schutz in der Teilkaskoversicherung umfasst (Urteil vom 17.5.2006, Az: IV ZR 212/05; ).
Beachten Sie: Seien Sie vorsichtig, wenn Ihr Auftrag auch auf Beseitigung von Schäden lautet, die für den Diebstahl „nicht nötig“ waren. Besprechen Sie mit Ihrem Kunden, dass solche Nebenschäden vermutlich nicht von der Teilkaskoversicherung bezahlt werden. Vandalismusschäden sind aber in der Vollkaskoversicherung enthalten. Gegebenenfalls muss also die in Anspruch genommen werden. Ein anderer Fall ist es, wenn der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug einen Unfall baut. Ein solcher Unfallschaden muss dann doch vom Teilkaskoversicherer erstattet werden. Das betont der BGH in dem genannten Urteil ausdrücklich unter Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Senats.
Tuning
Auto getunt, Vollkasko weiß von nichts: leistungsfrei!
Der Versicherungsnehmer hatte die Motorleistung von 66 auf 81 kW erhöht. Nach einem selbstverschuldeten Totalschaden verweigerte die Vollkaskoversicherung die Leistung und bekam vom OLG Koblenz Recht: Weil die Leistungssteigerung nicht gemeldet war, lag eine ungenehmigte Gefahrerhöhung vor. Auf einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Tuning und dem Unfallhergang kam es dem Gericht nicht an. Die höhere Motorleistung berechtige die Versicherung, eine riskantere Fahrweise zu vermuten. (Urteil vom 14.7.2006, Az: 10 U 56/06)
Diverse Urteile und Infos hier:
http://www.captain-huk.de/Kategorie/kaskoschaeden/
http://www.verkehrslexikon.de/Module/VollKasko.htm
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Kaskoschaden&stpos=0&s=R&verk=1&t=1
| Eine Trunkenheitsfahrt kann unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit zum vollständigen Verlust des Kaskoversicherungsschutzes führen. Der BGH hat das nun klargestellt und damit eine umstrittene Frage zum neuen Versicherungsvertragsgesetz beantwortet. |
Vor der Reform des Versicherunsvertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2008 galt das „Alles-oder-Nichts”-Prinzip: Wer unterhalb der Schwelle zur groben Fahrlässigkeit lag, bekam – und bekommt noch heute – alles. Wer aber grob fahrlässig handelte, bekam vom Kaskoversicherer nichts. Das erschien ungerecht, denn innerhalb der groben Fahrlässigkeit gibt es Unterschiede. Ein Verhalten kann „knapp” die grobe Fahrlässigkeit erreichen oder aber wie im BGH-Fall (2,7 Promille) „ganz doll” grob fahrlässig sein. So entschied sich der Gesetzgeber zu differenzieren. Nun heißt es in § 81 VVG: „Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.”
WICHTIG | Umstritten war die Bedeutung des Wortes „Kürzen”. Heißt das „höchstens ein Stück abschneiden” oder darf auch gekürzt werden, bis nichts mehr da ist? Stimmen in der Literatur hielten sich an dem originären Sinn des Wortes „Kürzen” fest, und in der Tat, dann müsste immer noch etwas verbleiben. Der BGH hat jedoch mit dem Sinn der Vorschrift entschieden: Die Reform sollte nicht dazu führen, dass auch der schlimmste Rowdy immer noch einen Rest der Versicherungsleistung erhält (Urteil vom 22.6.2011, Az: IV ZR 225/10;