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Umbaukosten
Bei vorliegen eines Totalschadens (Haftpflichtschaden) ergibt sich heute oft die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten wie hochwertige Audio- und Video-Anlagen. Hochwertige Audiobauteile, die zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines Totalschadens oft nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Restwert einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer diese Bauteile in das Folgefahrzeug mitnehmen wollen. Der Aufwand für den Ausbau dieser Bauteile aus dem Altfahrzeug und Einbau in das Folgefahrzeug muß dann ermittelt werden. Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden. Diese müssen jedoch nach Ansicht einiger Gerichte konkret nachgewiesen werden (Rechnung oder sonstiges).
Fiktive Abrechnung
Kosten für An-/Abmeldung und für Umbau von Zubehör
Die Kosten für die An- und Abmeldung muss der Versicherer nur erstatten, wenn das beschädigte Fahrzeug auch tatsächlich ab- und ein Ersatzfahrzeug angemeldet wird. Fiktiv kann diese Position nicht geltend gemacht werden (KG Berlin, Urteil vom 4.12.2006, Az: 12 U 119/05). Jedoch: Hat das beschädigte Fahrzeug ein Zubehör, dass bei einer Wiederbeschaffung typischerweise nicht zu finden ist (zum Beispiel behindertengerechte Ausstattung), sind die im Gutachten aufgeführten Umbaukosten auch fiktiv abrechenbar (LG Würzburg, Urteil vom 16.5.2007, Az: 42 S 79/07);
Beachten Sie: Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte das Fahrzeug nach einer Einfachreparatur oft durchaus weiternutzen. Bei älteren Autos kann das auch sinnvoll sein. Dann allerdings steht ihm nur die Totalschadenabrechnung „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ zu. Mancher meint: Wenn als Totalschaden abgerechnet wird, müssten konsequenter Weise auch die wegen Weiternutzung nur hypothetischen Ummeldekosten verlangt werden können. Das wurde vom Kammergericht Berlin verneint. Die Umbaukosten müssen in der Situation aber auch ohne über das Gutachten hinausgehenden Nachweis erstattet werden.
Umbaukosten in EUR
http://www.autorechtaktuell.de/pub/images/stories/pdf/SVInf_0101.pdf
Überblick: Kein fiktiver Ersatz von Radio-Umbaukosten?
Radio-Umbaukosten müssen der Entstehung und der Höhe nach konkret nachgewiesen werden; eine fiktive Erstattung solcher Kosten "nach Gutachten" findet nicht statt (so jedenfalls AG Düsseldorf SP 1998, 114 (Urt. v. 02.12.1997 - 20 C 8579/97; AG Berlin-Mitte SP 1999, 166 (Urt. v. 10.07.1997 - 106 C 103/97). Allerdings kann der Geschädigte u.U. nachweisen, daß er den Umbau tatsächliche durchgeführt hat und dann zumindest einen teilweisen Ersatz verlangen.
Das AG Aachen Urt. v. 28.08.96; 80 C 150/96 (MittBl. der ARGE Verkehrsrecht im DAV 1997, 21 hat insoweit entschieden:
"... Umbaukosten für die Radioanlage des Unfall-Kfz. können nicht abstrakt berechnet werden. Hat der Unfallgeschädigte die Anlage in Eigenregie umgebaut, dann schätzt das Gericht den dadurch ersparten Aufwand auf 150,00 DM bis 250,00 DM."
Nach dieser Entscheidung müßten also in der Praxis die vom Sachverständigen der Höhe nach festgestellten Radio-Umbaukosten um bis zu 250,00 DM (jetzt 125 EUR) vermindert werden, wonach der Geschädigte einen Anspruch auf den dann ggf. noch verbleibenden Rest hätte.
Für den Ersatz (auch bei fiktiver Schadensabrechnung) haben sich hingegen das OLG München (zfs 1991, 192 und 264) und das LG Berlin ZfSch 1990, 343 (Urt. v. 03.05.1990 - 2 S 178/89) ausgesprochen.
Das AG Ludwigshafen Schaden-Praxis 2000, 166 (Urt. v. 09.02.2000 - 2b C 176/98) macht hingegen einen Unterschied zwischen Radio-Aus- und -Einbaukosten: Die Ausbaukosten können auch fiktiv verlangt werden, die Einbaukosten hingegen nur nach Belegvorlage.
Diverse Urteile und Infos hier :
http://www.verkehrslexikon.de/Module/UmbauKosten.htm
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Umbaukosten&stpos=0&s=R&verk=1&t=1
http://www.unfallzeitung.de/faq/umbaukosten