LG DRESDEN vom 30.03.2011
3 O 2787/10

Keine Verpflichtung zur Übersendung des Originalgutachtens bei Kfz-

Unfallabwicklung

Es obliegt dem Anspruchsteller von Schadenersatzansprüchen im Rahmen
einer Kfz-Unfallregulierung nicht, zur Schadensfeststellung das Ori-
ginalgutachten des Kfz-Sachverständigen nebst Bildmaterial in ge-
druckter Form an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu
übersenden. Es ist durchaus üblich und ausreichend, die Unterlagen
per E-Mail zu übersenden. (Aus den Gründen: ...Entgegen der Ansicht
der Beklagten hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten zur Fest-
stellung des Schadensumfangs nicht verletzt. Der Kl. hat den Bekl.
das Schadensgutachten unstreitig überlassen. Dem Schadensgutachten
waren auch unstreitig Bilder des verunfallten Fahrzeugs beigefügt.
Mehr kann man von dem Kl. nicht verlangen. Insbesondere ist es keine
Obliegenheit des Kl., den Bekl. zur Schadensfeststellung das Origi-
nalgutachten nebst Bildmaterial in ausgedruckter Form zu übersenden.
Vielmehr ist es durchaus üblich, diese Unterlagen per E-Mail zuzu-
senden...).

 
Abrechnung des Fahrzeugschadens nach dem „Vier-Stufen-Modell“ des BGH
Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Wenn jedoch ein besonderes „Integritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten vier „Fallgruppen“ dargestellt werden:
 
Erste Stufe:
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91). Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.
Zweite Stufe:
Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
1) Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt (BGH, Urteile vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393/02; vom 23.05.2006, AZ: VI ZR 192/05 und vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07).
2) Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, da durch die Veräußerung des Fahrzeugs der Restwert in entsprechender Höhe ausgeglichen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04).
3) Konkrete Abrechnung Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren, erhält er die Reparaturkosten (brutto) erstattet, ohne dass es auf die Weiternutzung des Fahrzeugs ankommt (BGH, Urteil vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10).
Dritte Stufe:
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130% des Wiederbeschaffungswertes
1) Grundsatz Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig (in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadenschätzung gemacht hat) und fachgerecht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 70/04) und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 172/04).
2) Werkstatt- und Prognoserisiko Entscheidend ist die Prognose im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Reparaturauftrag darf erteilt werden, wenn die prognostizierten Reparaturkosten unter 130 % liegen. Liegen dann die tatsächlichen Reparaturkosten unfallbedingt höher, trägt der Versicherer grundsätzlich das Prognoserisiko. Bei Kostenvoranschlägen trägt das Prognoserisiko allerdings der Reparaturbetrieb.
3) Reparatur mit Gebrauchtteilen Im Einzelfall ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, wenn dies zu einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Wiederherstellung führt (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387/14 und vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09). Entspricht die Reparatur jedoch nicht den Vorgaben des Gutachtens, ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, daher empfiehlt sich stets eine Alternativ Kalkulation durch den Sachverständigen.
4) Rabatte unzulässig Werden vom Reparaturbetrieb nicht näher begründete Rabatte eingeräumt, wird dies von der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 79/10).
Vierte Stufe:
Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes
1) Grundsatz Liegen die im Gutachten kalkulierten Kosten der Reparatur eines Fahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91 und vom 08.12.2009, AZ: VI ZR 119/09).
2) Bei Kostenunterschreitung Hier kommt es auf den konkreten Grund für die Reduzierung der Reparaturkosten (inkl. etwaiger Wertminderung) auf unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes an. Unter der Voraussetzung, dass die Reparatur des Fahrzeuges fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, dürfte eine Kostenreduzierung aufgrund objektiver Umstände zulässig sein. Hierzu zählen z.B. niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen Region oder in einer freien Werkstatt, anerkannte Instandsetzungsalternativen, zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen (Achtung: über diese Konstellationen wurden vom BGH bislang noch nicht konkret entschieden, hier sollte im Vorfeld eine Alternativkalkulation des Gutachters eingeholt werden). Unzulässig sind jedenfalls Pauschalpreisvereinbarungen, Sonderkonditionen, pauschale Preisnachlässe, ein vom Gutachten abweichender Reparaturweg etc.
 
Praxistipp Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.
 
 

 

Vorlage eines Reparaturablaufplans – lästig, sinnlos, kostenpflichtig?

 
 

 

AG BERLIN-MITTE vom 6.10.2011,

112 C 3039/10

Alleinige Haftung eines Aussteigenden nach Kollision eines Vorbei-

fahrenden mit Fahrzeugtür

Kollidiert ein vorbeifahrendes Kfz mit der Fahrertür eines am rech-
ten Fahrbahnrand stehenden Kfz, trifft den Aussteigenden die volle
Haftung, da das Aussteigen unter Anwendnung der äussersten Sorgfalt
zu erfolgen hat. (Aus den Gründen: ...Nach § 14 I StVO muss derje-
nige, der in ein Kfz einsteigt oder daraus aussteigt, sich so ver-
halten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausge-
schlossen ist. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten werden in der Re-
gel nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während des Vorbei-
fahrens anderer Kfz, mit deren Annäherung zu rechnen ist, unter-
bleibt. Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des Ein- oder Ausstei-
genden bzgl. der Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstan-
des des Vorbeifahrenden gibt es nicht. Naht Verkehr von hinten, der
vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens angekommen sein kann, so
bedingt die gebotene äusserste Sorgfalt, dass jedes Türöffnen un-
terbleibt, bis das Kfz vorbeigefahren ist...).

 
 
http://www.captain-huk.de/urteile/wichtige-bgh-urteile/ 

 

Haftung

Fahrzeugschäden durch abgehende Dachlawine – der Hauseigentümer haftet in der Regel nicht

| Jeden schneereichen Winter auf’s Neue kommt es zu den „Dachschäden”. Und jeden Winter beginnen dann die Streitigkeiten. Denn Autofahrers Grundhaltung ist: Wenn mein Auto einen Schaden erleidet, muss es doch jemanden geben, der dafür bezahlen muss. Die Gerichte sehen das jedoch meist völlig anders. |
 

Die Rechtsprechung ist hier nicht der Freund des Autofahrers 

So hat das AG München entschieden: Wo die Bauordnung es nicht gesondert vorschreibt, sind Schneefanggitter an Hausdächern auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht erforderlich. Und jedenfalls in Gegenden, in denen Schnee üblich ist, bedarf es auch keines besonderen Warnschildes an Parkflächen in der von Dachlawinen gefährdeten Zone (AG München, Urteil vom 16.6.2011, Az. 275 C 7022/11).
 
Genauso sieht es das AG Mannheim. Es weist zusätzlich darauf hin, dass bei einem eventuell im Einzelfall zu bejahenden Verstoß des Hauseigentümers gegen eine Verkehrssicherungspflicht ein gegen hundert Prozent laufendes Mitverschulden des Autofahrers anzurechnen wäre (Urteil vom 29.7.2011, Az. 10 C 120/11;
 
Denn der Betroffene hatte im Verfahren vorgetragen, die Schneelage sei doch für den Hauseigentümer offensichtlich gewesen. Deshalb hätte er etwas unternehmen müssen. Dazu das Gericht: Wenn das so war, wäre es für den Autofahrer aber auch erkennbar gewesen. Er hätte dort dann nicht parken dürfen.
 

Pflicht des Autofahrers zum Mitdenken 

Die Rechtsprechung verlangt also ein gewisses Mitdenken. Der Autofahrer muss bei entsprechenden Schneelagen und Witterungsverhältnissen von alleine auf den Gedanken kommen, dass Schnee vom schrägen Dach rutschen kann.
 

Ein Fall für die Kaskoversicherung 

Wer eine Vollkaskoversicherung unterhält, kann die in Anspruch nehmen. Denn der abgehende Schnee, der auf das Auto stürzt, erfüllt den Unfallbegriff: Er wirkt mit plötzlicher mechanischer Gewalt unfreiwillig von außen auf das Auto ein. Wer keine Vollkaskoversicherung unterhält, aber Teilkaskoschutz genießt, kann jedenfalls einen entstandenen Glasschaden dort unterbringen. Ansonsten bleibt man auf dem Schaden sitzen. 
BEACHTEN SIE | Wie alle unsere Beiträge zur Haftung soll auch dieser Beitrag nur Ihr Gespür in der Annahmesituation schärfen. Mischen Sie sich niemals in Haftungsdiskussionen ein. Das ist ausschließlich Anwaltssache.

 
Kfz oder Privathaftpflich (wer zahlt)

 files/shared/Kfz-Privathaftpflicht.pdf
 
Kinderunfälle
 files/shared/Kinderunf__lle.pdf

 

Anhängerkupplung Prognoserisiko
files/shared/Anh__ngerkupplung_Prognoserisiko.pdf
 
Fahrzeugflotte und Schadenersatzrecht
files/shared/Fahrzeugflotte_und_Schadenersatzrecht.pdf
 

 
LG BIELEFELD vom 12.04.2011,
2 O 50/11

Schadenersatz für Fahrzeugbeschädigung durch Dachlawine bei voran-

gegangener Warnung vor Tauwetter

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, Warnschilder aufzustellen oder
Schnee- und Eismassen von seinem Hausdach zu entfernen, wenn in der
öffentlichen Presse davor gewarnt wird, dass aufgrund des Tauwet-
ters mit dem Abgang von Dachlawinen zu rechnen ist. Ergreift der
Hauseigentümer dennoch keine Schutzmassnahmen, so haftet er für da-
raus entstehende Schäden. (Aus den Gründen: ...Zwar trifft einen
Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachla-
winen zu schützen, wenn nicht besondere Umstände zur Annahme einer
dahingehenden Verkehrssicherungspflicht führen. Solche Umstände
sind vorliegend zu bejahen. Aufgrund des im Tatbestand genannten
Zeitungsberichts war bekannt gemacht worden, dass aufgrund einset-
zenden Tauwetters die Gefahr bestehe, dass sich Eiszapfen und Dach-
lawinen lösen könnten. Wenn nicht durch das Besteigen des Daches zu
klären war, ob die Gefahr bestand, so hätte es der Bekl. oblegen,
entsprechende Warnschilder anzubringen...).

 

AG Heinsberg zur Haftung beim Hochschleudern eines Steins

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 05.02.2010, Az. 18 C 547/09, interessante Ausführungen zur Haftung eines PKW-Fahrers gemacht, der einen Stein mit seinem Fahrzeug hochschleudert und die Windschutzscheibe eines anderen Fahrzeugs beschädigt. Interessant deswegen, weil noch häufig der Irrglaube vorherrscht, das Hochschleudern eines Steins sei immer ein unabwendbares Ereignis. Hierbei wird regelmäßig übersehen, dass es bei der Beteiligung von 2 Kraftfahrzeugen nur darauf ankommt, ob es sich um höhere Gewalt handelt – die praktisch nie vorliegt.

 
LG Aachen: Regulierungsfrist beim Auslandsunfall 1 Monat
Das LG Aachen hat mit Urteil vom 29.09.2011, Az. 1 O 208/11, entschieden, dass die Regulierungsfrist bei einem Verkehrsunfall mit Unfallbeteiligung eines niederländischen LKW 1 Monat beträgt. Dementsprechend wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem nach Verzugseintritt Klage eingereicht wurde. Leider hat das LG die Rechtsanwaltsvergütungsansprüche auf eine 1,3-fache Vergütung begrenzt, obwohl ausdrücklich auf das Urteil des BGH vom 13.01.2011 (Az. IX ZR 110/10) Bezug genommen und auch zu den Kriterien des § 14 RVG vorgetragen wurde. Leider wurden auch nicht die Kosten der Einholung der Deckungszusage zugesprochen. Das Gericht schließt sich der Auffassung des OLG Celle an (die nicht richtig ist.
 
LG Aachen : Regulierungsfrist bei Unfallschäden mit Auslandsberührung: 1 Monat ( Urteil vom 29.9.2011 – 1 O 208/11 – ).
 

Abwarten mit Reparaturauftrag bei unklarer Haftung

| Erhebt der gegnerische Versicherer Einwendungen gegen die volle Haftung seines Versicherungsnehmers, darf der Geschädigte jedenfalls bei hohen Schäden mit dem Reparaturauftrag warten, bis die Haftungsfrage geklärt ist. Ein dadurch entstehender weiterer Ausfallschaden geht zulasten des Schädigers, urteilte das AG Düsseldorf. |
 
BEACHTEN SIE | Es ging um einen Reparaturschaden in fünfstelliger Höhe. Jedenfalls bei einem solchen wirtschaftlichen Risiko mutet das Gericht dem Geschädigten nicht zu, den Reparaturauftrag auslösen zu müssen, bevor der Versicherer des Unfallgegners seine Eintrittspflicht bestätigt hat. Denn sonst säße er am Ende auf für ihn möglicherweise nicht bezahlbaren Reparaturkosten. So wurden im Düsseldorfer Fall aus prognostizierten 10 Reparaturtagen insgesamt 43 autolose Tage. Das AG hat dem Versicherer für den gesamten Zeitraum die Mietwagenkosten auferlegt (Urteil vom 23.08.2011, Az: 52 C 15480/10;

 

Werkstatt muss Gutachter nicht kostenlos unterstützen ...

| Unterstützt eine Werkstatt den Sachverständigen bei der Erstellung des Schadengutachtens, muss sie das nach Ansicht des AG Stuttgart nicht kostenlos tun. Den Aufwand kann sie dem Geschädigten berechnen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss den berechneten Betrag erstatten. |
 

PRAXISHINWEIS |

  • Wenn ein nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug mit mehreren Mitarbeitern unter Zuhilfenahme von Radrollern auf die Bühne gewuchtet werden muss, ist das ein Aufwand, den niemand kostenlos erwarten kann. Das Gleiche gilt für Demontagekosten zur Freilegung von Schadenstellen und ähnliche Arbeiten.
  • Andererseits: „Tor auf 5 Euro, Tor zu 5 Euro, Hebebühnennutzung 30 Euro etc.” mag rechtlich korrekt sein. Jedoch hat das, wie man im Sprengel des AG Stuttgart sagt, ein „G’schmäckle”, das Richtern sauer aufstoßen kann, was dann an anderer Stelle dem Image der Werkstätten vor Gericht schadet.
 

Kfz-Schadensrecht
Sind die Sachverständigenkosten beim Mitverschulden des Geschädigten zu quoteln?

http://beck-online.beck.de/default.aspx?sec=ICAgIGJlY2swNGY0ZTYwN2RmNTA0OTQ2g%2f63QZUqruoYGMuROctn%2fd5Z5GTCeXRQJf9nb2iMdZe0OJwY8bXokZhAhu6AAUt%2bFJl7jVp6pSe%2b8852pvg%2bTSGbPsd%2fTPDqB3%2b2D9t0eBTupkfiJLwHpb6EJZoh6rHv

 

http://www.unfallzeitung.de/zeitung/parkplatzunfaelle-wer-hat-schuld

 

Haftung

Das Vorfahrtsrecht gilt auf der gesamten Straßenbreite
Einen Klassiker des Haftungsstreits hat das OLG Köln entschieden: Aus einer untergeordneten Straße biegt ein Autofahrer, der die Vorfahrt der auf der Hauptstraße fahrenden Fahrzeuge beachten muss, nach rechts ab. Er schaut nach links, da ist „frei“, er biegt ab und kollidiert mit einem Wagen, der ihm auf seiner Fahrspur entgegenkommt, weil er gerade ein anderes Auto überholt. Die Haftungslage ist eindeutig: Der Vorfahrtsmissachter haftet voll. Dass der Unfallgegner nicht auf der rechten Fahrspur fuhr, ist ohne Bedeutung (Urteil vom 7.12.2010, Az: 4 U 9/09

Praxishinweis: Solche Unfälle ereignen sich auch innerorts immer wieder, weil der Vorfahrtsberechtigte gerade an einem haltenden Auto oder an einem Fahrradfahrer vorbeifährt oder Kinder am Straßenrand mit vergrößertem Abstand passiert. Der Vorfahrtsmissachter beruft sich darauf, der Unfall habe sich doch „auf seiner“ Straßenseite ereignet. Der Grundsatz lautet jedoch: Das Vorfahrtsrecht gilt auf der gesamten Straßenbreite und eben nicht nur auf der rechten Fahrbahnseite. Allenfalls, wenn der Unfallgegner völlig grundlos links fuhr, kann ihn eine Mithaftung treffen.  

 

Haftung

Kind fünf Jahre alt, Kraftfahrer haftet bei Unfall voll

Auch wenn dem Autofahrer kein Vorwurf hinsichtlich der Unfallverursachung gemacht werden kann, haftet er voll für den Schaden eines fünfjährigen Kindes, mit dem er kollidiert ist. Denn der Gesetzgeber hat die Kinder im Straßenverkehr insoweit privilegiert (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.6.2010, Az: 8 U 2496/09; .  
Im Urteilsfall war der Autofahrer mit nur 25 km/h unterwegs, das Kind kam aus einer Ausfahrt auf die Straße gelaufen. Anhaltspunkte, dass so etwas geschehen werde (wie den berühmten auf die Straße rollenden Ball oder ähnliches) gab es nicht. Er hätte den Unfall allenfalls bei Schrittgeschwindigkeit vermeiden können, zu deren Einhaltung man auch in einer Wohnstraße nicht verpflichtet ist. Der Gesetzgeber geht in § 828 Absatz 2 BGB davon aus, dass Kinder unter sieben Jahren die Gefahren des Straßenverkehrs nicht meistern können. Daher haften Kinder bis zum Alter von einschließlich sechs Jahren niemals für Unfälle im fließenden Verkehr. Die Eltern haften wegen eines Aufsichtspflichtverstoßes nur unter ganz engen Voraussetzungen.

 
Kind drei Jahre alt, Mutter haftet bei Unfall voll
Steht eine Mutter mit Nachbarn plaudernd am Straßenrand, während ihr dreijähriges Kind mit einem Kinderfahrrad auf und ab fährt, haftet sie wegen Verstoßes gegen die elterliche Aufsichtspflicht voll, wenn das Kind dabei gegen ein geparktes Auto stößt (AG Kempen, Urteil vom 10.9.2010, Az: 11 C 80/10; .  
Anspruchsgegner ist dann nicht das Kind, sondern die Mutter. Die hat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Privathaftpflichtversicherung, die wiederum das Risiko abdeckt. Nur auf diesem Weg ist Ersatz zu bekommen, denn ein dreijähriges Kind haftet niemals selbst. Die Rechtsprechung des BGH, dass ordnungsgemäß geparkte Autos für Kinder keine Überforderungssituation auslösen, vor der sie geschützt werden müssen, greift erst bei Kindern ab einem Alter von sieben Jahren. Denn erst ab diesem Alter kommt eine eigene Haftung des Kindes in Betracht.  
Steht eine Mutter mit Nachbarn plaudernd am Straßenrand, während ihr dreijähriges Kind mit einem Kinderfahrrad auf und ab fährt, haftet sie wegen Verstoßes gegen die elterliche Aufsichtspflicht voll, wenn das Kind dabei gegen ein geparktes Auto stößt

 

 
OLG MÜNCHEN vom 29.07.2010,
 

Maximal vierwöchige Prüffrist für Versicherung vor Unfallregulie-

rung

Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer vor der Regulie-
rung eines Unfalls beträgt in der Regel maximal vier Wochen, kann
aber angesichts der Möglichkeiten der elektronischen Schadensbear-
beitung, insbesondere in einfachen Fällen, auch deutlich darunter
liegen. Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Ein-
sicht in die polizeiliche Unfallakte oder die Ermittlungsakte hat
grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer der Prüfungsfrist. Die
Prüffrist wird erst durch Zugang eines spezifizierten Anspruchs-
schreibens in Lauf gesetzt. (Aus den Gründen: ...Dass die Haft-
pflichtversicherungen über einen "grösseren Büroapparat" verfügten,
der "gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat", ist nicht anzuer-
kennen, weil es sich um ein in der Sphäre des Schuldners liegendes
Problem handelt, das nicht auf den Geschädigten abgewälzt werden
darf. Andernfalls hätte es ein Schuldner in der Hand, sich durch un-
klare Organisationsstrukturen den Verpflichtungen zu entziehen...).

 

Schadensabwicklung ohne “externe Wegelagerer” à la HUK

Wieder einmal ein nettes Beispiel zum ”schlanken Schadenservice” der HUK-Coburg, nachdem der Geschädigte seinen Schaden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags – ohne Einschaltung eines SV bzw. Rechtsanwalts - fiktiv mit der HUK abrechnen wollte. Auf die Kosten des “eigenen Wegelagerers” wollte man seitens der HUK dann aber doch nicht verzichten. Der Schadensbetrag belief sich lt. Kostenvoranschlag des Geschädigten auf EUR 751,72 netto. Durch Kürzungen der Lohnkosten für Karosserie in Höhe von EUR 31,64 (= 18,7%) sowie der Lackierkosten um EUR 135,30 (= 23,2 %), unter Verweis auf einen “Referenzbetrieb”, wurde seitens der DEKRA eine “Einsparung” von EUR 166, 94 (= 22%) erzielt.
DEKRA-Mission erfüllt!

Lassen Sie sich nicht um Ihr Geld bringen !

http://www.unfallzeitung.de/zeitung/lassen-sie-sich-nicht-um-ihr-geld-bringen-

Kostensparende Regulierung der Versicherer

Wo liegt die Grenze zum Betrug am Geschädigten?

 Schadensberechnung durch Haftpflicht: Eigener Gutachter zulässig

Rechtsanwälte als Dienstleister

http://www.autohaus.de/rechtsanwaelte-als-dienstleister-900930.html
 
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/freiheit-bei-der-schadensabwicklung
 
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/schadensabwicklung-wissen-ist-macht-
 
Geschädigter muss Reparaturkosten nicht vorfinanzieren !
 
Kürzung der Reparaturkosten fiktiv bei gleicher Werkstattbenennung
 

Wohin steuert die Schadenssteuerung?

Fair play - aber für wen?

Immer dann, wenn es gekracht hat, muss eine Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen.Gut für die Autofahrer, schlecht für die Versicherer: Die Prämien sind gerade auf einem Rekordtief. Ist wenigstens Ihre Werkstatt noch loyal ihren Kunden gegenüber?

Die Niedrigprämienpolitik der Versicherer erklärt sich zum einen aus dem allherbstlichen Verdrängungswettbewerb, zum anderen aus der Neuwagen-Einstiegsversicherung. Doch bei den niedrigen Prämien ist es kein Wunder, dass der jährliche Schadensaufwand rund 80 Prozent der Prämienkosten ausmacht, wie kürzlich der Vorstand einer Versicherung erklärte. Um dem abzuhelfen, sind die Versicherungen natürlich bestrebt, den Schadensaufwand möglichst gering zu halten – zum Nachteil der von einem Unfall Betroffenen.

Mit Einfallsreichtum und finanziellen Klimmzügen versuchen Versicherer, Sie nach einem Unfall als Erster in die Fänge zu bekommen: So enthält der zum Teil von den Versicherungen gesponserte Unfalldatenzettel, den die Polizei mit der Vorgangsnummer und den Adressen der Unfallgegner herausgibt, rein zufällig auch die Nummer des Zentralrufs der Versicherer.

Und wer denkt schon an etwas Böses, wenn er so einen Zettel direkt von der Polizei in die Hände gedrückt bekommt? Außerdem wurden Millionen in den Ankauf von Notrufsäulen auf den Autobahnen investiert, damit die Versicherung sofort nach einem Unfall Zugang zu den Daten der Unfallbeteiligten erhält. Und die Unfallopfer, die sie nicht gleich erreichen kann, fängt sie da ab, wo jeder, der mobil bleiben will, sein Auto nach einem Unfall wiederherstellen lässt: in der Werkstatt seines Vertrauens.

Fein, wenn Ihre Werkstatt noch Loyalität gegenüber ihren Kunden praktiziert und nicht schon mit der Versicherung Verträge zu Ihrem Nachteil abgeschlossen hat – und das oft sogar auf Druck der Hersteller. Viele Betriebe sind bereits heute Vertrauensbetriebe eines oder mehrerer Versicherer – die Allianz nennt das „Fairplay“. Der Oberbegriff heißt „Schadenssteuerung“.

Für Sie könnte sich folgende Szene in einem Autohaus abspielen: Sie fahren nach einem Unfall zu Ihrer Werkstatt. Ihr Unfallgegner ist bei der Allianz versichert. Die Werkstatt, die mit der Allianzversicherung ein sog. Fairplay-Abkommen abgeschlossen hat, wird Ihnen sagen: „Einen Gutachter oder Anwalt brauchen wir bei der Allianz nicht. Wir haben mit ihr ein Fairplay-Abkommen.“ Den und den Sachverständigen hat die Allianz damit ausgeschaltet und kann das Fahrzeug jetzt in den Räumen, zu denen Sie keinen Zutritt haben, so reparieren lassen, wie es Werkstatt und Versicherung abgesprochen haben. Sie sehen zum Schluss das Endprodukt glänzend und ohne Beulen. Für Sie sieht es aus, als wäre alles wieder so, wie es war. Nur: Ist das auch so?
 

Unschuldig in einen Unfall verwickelt

Was die gegnerische Versicherung zahlen muss

http://vollekanne.zdf.de/ZDFde/inhalt/23/0,1872,2261751,00.html?dr=1

http://mittagsmagazin.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,7253473,00.html
 
Abrechnung auf Gutachtenbasis im Haftpflichtfall
 
Schadenersatz im Ausland
 
files/shared/Auslandsregulierung.pdf

| Immer wieder verlangen Versicherer im Hinblick auf die Mietwagenkosten oder die Nutzungsausfallentschädigung die Vorlage eines Reparaturablaufplans. Das ist lästig. Wenn jedoch der Versicherer einen solchen Plan anfordert, muss er die dafür entstehenden Kosten erstatten, urteilten unisono das AG Buchen in erster und das LG Mosbach in zweiter Instanz. |
 
Im konkreten Fall hatte die Werkstatt dem Geschädigten dafür 75 Euro brutto berechnet. Dieser Betrag wurde vom AG und der Berufungskammer des LG akzeptiert (LG Mosbach, Urteil vom 31.10.2012, Az. 5 S 51/12, in Verbindung mit AG Buchen, Urteil vom 31.5.2012, Az. 1 C 76/12;
 

Reparaturablaufplan: Ein schadenrechtlicher Nonsens 

Reparaturablaufpläne sind aus schadenrechtlicher Sicht in den meisten Fällen sinnlos. Das Werkstattrisiko trägt bekanntlich der Schädiger. Wenn die Werkstatt für die Reparatur aus Gründen, die der Geschädigte nicht beeinflussen kann, länger für die Reparatur braucht, als die gutachterliche Prognose vorsah, ist das nicht das Problem des Geschädigten. Ob das nun ein Ersatzteilrückstand ist oder die Erkrankung eines Mitarbeiters oder nur eine werkstattinterne Organisationsproblematik: Was kann der Geschädigte daran ändern? Nichts!
 

Werkstatt leistungsfähig, keine Vorabverdachtsmomente 

Aus Sicht des Geschädigten genügt es, vorzutragen, dass er das Fahrzeug in einer grundsätzlich leistungsfähigen Werkstatt zur Reparatur gegeben hat und er im Vorfeld keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung hatte. Die Rechtsprechung ist insoweit sehr einheitlich und eindeutig. Also sind die Reparaturablaufpläne überflüssig. Egal, ob sie eine verspätete Ersatzteilbestellung ausweisen oder eine verspätete Lieferung, egal, ob ein Mitarbeiter krank war oder der Strom ausgefallen ist – alles das ändert am Anspruch des Geschädigten auf den Ausfallschaden nichts.

 

PRAXISHINWEIS | Wenn es ein erträglicher Aufwand ist, den Plan zu erstellen, kann das der Weg des geringsten Widerstandes sein. Mag er schadenrechtlich keine Grundlage haben, kann er zu einer danach anstandslosen Zahlung führen. Nun aber kann man eine Rechnung dafür schreiben. Dann gilt es auszuprobieren, ob Ihr örtliches Gericht das genauso sieht, wie das LG Mosbach. Das sollten Sie allerdings nicht aus abgetretenem Recht tun.