LG Rostock hält bei mehr als 3 Jahre altem Kfz Verweisung auf freie Werkstatt für unzumutbar und spricht auch bei fiktiver Schadensregulierung UPE und Verbringungskosten zu mit Berufungsurteil vom 2.2.2011 -1 S 240/10-.

 

Reparatur in der eigenen Werkstatt - trotz Werkstattbindung?
Spielraum durch unterschiedliche Strafabzüge
Kasko- und Teilkasko-Tarife mit Werkstattbindung sind in der Tat sehr günstig. Die Kehrseite der Medaille ist, dass jeder eigene Schaden in einer der Vertrags- oder Partnerwerkstätten der Versicherung behoben werden muss. Halten sich die Versicherten nicht an die vertraglich vereinbarte Werkstattbindung, drohen ihnen Strafen entweder in Form einer erhöhten Selbstbeteiligung oder in Form einer Beteiligung am Reparaturbetrag. Die Strafen und Abzüge, die beim Verletzen der Werkstattbindung fällig werden, sind bei jeder Versicherung anders.
Der Haken bei den günstigen Kasko- oder Teilkaskoversicherungen mit Werkstattbindung ist vor allen Dingen die Tatsache, dass Sie die Kontrolle über die Schadensbehebung an die Versicherung abgeben müssen, wenn der Schaden nicht in Ihrer gewohnten Werkstatt sondern in einer der Partner- oder Vertragswerkstätten der Versicherung behoben wird. Diese Werkstätten verrechnen einen günstigeren Preis für die Reparatur, als Gegenleistung bekommen sie Aufträge von der Versicherung. Qualität hat meistens ihren Preis und Wunder sind selten, so dass die Frage berechtigt ist: Masse statt Klasse? Was wird bei der Reparatur eingespart? Kann die Partnerwerkstatt wirkliche Qualitätsarbeit zum niedrigen Preis bieten?

Die 3-Jahres-Garantie der Partnerwerkstatt auf die Reparatur ist ein schlechter Ersatz für den Verlust einer noch bestehenden Herstellergarantie, die nach Reparatur in einer Versicherungswerkstatt ins Haus steht. Die Partnerwerkstätten sind zwar TÜV- oder Dekra-geprüft, doch sind Zweifel erlaubt, ob tatsächlich Kompetenz und Fachwissen geprüft werden oder einfach die allgemeine ortsbezogene Eignung zur Durchführung von Reparaturen. Fachwissen und Können sind bei den hochkomplexen Sicherheitsautos wichtiger denn je. Darum ersetzt keine Zertifizierung das Vertrauen in die bewährte Arbeit der eigenen Werkstatt.

Bleiben Sie doch in Ihrer eigenen Werkstatt

Es ist durchaus möglich, dass Sie doch in Ihrer Werkstatt bleiben können, wenn der Strafabzug bei Ihrer Versicherung geringfügig ist. Der durchschnittliche Abzug beträgt etwa 15 %, es gibt jedoch beträchtliche Unterschiede bei den einzelnen Versicherungen. Die Selbstbeteiligung bei der DEVK beträgt zum Beispiel nur 150,00 Euro, bei der AXA müssen Sie 300 Euro zur Reparatur dazu zahlen. Bei Direktline hingegen wird der gesamte Rabatt rückgängig gemacht, wenn die Werkstattbindung nicht eingehalten wird.

Es lohnt sich, vor einer Entscheidung die unten verlinkte Liste der Kaskobedingungen bei den unterschiedlichen Versicherungen zu studieren, um Klarheit über die eigenen Optionen zu gewinnen. Auch ein Gespräch mit der eigenen Werkstatt kann sich hilfreich erweisen. Denn bei einer kostenintensiven Reparatur ist es durchaus möglich, dass sich die Werkstatt an den Strafkosten beteiligt, wenn sie den Auftrag trotz Werkstattbindung erhält. Dadurch entstehende finanzielle Vorteile müssen Sie Ihrer Versicherung melden. Es ist wichtig, dass sich Ihre Werkstatt mit der den Schaden regulierenden Versicherung schon im Vorfeld in Verbindung setzt und abspricht, denn einige der Versicherungen stimmen den Vorschlägen des Reparaturbetriebs zu.

Die Unfallzeitung hat recherchiert und stellt den Verbrauchern eine umfangreiche Liste der Konditionen der Versicherungen zur Verfügung. Mit Hilfe unserer Liste kann der Verbraucher sowohl beim bereits eingetretenen Schadensfall als auch im Hinblick auf eine zukünftig abzuschließende Kasko-Versicherung kompetent entscheiden.

PDF-Liste der Konditionen und Abzüge bei (Teil-)Kaskoversicherung mit Werkstattbindung:
-akb-web.pdf

 

Urteil zur Verweisungsmöglichkeit auf Freie Werkstatt  bei durchnittlich ermittelten Stundenlöhnen

 

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/325816/?nl=1&cmp=nl-147

files/shared/Stundenverrechnungss__tze-Partnerwerkstatt.pdf

 
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/lockangebot-mit-pferdefuss

 

OLG KÖLN vom 30.05.2011,
1 U 109/10

Zulässigkeit der Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze

bei fiktiver Abrechnung

Es ist zulässig, den Geschädigten auf günstigere Stundenverrech-
nungssätze zu verweisen, wenn eine freie Werkstatt zur Verfügung
steht und den gleichen Qualitätsstandard gewährleistet, wie eine
markengebundene Fachwerkstatt. (Aus den Gründen: ...Nach der nun-
mehr gefestigten Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, kann
der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Scha-
densminderungspflicht gem. § 254 Abs.2 BGB auf eine günstigere Re-
paraturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
"freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist,
dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her
der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass sein Unternehmen für die Re-
paratur von Blechschäden Original-Ersatzteile verwendet. Die Ge-
währleistung für seine Arbeit ist gesetzlich geschuldet. Der Wagen
der Kl. war schon älter und doppelt vorgeschädigt...).

 

Der ´Kostendruck der Versicherer

http://www.unfallzeitung.de/zeitung/die-lage-ist-ernst-

 

Reparatur in der eigenen Werkstatt - trotz Werkstattbindung?

Spielraum durch unterschiedliche Strafabzüge

Kasko- und Teilkasko-Tarife mit Werkstattbindung sind in der Tat sehr günstig. Die Kehrseite der Medaille ist, dass jeder eigene Schaden in einer der Vertrags- oder Partnerwerkstätten der Versicherung behoben werden muss. Halten sich die Versicherten nicht an die vertraglich vereinbarte Werkstattbindung, drohen ihnen Strafen entweder in Form einer erhöhten Selbstbeteiligung oder in Form einer Beteiligung am Reparaturbetrag. Die Strafen und Abzüge, die beim Verletzen der Werkstattbindung fällig werden, sind bei jeder Versicherung anders.

Verschenkt wird nichts

Der Haken bei den günstigen Kasko- oder Teilkaskoversicherungen mit Werkstattbindung ist vor allen Dingen die Tatsache, dass Sie die Kontrolle über die Schadensbehebung an die Versicherung abgeben müssen, wenn der Schaden nicht in Ihrer gewohnten Werkstatt sondern in einer der Partner- oder Vertragswerkstätten der Versicherung behoben wird. Diese Werkstätten verrechnen einen günstigeren Preis für die Reparatur, als Gegenleistung bekommen sie Aufträge von der Versicherung. Qualität hat meistens ihren Preis und Wunder sind selten, so dass die Frage berechtigt ist: Masse statt Klasse? Was wird bei der Reparatur eingespart? Kann die Partnerwerkstatt wirkliche Qualitätsarbeit zum niedrigen Preis bieten?

Die 3-Jahres-Garantie der Partnerwerkstatt auf die Reparatur ist ein schlechter Ersatz für den Verlust einer noch bestehenden Herstellergarantie, die nach Reparatur in einer Versicherungswerkstatt ins Haus steht. Die Partnerwerkstätten sind zwar TÜV- oder Dekra-geprüft, doch sind Zweifel erlaubt, ob tatsächlich Kompetenz und Fachwissen geprüft werden oder einfach die allgemeine ortsbezogene Eignung zur Durchführung von Reparaturen. Fachwissen und Können sind bei den hochkomplexen Sicherheitsautos wichtiger denn je. Darum ersetzt keine Zertifizierung das Vertrauen in die bewährte Arbeit der eigenen Werkstatt.

Bleiben Sie doch in Ihrer eigenen Werkstatt

Es ist durchaus möglich, dass Sie doch in Ihrer Werkstatt bleiben können, wenn der Strafabzug bei Ihrer Versicherung geringfügig ist. Der durchschnittliche Abzug beträgt etwa 15 %, es gibt jedoch beträchtliche Unterschiede bei den einzelnen Versicherungen. Die Selbstbeteiligung bei der DEVK beträgt zum Beispiel nur 150,00 Euro, bei der AXA müssen Sie 300 Euro zur Reparatur dazu zahlen. Bei Direktline hingegen wird der gesamte Rabatt rückgängig gemacht, wenn die Werkstattbindung nicht eingehalten wird.

Es lohnt sich, vor einer Entscheidung die unten verlinkte Liste der Kaskobedingungen bei den unterschiedlichen Versicherungen zu studieren, um Klarheit über die eigenen Optionen zu gewinnen. Auch ein Gespräch mit der eigenen Werkstatt kann sich hilfreich erweisen. Denn bei einer kostenintensiven Reparatur ist es durchaus möglich, dass sich die Werkstatt an den Strafkosten beteiligt, wenn sie den Auftrag trotz Werkstattbindung erhält.

Die Unfallzeitung hat recherchiert und stellt den Verbrauchern eine umfangreiche Liste der Konditionen der Versicherungen zur Verfügung. Mit Hilfe unserer Liste kann der Verbraucher sowohl beim bereits eingetretenen Schadensfall als auch im Hinblick auf eine zukünftig abzuschließende Kasko-Versicherung kompetent entscheiden.

PDF-Liste der Konditionen und Abzüge bei (Teil-)Kaskoversicherung mit Werkstattbindung:
-akb-web.pdf
 
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/werkstaetten-schaedigen-sich-und-die-verbraucher

 

 Versicherer zu ADAC-Werkstatttest: Unsere “Pfuscher” pfuschen nicht

Verweis auf Referenzwerkstatt ist unzumutbar.

 
HUK-Coburg verschärft Preiskampf

Nach einer Mitteilung der HUK-Coburg wird der Preiskampf in der Unfallschadenabwicklung weiter zunehmen.

Leidtragende sind letztlich Autofahrer und Reparaturbetriebe, die im Rahmen des so genannten Werkstattnetzes der HUK-Coburg und ihrer Partner Generali, VHV, Gothaer, Concordia und DBK mit Stundenverrechnungssätzen von zum Teil deutlich unter 60,00 € abrechnen müssen.

Branchenfachleute haben erhebliche Zweifel, ob bei diesen Stundenverrechnungssätzen auf Dauer noch eine qualifizierte Unfallschadeninstandsetzung möglich ist.

Der Geschädigte, der beispielsweise fiktiv abrechnet, erhält so oft weitaus weniger Schadenersatz, als ihm bei Zugrundelegen üblicher Stundenverrechnungssätze zustehen würde.

Bei Kaskoverträgen mit so genannter Werkstattbindung werden häufig Garantie- oder Kulanzansprüche gefährdet.

Auch bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen ist der Abschluss eines Billigvertrages bei der HUK-Coburg oder bei anderen Versicherern nicht ohne Risiko.

Nicht vergessen werden darf auch, dass letztlich die nicht auskömmlichen Stundenverrechnungssätze, die einer HUK-Coburg eingeräumt werden, dazu führen, dass die Stundenverrechnungssätze außerhalb des Versicherungsgeschäftes deutlich erhöht werden. Insoweit zahlt am Ende die Zeche der Verbraucher zugunsten der so genannten Billigversicherer, die mit Preisnachlässen von 20 % werben, wie dies nicht zuletzt durch die HUK-Coburg passiert.

FairPlay und kein Ende

Bereits seit geraumer Zeit versucht insbesondere die Allianz, Regulierungsaufwendungen zu reduzieren mit dem Argument, bei enger Zusammenarbeit zwischen Reparaturbetrieben und Allianz würden sich in erheblichem Umfang so genannte Prozess- und Nebenkosten vermeiden lassen, was zu einer deutlichen Reduzierung der Regulierungsaufwendungen insgesamt führen würde.
Die Leidtragenden in einem derartigen System sind nicht nur die Geschädigten, sondern häufig auch die Kfz-Reparaturbetriebe, obschon gerade denen beschleunigte und vollständige Regulierung versprochen wird. Unverhohlen wird Einfluss genommen auf bestimmte Rechnungspositionen wie Ersatzteilaufschläge, Verbringungskosten, Richtwinkelsatzkosten und letztlich bleibt auch der Stundenverrechnungssatz trotz anderslautender Bekundungen nicht ohne Einflussnahme. Der tatsächliche Generalangriff der FairPlay-Konzepte richtet sich jedoch ganz offensichtlich gegen Rechtsanwälte und unabhängige Kfz-Sachverständige, die man ganz unverhohlen aus dem Regulierungsprozess ausschalten will. Auch hier geht es nicht vorrangig um die Kosten, die der Rechtsanwalt oder die der Sachverständige in Rechnung stellt, sondern es geht vor allen Dingen um die Funktion dieser Dienstleister in der Unfallschadenabwicklung.
Offensichtlich befürchtet man in den Häusern der FairPlay-Versicherungen durchaus zu Recht, dass bei Hinzuziehung qualifizierter Kfz-Sachverständiger und qualifizierter Rechtsanwälte tatsächlich 100 % Schadenersatz geltend gemacht werden. Nur so ist nachvollziehbar, dass mit Vehemenz versucht wird, diese beiden Dienstleistungen rund um den Unfallschaden als überflüssig zu brandmarken.
Nach dem Allianz-Opel-FairPlay-Konzept haben der ZKF, Ford, Mercedes, BMW und Peugeot ähnliche Konzepte entweder über den Hersteller oder über Fabrikatsvereinigungen abgeschlossen.
Es steht zu befürchten, dass weitere Hersteller und Importeure oder die dahinter stehenden Fabrikatsvereinigungen ähnliche Vereinbarungen abschließen, ohne sich tatsächlich über die Folgen im Klaren zu sein.
Wesentlich intelligenter reagieren da die betroffenen Kfz-Betriebe, da nur ein Bruchteil der Betriebe Unfallschäden über die FairPlay-Konzepte abwickelt – offensichtlich in der richtigen Erkenntnis, dass sich dies zum Nachteil des Kunden und zum Nachteil des Betriebes selbst auswirken würde.

Nach der Allianz hat nun auch die HUK-Coburg ein so genanntes FairPlay-Konzept eingeführt mit Vereinbarungen derzeit zwischen der HUK-Coburg und Ford sowie Opel. Die HUK-Coburg lockt auch hier die Kfz-Betriebe mit dem Versprechen, einen schnellen Vorschuss zu zahlen, wenn der Schaden via Kostenvoranschlag und ohne Anwalt schnell übermittelt wird. Jeder Kostenvoranschlag wird dann allerdings nach einem HUK-internen Regelwerk überprüft. Die Kriterien dieses Regelwerkes sind derart restriktiv, dass kein einziger Betrieb, der an einem derartigen FairPlay-Konzept teilnimmt, letztlich Vorteile haben wird.

Sowohl die Allianz wie auch die HUK-Coburg nutzen überdies Unternehmen, die mithilfe elektronischer Überprüfung den Kfz-Betrieb völlig gläsern machen.
Auch hier kann also nur appelliert werden, sich im Interesse des Geschädigten, aber auch im Interesse des Wohlergehens des Reparaturbetriebes vor allen Angeboten der FairPlay-Spieler zu hüten.

 

Versicherungen im Reparaturgeschäft

http://www.unfallzeitung.de/zeitung/versicherungen-im-reparaturgeschaeft

Vertrauenswerkstatt und Schadenslenkung

http://www.unfallzeitung.de/zeitung/vertrauenswerkstatt-und-schadenslenkung

Skandal weit größer als bisher vermutet

http://www.autohaus.de/skandal-weit-groesser-als-bisher-vermutet-923762.html

Schluss mit lustig für die Innovation Group

http://www.autohaus.de/schluss-mit-lustig-fuer-die-innovation-group-922467.html

Ärger mit der Kfz-Versicherung und Reparatur

http://www.mdr.de/escher/7080955.html

Keine Verweisung auf “Partner”

Anspruch auf Marken-Vertragswerkstatt

LG Coburg, Aktenzeichen: 32 S 83/07 – Urteil vom 13.12.2007: Nach Unfällen dürfen Geschädigte Autofahrer ihre Wagen in einer Vertragswerkstatt der eigenen Automarke reparieren lassen. Die Versicherung des Unfallverursachers muss für die Kosten auch dann aufkommen, wenn die Reparatur dort teurer kommt als in einer freien Werkstatt. Das geht aus einem Urteil de…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

Kfz-Werkstätten mit Versicherungsverträgen in der existenziellen Zwickmühle

Kürzung der Reparaturkosten fiktiv bei gleicher Werkstattbenennung    
Interessantes BGH Urteil zur Werkstattbindung, AZ: VIII ZR 354/08

http://www.autohaus.de/reparatur-in-markenwerkstatt-grundsaetzlich-zulaessig-896975.html
http://www.vks.org/pdf-files/Unfallzeitung_Wirklich_fair_repariert.pdf
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/vertrauenswerkstatt-und-schadenslenkung

Wohin steuert die Schadenssteuerung?

Fair play - aber für wen?

Immer dann, wenn es gekracht hat, muss eine Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen.Gut für die Autofahrer, schlecht für die Versicherer: Die Prämien sind gerade auf einem Rekordtief. Ist wenigstens Ihre Werkstatt noch loyal ihren Kunden gegenüber?

Die Niedrigprämienpolitik der Versicherer erklärt sich zum einen aus dem allherbstlichen Verdrängungswettbewerb, zum anderen aus der Neuwagen-Einstiegsversicherung. Doch bei den niedrigen Prämien ist es kein Wunder, dass der jährliche Schadensaufwand rund 80 Prozent der Prämienkosten ausmacht, wie kürzlich der Vorstand einer Versicherung erklärte. Um dem abzuhelfen, sind die Versicherungen natürlich bestrebt, den Schadensaufwand möglichst gering zu halten – zum Nachteil der von einem Unfall Betroffenen.

Mit Einfallsreichtum und finanziellen Klimmzügen versuchen Versicherer, Sie nach einem Unfall als Erster in die Fänge zu bekommen: So enthält der zum Teil von den Versicherungen gesponserte Unfalldatenzettel, den die Polizei mit der Vorgangsnummer und den Adressen der Unfallgegner herausgibt, rein zufällig auch die Nummer des Zentralrufs der Versicherer.

Und wer denkt schon an etwas Böses, wenn er so einen Zettel direkt von der Polizei in die Hände gedrückt bekommt? Außerdem wurden Millionen in den Ankauf von Notrufsäulen auf den Autobahnen investiert, damit die Versicherung sofort nach einem Unfall Zugang zu den Daten der Unfallbeteiligten erhält. Und die Unfallopfer, die sie nicht gleich erreichen kann, fängt sie da ab, wo jeder, der mobil bleiben will, sein Auto nach einem Unfall wiederherstellen lässt: in der Werkstatt seines Vertrauens.

Fein, wenn Ihre Werkstatt noch Loyalität gegenüber ihren Kunden praktiziert und nicht schon mit der Versicherung Verträge zu Ihrem Nachteil abgeschlossen hat – und das oft sogar auf Druck der Hersteller. Viele Betriebe sind bereits heute Vertrauensbetriebe eines oder mehrerer Versicherer – die Allianz nennt das „Fairplay“. Der Oberbegriff heißt „Schadenssteuerung“.

Für Sie könnte sich folgende Szene in einem Autohaus abspielen: Sie fahren nach einem Unfall zu Ihrer Werkstatt. Ihr Unfallgegner ist bei der Allianz versichert. Die Werkstatt, die mit der Allianzversicherung ein sog. Fairplay-Abkommen abgeschlossen hat, wird Ihnen sagen: „Einen Gutachter oder Anwalt brauchen wir bei der Allianz nicht. Wir haben mit ihr ein Fairplay-Abkommen.“ Den und den Sachverständigen hat die Allianz damit ausgeschaltet und kann das Fahrzeug jetzt in den Räumen, zu denen Sie keinen Zutritt haben, so reparieren lassen, wie es Werkstatt und Versicherung abgesprochen haben. Sie sehen zum Schluss das Endprodukt glänzend und ohne Beulen. Für Sie sieht es aus, als wäre alles wieder so, wie es war. Nur: Ist das auch so?
 

Partnerverträge mit Versicherungen – Vorstufe zum Ruin?
 
Nachdem nun die Abwrackprämie langsam ausläuft und 2010 für den Automobilhandel ein extrem schwieriges Jahr zu werden scheint, wird man sich wieder verstärkt auf den Unfallschadensektor konzentrieren. Damit wird auch das Thema Vertrauenswerkstätten wieder an Bedeutung gewinnen, zumal zu viele Fahrzeuge aus der sogenannten Umweltprämie mit Versicherungen ausgestattet wurden, die eine Werkstattbindung beinhalten.

Der Abschluss derartiger Verträge wird sich für viele Betriebe gerade zu ruinös auswirken.
Beispielhaft deutlich wird dies anhand einiger Bestimmungen des aktuellen Partnervertrages HUK-COBURG, die wir hier aufführen:

Bestimmungen, die ich dann im Vertrag ankreuze:
3.4.; 4.1.; 4.2.1.; 4.2.2.; 4.2.3.; 4.2.4.; 4.4.
Allein die Addition der so genannten Nebenleistungen, die durch den Partnerbetrieb unentgeltlich zu erbringen sind, machen in der Regel bereits 15 % des Gesamtumsatzes aus.
Hinzu kommt die zumindest indirekt erkennbare Zielsetzung, im Haftpflichtschaden den Sachverständigen zu ersetzen durch den kostenfreien Kostenvoranschlag der Vertragswerkstatt selbst. Geht man von einem Mindestaufwand für den Kostenvoranschlag von einer Stunde aus, beläuft sich auch dieser Fehlbetrag auch mindestens auf 100,00 €, ganz zu schweigen davon, dass der Kostenvoranschlag keine Angabe zum Restwert, zum Wiederbeschaffungswert oder zu anderen interessanten regulierungsrelevanten Werten enthält.
Zum Teil erhebliche Nachlässe auf Teile schmälern Umsatz und Rendite weiter.

Der massivste Angriff erfolgt jedoch auf den Stundenverrechnungssatz, der in einem Protokoll zum eigentlichen Vertrag niedergelegt ist, möglicherweise auch aus Verschleierungsgründen. Eine Vielzahl festgelegter Stundenverrechnungssätze bewegt sich unterhalb von 60,00 €, was möglicherweise – wenn auch nur schwierig – noch zu verstehen wäre, wenn sich dieser Betrag auf zusätzliche Aufträge, die tatsächlich neu vermittelt werden, beziehen würde. Der vereinbarte Stundenverrechnungssatz gilt jedoch für alle Schäden, bei denen die HUK-COBURG zufälligerweise regulierungspflichtiger Versicherer ist, womit deutlich wird, dass durch diese Partnerverträge alleine der abschließende Versicherer profitieren kann. Zumeist bleibt auch unbeachtet die Tatsache, dass die Vereinbarung von Sonderkonditionen gegenüber der HUK-COBURG auch Begehrlichkeiten anderer Versicherer decken muss.
Wie will man auf Dauer gegenüber einer anderen Versicherung argumentieren, dass man ausschließlich der HUK-COBURG einen Nachlass von 40 oder 50 % einräumt. Langfristig wird man also eine Diskussion über den objektiv erforderlichen Stundenverrechnungssatz führen müssen, mit katastrophalen Auswirkungen für die gesamte Branche.
Besonders auffällig wird dies im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Frage, warum man bspw. für 10 % zugesteuerte neuer Schäden 90 % der ohnehin vorhandenen Schäden bei dieser Versicherung zu schlechten Konditionen abrechnen soll.
Die HUK-COBURG selbst scheint zu ahnen, dass dem einen oder anderen Betrieb über kurz oder lang die Erkenntnis dämmern wird, dass derartige Verträge betriebswirtschaftlich ein großer Schritt auf den Weg in den Ruin sind. Nur deshalb sieht sie eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren vor in Verbindung mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht ausschließlich für die HUK-COBURG und nicht etwa für den Partner.
Wir können nur den Betrieben raten, die entsprechende Verträge abgeschlossen haben, sehr exakt die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit zu prüfen und vor allen Dingen exakt zu dokumentieren, welche Schäden konkret als Neukunden mit welchen Schadenbildern gesteuert wurden.
 
Macht Schadenmanagement das Werkstattgeschäft kaputt?
 
http://www.autohaus.de/macht-schadenmanagement-das-werkstattgeschaeft-kaputt-882972.html
 

http://www.unfallzeitung.de/serviceunfall/114-versicherungen-im-reparaturgeschaeft/149-versicherungen-im-reparaturgeschaeft.html

http://ra-frese.de/2008/04/01/keine-verweisung-auf-partnerwerkstatten/

Partnerwerkstatt, Vertrauenswerkstatt der Versicherer

Im Rahmen des Schadensmanagements sind viele Versicherungen dazu übergegangen, sogenannte Partnerwerkstätten zu rekrutieren.
Es handelt sich meist um Werkstätten ohne Händlervertrag eines Automobilherstellers, die sich bei schwindenden Umsätzen ein Zusatzgeschäft bzw. entsprechende Auslastung der Betriebe erhoffen.
Diese "Vertrauenswerkstätten der Versicherer" arbeiten teilweise zu ruinösen
Sonderkonditionen für die Versicherungswirtschaft.
Ziel dieser Massnahme ist es, Geschädigte nach einem Unfallereignis umgehend in die Werkstätten der Versicherer zu kanalisieren, um damit entsprechende Kosten bei der Fahrzeugreparatur für die Versicherung einzusparen.
Nachdem diese Werkstätten bei den Lohnkosten und den Erträgen aus Ersatzteilen einem erheblichem Druck der Versicherer ausgesetzt sind, wird versucht, auf die eine oder andere Art bei der Unfallinstandsetzung zu "sparen", um die Kostendeckung zu erreichen und trotz aller Sparmassnahmen für das Unternehmen doch noch einen ordentlichen Gewinn zu erzielen.
Dass dadurch die Reparaturqualität leidet, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung.
Selbst verkerssicherheitsrelevante Bauteile werden hierbei oft der kaufmännischen
Kalkulation geopfert und nicht ausgetauscht, sondern, weil billiger, instand gesetzt.
Auch der Einbau von Gebrauchtteilen ist ein beliebter Hebel zur Kosteneinsparung.
Des weiteren wird gerne unterschlagen, dass der Verlust der Fahrzeuggarantie einher geht, wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt instand gesetzt wird, die nicht Vertragshändler des jeweiligen Fabrikats ist.
Die Versicherer bewerben zwar eigene Garantiezusagen; wie diese Versprechen jedoch praktisch eingehalten werden sollen, bleibt in der Regel offen.
Ein weiteres Problem ergibt sich dann, wenn die Reparatur in der Vertrauenswerkstatt der Versicherung nicht zufriedenstellend für den Geschädigten ausgefallen ist.
Zum einen liegt die Beweislast für eine "schlampige" Reparatur nun beim Geschädigten.
Zum anderen kann er den ursprünglichen Unfallschaden nicht beweisen, da kein Gutachten erstellt wurde.
Insbesondere bei reparierten Unfallbeschädigungen treten Mängel oftmals erst nach Jahren auf (Korrosion, etc.).
Wohl dem, der dann ein Gutachten vorweisen kann, in dem die unfallrelevanten Bauteile dokumentiert sind.
Um das Ziel "Vertrauenswerkstatt" zu erreichen, wird dem Geschädigten (oft auch
nachdrücklich) durch die gegnerische Versicherung direkt nach dem Unfallereignis ein Fullservice "angeboten".
Hierbei wird in der Regel sofort ein Mietwagen gestellt und das Fahrzeug schnellstmöglichst durch die Partnerwerkstatt abgeholt mit einem sogenannten Hol- und Bringservice.
Auf diese Weise will die gegnerische Versicherung den Unfallschaden an sich reißen mit dem Ziel, Kosten zu sparen und dem Geschädigten einen Teil der zustehenden Rechte vorzuenthalten.
Hieraus kann selbst der Laie ohne weiteres erkennen, dass all dies nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Entschädigung im Rahmen geltender Gesetze und Rechtssprechung sein kann.
Zu den Rechten eines Geschädigten gehört u.a. auch die Beauftragung eines eigenen
Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes zur rechtskonformen Abwicklung des
Unfallschadens.
Die Kosten für den Sachverständigen und den Rechtsanwalt müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, sofern keine Teilschuld vorliegt.
Eine eigene Rechtsschutzversicherung ist hierfür nicht erforderlich. Diese Option greift nur bei einer möglichen Teilschuld.
Bei der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen werden Beweise zum
Schadensereignis gesichert, die bei einer möglichen späteren rechtlichen
Auseinandersetzung zwingend erforderlich sind, da nach deutschem Recht stets der
Geschädigte seinen Schaden beweisen muss.

Fahrzeug in Partnerwerkstatt der Versicherer = kein Gutachten = kein Beweis =
ggf. keine Entschädigung.

Des weiteren wird an dem Fahrzeug der Schaden genauestens durch den Sachverständigen aus Sicht der Geschädigtenseite in einem Gutachten dokumentiert - also alle schadensrelevanten Bauteile erfasst und kalkuliert.
Der Sachverständige legt in der Regel auch die Höhe der Wertminderung fest, die im Falle der Komplett-Abwicklung durch den gegnerischen Versicherer gerne "vergessen" oder nur in geringem Umfang zuerkannt wird.
Bei einer späteren Veräußerung hat dieses Gutachten zudem einen wesentlichen
Stellenwert, da offenbarungspflichtige Vorbeschädigungen eingehend nach Umfang und Höhe dokumentiert sind und dem potentiellen Käufer somit belegt werden können.
Wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt des Unfallgegners repariert wird - nichts anderes sind die Partnerwerkstätten der Versicherer - kann man wohl nicht erwarten, dass die rechtlichen Belange des Geschädigten auch nur ansatzweise gewahrt werden.
Der gegnerischen Versicherung geht es einzig und allein um Geringsthaltung des Schadens auf Kosten des Geschädigten.

Welcher Geschädigte würde es seinem Unfallgegner überlassen, die Höhe des Schadens zu bestimmen und in dessen Obhut den Schaden an dem Fahrzeug reparieren zu lassen?

Wohl keiner!

Deshalb ist es absolut unbegreiflich, warum es trotz aller Risiken ein erhebliches Potential geschädigter Autofahrer gibt, die der Versicherung des Unfallgegners Vertrauen schenken und die Beseitigung des Schadens überlassen, obwohl jeder weiß, dass Versicherungsunternehmen ausschließlich nur nach dem Leibild der absoluten Gewinnmaximierung arbeiten.
Der Geschädigte ist für die eintrittspflichtige Versicherung nur "lästiges Beiwerk", weil er Geld kostet.
Und Entschädigung soll er, wenn es nach dem Willen der Versicherer geht, nur das
absolute Minimum erhalten.

 

Führen Partnervereinbarungen mit Versicherungen ins Abseits?

 
 

Derzeit ist die Allianz-Versicherung außerordentlich aktiv bei dem Versuch, Kfz-Betriebe mit so genannten FairPlay-Konzepten für eine Partnerschaft zu gewinnen. Neben dem Allianz Opel FairPlay-Vertrag liegen zwischenzeitlich auch Vereinbarungen mit dem ZKF und Ford vor. Weitere Verträge sind in Vorbereitung.

Die Regelungen laufen zwar unter dem Begriff FairPlay, doch bei näherer Überprüfung halten sie einer wirklichen Fairnessprüfung wohl nicht stand.

Insbesondere das FairPlay-Konzept Opel – Allianz ist derart ungeschickt formuliert, dass selbst der automobile Laie die Nachteile des Konzeptes sofort erkennen kann.

Die so genannten FairPlay-Regeln, die Bestandteil der Verträge sind, lassen ernsthaft nicht erkennen, welche Leistungen denn der FairPlay-Partner Allianz einem Kfz-Betrieb überhaupt bieten will. Die einzige Leistung scheint man darin sehen zu wollen, dass man dem Betrieb verspricht, dass bei Einhaltung der FairPlay-Regeln die Allianz als Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer zügig zahlt. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers oder des Kaskoversicherers ist eine juristische Selbstverständlichkeit, die eigentlich nicht der besonderen Erwähnung in einem Vertrag bedarf.

Die eigentliche Botschaft der FairPlay-Verträge scheint sich in dem Hinweis zu erschöpfen, dass freie Sachverständige und Rechtsanwälte nur noch erwünscht sind, wenn der Kunde dies ausdrücklich möchte. Ungeniert teilt der FairPlay-Partner Allianz der Werkstatt mit, dass bei Einschaltung eines Sachverständigen oder eines Rechtsanwaltes nicht damit gerechnet werden kann, dass die Abwicklung im FairPlay-System erfolgt. Die kann übersetzt doch wohl nur bedeuten, dass es mit der Fairness nicht weit her ist.

Allen bisher gewordenen FairPlay-Konzepten der Allianz liegt eine enge Kooperation mit der Firma ControlExpert zugrunde. Jeder Kfz-Betrieb in Deutschland kennt die Kürzungsprotokolle der Firma ControlExpert, weshalb es noch absurder ist, zu glauben, dass in einer Kooperation Allianz – ControlExpert FairPlay stattfinden könnte.

Der Prüfpartner ControlExpert ist sogar berechtigt alle relevanten Daten dem Automobilhersteller zu übermitteln, damit dieser aus diesen Daten heraus gegebenenfalls Rückschlüsse – beispielsweise für Gewährleistungs- oder Garantieabrechnungen – ziehen kann. Ein solches Vorgehen mag für herstellereigene Niederlassungen noch vertretbar, für unabhängige Kfz-Betriebe überwiegen ganz eindeutig die Nachteile.

Ein Blick in das Horrorkabinett der FairPlay-Regeln macht deutlich, dass Vorteile für Kfz-Betriebe nicht erkennbar sind.

FairPlay-Regelungen (auszugsweise):


3. Der Kunde hat im Kraftfahrt-Haftpflichtfall weiterhin das Recht, einen Rechtsanwalt und/ oder freien Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn er das ausdrücklich möchte. Die Abwicklung erfolgt dann wie bisher nicht im Rahmen von FairPlay.

10. Allianz verpflichtet sich, keinerlei Schäden aus einem Opel Betrieb in eine andere Werkstatt herauszusteuern.
11. Die teilnehmenden Opel Service Partner sind einverstanden, dass die Adam Opel GmbH Einblick in die Daten der Schadenskalkulationen und Rechnungen sowie die damit verbundenen Auswertungen erhält, soweit dies zur Steuerung und Weiterentwicklung des Fairplay-Konzepts erforderlich ist.

Wer demnach glaubt, diese Verträge unterzeichnen zu müssen, sollte daran denken, dass er in erster Linie verpflichtet ist, nichts zu tun, was der berechtigten Interessenlage des Kunden schadet.

 

 
 
Weitere Urteile und Infos hier :
http://ra-frese.de/2008/04/01/keine-verweisung-auf-partnerwerkstatten/
http://ra-frese.de/2008/08/27/mdr-berichtet-ueber-schadensmanagement-der-versicherungen/