AG Heinsberg zur Haftung beim Hochschleudern eines Steins

 

Schlaglochschaden – Wie tief war das Loch?

| Erst wenn ein Schlagloch eine Tiefe von mindestens 20 cm aufweist und schon mehrere Tage besteht, haftet der Straßenbaulastträger für Schäden an Fahrzeugen. Das gilt nach Ansicht des OLG Köln aber nur auf schnell befahrenen Straßen. |
 
Auf ohnehin langsam zu befahrenden untergeordneten Straßen gilt darüber hinaus: Wenn eine solche Straße in einem erkennbar schlechten Zustand ist, „warnt sie vor sich selbst”. Dann führt sogar ein Schlagloch mit einer Tiefe von 20 cm und mehr nicht zur Haftung des Baulastträgers. Ein umsichtiger Fahrer muss dort damit rechnen (OLG Köln, Urteil vom 31.5.2012, Az. 7 U 216/11;
Beachten Sie |Wie alle unsere Beiträge zur Haftung dient auch dieser nur Ihrer Orientierung. Mischen Sie sich niemals in Haftungsfragen ein.
 

Baumsturz auf Fahrzeug – Eigentümer haftet für Standsicherheit

| Stürzt ein Baum ohne erkennbaren Anlass auf ein Fahrzeug, muss der Grundstückseigentümer beweisen, dass er den Baum zweimal jährlich, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, von einem Fachmann hat untersuchen lassen und dass dabei keine Hinweise für eine fehlende Standsicherheit vorlagen. Ansonsten haftet er als Verkehrssicherungspflichtiger für den entstandenen Schaden (LG Magdeburg, Urteil vom 26.4.2012, Az. 9 O 757/10). |
 
 

Kollision zwischen Ausparker und Parkplatz suchenden

| Selbst wenn auf einem Parkplatz der rückwärts Ausparkende gegen ein unmittelbar vor der Kollision zum Stillstand gekommenes Fahrzeug stößt, kann den schon Stehenden eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr treffen, entschied das LG Saarbrücken. |
 
Im Urteilsfall fuhr der eine rückwärts aus einer Parktasche, der andere näherte sich auf der „Parkplatzstraße”. Letzterem hat das LG vorgeworfen, nicht sofort bei Erkennen der Situation gestoppt zu haben. Erst als klar wurde, dass der Rückwärtsfahrer nicht anhält, hat der Vorwärtsfahrer angehalten. Das entspreche nicht dem Verhalten des für den Wegfall der Betriebsgefahr „gedachten Idealfahrers”. § 9 Abs. 5 StVO, der dem Rückwärtsfahrer allerhöchste Sorgfaltspflichten auferlegt bis hin dazu, sich notfalls einweisen zu lassen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des LG Saarbrücken auf Parkplätzen nicht anwendbar, weil sein Ziel sei, den fließenden Verkehr zu schützen. Den gibt es auf Parkplätzen nicht (Urteil vom 27.5.2011, Az: 13 S 25/11;
 

PRAXISHINWEIS | Insgesamt geht die Rechtsprechung davon aus, dass wegen des hohen Ablenkungspotenzials auf Parkplätzen jeder auf jeden erhöhte Rücksicht nehmen muss. Das LG Kempten/Allgäu formuliert das so: „Hierbei ist von Bedeutung, dass ein Parkplatz in erster Linie eine dem ruhenden Verkehr dienende Einrichtung ist, sodass der Verkehr durch den Park- und Ladebetrieb so erheblich bestimmt ist, dass dies einer zügigen Fahrweise entgegensteht und die Aufmerksamkeit von Fahrern, die eine Parklücke suchen oder die damit beschäftigt sine, auf engem Raum ein- oder auszuparken, regelmäßig nicht unerheblich abgelenkt ist.” (Urteil vom 3.12.2010, Az: 53 S 859/10;

 

Durchwinken und dann Losfahren bei Zögern des Begünstigten

| Wer auf seine Vorfahrt verzichtet, um einem anderen Verkehrsteilnehmer die Ausfahrt aus einer untergeordneten Straße zu ermöglichen, darf nicht einfach wieder losfahren, wenn der Begünstigte nicht sofort reagiert. Kommt es dabei zu einem Unfall, haftet der Vorfahrtsberechtigte mit, entschied das AG Germersheim. |
Ein Alltagsfall: Im dichten Verkehr hält der Vorfahrtsberechtigte vor einer Kreuzung an und signalisiert dem Vorfahrtsverpflichteten, dass er ihn vorlasse. Weil aber aus der Gegenrichtung ein Auto naht, kann der Begünstigte nicht sofort losfahren. Das wiederum veranlasst den Verzichtenden, seinerseits weiterzufahren. In dem Moment startet der andere jedoch auch und es kommt zum Zusammenstoß. Das AG hat die Haftung 80 zu 20 zulasten des Vorfahrtsverpflichteten verteilt. 20 Prozent Mithaftung blieben also hängen. Der Vorfahrtsberechtigte hätte sich vor dem Weiterfahren davon überzeugen müssen, dass der Verpflichtete die veränderte Situation bemerkt hat (AG Germersheim, Urteil vom 8.3.2012, Az. 1 C 473/11);
Beachten Sie | Wie alle unsere Beiträge zur Haftung dient auch dieser nur der Schärfung Ihres Gespürs in der Annahmesituation. Mischen Sie sich niemals in Haftungsdiskussionen ein, denn damit verstoßen Sie gegen das RDG.
 

Nahezu gleichzeitiges Einfahren im Kreisverkehr

Zwei Pkws fuhren fast gleichzeitig an nebeneinander liegenden Einfahrten in einen Kreisverkehr ein und kollidierten daraufhin. Grundsätzlich haben Fahrzeuge, die sich bereits im Kreisverkehr befinden, aus der Sicht des Einfahrenden also von links kommen, Vorrang. Etwas anderes gilt, wenn - wie in dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall - der von links Kommende erst später in den Kreisverkehr einfährt als der in Fahrtrichtung durch die dahinter liegende Einfahrt Einfahrende. Für das Gericht stand fest, dass der geringfügig danach in den Kreisel einfahrende Autofahrer mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist oder zu spät reagiert hat. Er haftete daher allein für den Unfallschaden.
Urteil des OLG Koblenz vom 29.11.2010
Aktenzeichen: 12 U 1275/09
VRR 2011, 42

 
Haftpflicht / Kasko
Kein Haftungsausschluss bei Fahrsicherheitstraining

Ereignet sich bei einem Fahrsicherheitstraining mit zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen auf einer Rennstrecke ein Unfall, haftet derjenige, der den Unfall verursacht hat. Dessen Versicherung kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, bei solchen Veranstaltungen hätten die Teilnehmer stillschweigend die wechselseitige Haftung ausgeschlossen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.3.2011, Az: 12 U 1529/09;).  
Beachten Sie: Entscheidend ist, dass es bei dem Fahrsicherheitstraining - in Abgrenzung zu einer Rennveranstaltung - nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und im Verhältnis zu den weiteren Teilnehmern schnellerem Fahren ankommt. Auch dass die Teilnehmer an ihren Motorrädern Abklebungen vorgenommen haben - offenbar, um bei Stürzen Scherben auf der Fahrbahn zu vermeiden - ändert daran nichts.  
Im konkreten Fall ging es um Haftpflichtansprüche der Teilnehmer untereinander. Solche Fälle haben oft aber auch eine Kaskokomponente, denn in allen normalen Kaskoversicherungsverträgen gibt es eine „Rennveranstaltungsklausel“. Die Rechtsprechung grenzt dabei in aller Regel genau so ab: Geht es nicht um Höchstgeschwindigkeiten oder um das „schneller sein“, besteht auch Kaskoversicherungsschutz

 

Haftung

Überschreiten der Richtgeschwindigkeit und Mithaftung
Wer auf der Autobahn auf einen anderen Wagen auffährt, der sorgfaltswidrig die Spur wechselt, haftet mit 20 Prozent Quote mit, wenn er zuvor die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um etwa 40 km/h überschritten hat. Anders ist das nur, wenn er nachweist, dass der Unfall auch bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 130 km/h unvermeidlich gewesen wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Az: 3 U 122/09;).  

Beachten Sie: Das ist ein weiteres Urteil aus der Serie der Urteile zur Richtgeschwindigkeit, die stets zum gleichen Ergebnis kommen: Die Überschreitung der Geschwindigkeitsempfehlung führt zur Mithaftung aus Betriebsgefahr. Zwar ist es nicht verboten, auf der Autobahn schneller als 130 km/h zu fahren, doch tut der berühmte „Idealfahrer“ das laut BGH nicht. Damit tritt die Haftung aus Betriebsgefahr nicht zurück, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass der Schädiger so dicht vor sein Fahrzeug fuhr, dass auch bei 130 km/h der Unfall die zwangs-läufige Folge gewesen wäre. Das ist in der Regel schwierig.  
 

Haftung

Kind fährt gegen entgegen der Fahrtrichtung parkendes Auto
Fährt ein neunjähriges Kind mit einem Fahrrad gegen ein entgegen der Fahrtrichtung geparktes Auto, haftet es nicht (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2009, Az: 13 S 133/09;).  

Dieses aktuelle Urteil passt in die Reihe: Ist das Auto nicht absolut korrekt geparkt, geht das zugunsten des Kindes aus.  
 

Streitfrage

Kfz- oder Privathaftpflicht: Wer zahlt?
Immer wieder gibt es Fälle, bei denen unklar ist, welche Versicherung zahlen muss. Das sind Fälle, in denen das Fahrzeug nicht körperlich in die Verursachung des Schadens einbezogen ist. Bei der Frage, ob die Privathaftpflicht oder die Kfz-Haftpflicht des Schädigers zuständig ist, kommen unterschiedliche Interessenlagen ins Spiel:  
 

  • Dem Schadenverursacher ist es bei weitem lieber, dass seine Privathaftpflichtversicherung zahlt. Denn das kostet ihn keinen Verlust an Schadenfreiheitsrabatt.

 

  • Sind Privat- und Kfz-Haftpflicht bei der gleichen Gesellschaft abgedeckt, möchte die Versicherung lieber aus der Kfz-Haftpflichtpolice vorgehen, weil sie dann einen Teil der Zahlung aus der Herabstufung des Rabatts refinanzieren kann.

 

  • Sind die beiden Policen bei unterschiedlichen Gesellschaften platziert, möchte keine von beiden zahlen.

 
Dem Geschädigten kann die Frage, wer zahlt, so lange gleichgültig sein, wie der Schädiger neben der Kfz- eine Privathaftpflichtversicherung unterhält. Denn eine von beiden muss dann eintreten. Wenn der Schädiger allerdings keine Privatpolice und selbst kein Geld hat, wird die Sache ernst. Dann wäre es schön, wenn der Schaden der Kfz-Haftpflicht zuzuordnen ist, denn die ist eine Pflichtversicherung und daher greifbar.  
Fallgruppen
In der Regel handelt es sich bei den Zweifelsfällen um Schadenabläufe aus der Kuriositätenecke.  
 
Klassiker: Der Einkaufswagenfall
Der bepackte Einkaufswagen wird auf dem Parkplatz zum Auto geschoben. Der Kofferraum wird geöffnet, der Einkauf Stück für Stück ins Auto verfrachtet. Während ein Teil umgeladen wird, rollt der Einkaufswagen auf leicht abschüssiger Fläche los und stößt gegen ein anderes Auto.  
 
Die Antwort auf die Frage nach der eintrittspflichtigen Versicherung hängt vom Stichwort „Gebrauch“ eines Fahrzeugs ab. Schäden beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs sind nach § 10a AKB alt bzw. nach A.1.1 AKB neu der Kraftfahrtversicherung zugeordnet.  
 
Umgekehrt ist alles, was in den Umfang der Kraftfahrtversicherung gehört, in der Privathaftpflichtversicherung nicht abgedeckt („Benzinklausel“).  
 
Überwiegend sagt die Rechtsprechung, es handele sich um Fälle des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, weil das Beladen der Beginn des Transportvorgangs sei (zum Beispiel LG Aachen, r+s 1990, 188; AG Bamberg, VersR 1992, 1480; LG Köln, VersR 1996, 50). Es gibt jedoch auch gegenläufige Rechtsprechung.  
 
Beladungsfall
Steht das Fahrzeug still, weil es beladen wird, kann es durch den Beladungsvorgang zu Drittschäden kommen. Ein Ladungsteil kippt und fällt vom Lkw auf ein anderes Fahrzeug. Ein Spanngurt reißt unter zunehmender Spannung, schnellt gegen das Nachbarauto und richtet dort Schaden an.  
 
Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 7.5.2009, Az: 1 U 264/08; Abruf-Nr. 091707) ordnet das dem Versicherer des Fahrzeugs zu. Ein Mofa-Fahrer hatte einen kleinen Anhänger hinter dem Zweirad. Den belud er mit größeren Gegenständen, die er dann mit einem offenbar elastischen Spanngurt sichern wollte. Entweder durch ein Abrutschen des Gurts oder durch eine ausladende Handbewegung wurde ein danebenstehender Dritter erheblich am Auge verletzt. Das LG Frankfurt hatte die Klage gegen den Kraftfahrtversicherer abgewiesen, woran man sieht, wie schwierig die Fälle zu handhaben sind. Unterstützt von der Privathaftpflichtversicherung des Mofafahrers, der der Streit verkündet worden war, ging der Geschädigte in die Berufung.  
 
Das OLG führte aus: Der Begriff „Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ sei weit zu fassen. Und Be- sowie Entladevorgänge gehörten dazu. So hat es die Kraftfahrtversicherung in die Pflicht genommen. Ein angehängter Anhänger gehört, das ist eine weitere Grunderwägung, zum Risiko des Zugfahrzeugs.  
 
Zu Fuß neben Auto
Einen weiteren Fall hat das OLG Hamm entschieden (Urteil vom 24.11.2008, Az: 6 U 105/08;): Ein Lkw-Fahrer legt die Mappe mit den Ladepapieren auf dem Tank des Fahrzeugs ab. Dann vergisst er sie dort und fährt los. Kurz hinter der Autobahnauffahrt sieht er die Papiere im Rückspiegel fliegen. Auf dem Standstreifen der Autobahn hält er mit eingeschalteter Warnblinkanlage an. Er steigt aus und geht zur Mittelleitplanke, wo er auf dem Grünstreifen die Papiere einzusammeln beginnt. Ein Pkw-Fahrer wechselte angesichts des Lkw von der rechten auf die mittlere Spur. Ein schnellerer von hinten ankommender Pkw-Fahrer zog sein Fahrzeug auf die linke Spur, um zu überholen. Als er den Lkw-Fahrer auf dem linken Grünstreifen bemerkte, machte er eine Ausweichbewegung nach rechts, wodurch es zur Kollision der beiden Pkw kam.  
 
Dem Lkw-Fahrer wurde ein Mitverschulden angelastet, und so stellte sich die Frage: Privathaftpflicht als Fußgänger oder Kraftfahrtversicherer als „ausgestiegener Fahrer“?  
 
Dazu das Gericht: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nur zur Zahlung verpflichtet, wenn es einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Eintritt des Schadens und Gebrauch des Fahrzeugs gibt. Das Fahrzeug muss also im Zusammenhang mit der schadenstiftenden Handlung aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen sein. Darüber hinaus ist in Fällen, in denen der Schaden allein von einer versicherten Person verursacht wird, die das Fahrzeug benutzt, auf die typische Tätigkeit und die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kfz abzustellen. Denn es ist grundsätzlich nicht Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung, andere Haftungsrisiken abzudecken. In Anwendung dieser Grundsätze hat das OLG Hamm das Fehlverhalten des Fahrers, welches Ursache für den Unfall war, dem Kfz-Haftpflichtrisiko zugerechnet.  
 
Das Landgericht hatte das in der Vorinstanz anders gesehen.  
 
Heizlüfterfall
Ein Arbeitnehmer stellte morgens vor Abfahrt einen Heizlüfter in seinen Dienstwagen, um die Scheibe zu enteisen. Dadurch kam es zu einem Brandschaden am Fahrzeug. Der BGH hat die so genannte Benzinklausel auslegt und entschieden: Der Schaden ist Sache des Privathaftpflichtversicherers (Urteil vom 13.12.2006, Az. IV ZR 120/05;).  
 
Der Versicherer hatte argumentiert, das Enteisen der Scheiben sei der Beginn des Fahrzeuggebrauchs. Damit sei die Privathaftpflichtversicherung außen vor. Der BGH hat aber genauer hingeschaut: Es hat sich kein Fahrzeugrisiko realisiert, sondern ein Risiko des Heizlüfters. Und der Heizlüfter war kein Teil des Fahrzeugs.  
 
Wichtig: Ein wesentlicher Punkt des Urteils ist der Umstand, dass es sich bei einem Dienstwagen nicht um ein geliehenes Fahrzeug handelt. Für Schäden an geliehenen Sachen enthält die Privathaftpflichtversicherung nämlich einen Ausschluss. Wenn also Ihr Kunde einen nicht aus dem unmittelbaren Fahrzeuggebrauch resultierenden Schaden an einem von Ihnen geliehenen Auto anrichtet, hilft ihm seine Haftpflichtversicherung nicht.  
 
Radiofall
Das Auto war abgestellt, der Beifahrer langweilte sich beim Warten auf den Fahrer. Ein Griff zum Zündschlüssel, um den Zündschlüssel in die Position zu drehen, die das Radiohören ermöglicht. Aber zu weit gedreht bei eingelegtem Gang: Das Fahrzeug stößt gegen ein anderes.  
 
Das OLG Celle dazu: Die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb des Fahrzeugs in keinem inneren Zusammenhang steht, stellt keinen Gebrauch des Fahrzeugs durch den Führer eines Pkw im Sinne der Ausschlussklausel dar (Beschluss vom 3.3.2005, Az: 8 W 9/05).  
 
Mit fernbedientem Garagentor Schaden angerichtet
Der Autofahrer öffnet aus dem Auto heraus das Garagentor per Fernbedienung, als er sich der Einfahrt nähert. Das sich öffnende Tor wirft einen vor der Garage quer geparkten Motorroller eines Besuchers um. Die Privathaftpflichtversicherung will nicht zahlen. Begründung: Das sei bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs passiert, also sei das ein Fall für die Kfz-Versicherung.  
 
Das AG München hat die Privathaftpflichtversicherung zur Zahlung verurteilt. Denn es hat sich nicht die vom Auto ausgehende Gefahr verwirklicht. Es reicht nicht aus, dass es einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gibt. Wäre die Fernbedienung ebenfalls ohne Sichtkontakt zur Garage, beispielsweise aus dem Haus heraus bedient worden, wäre der Schaden ebenso entstanden (Urteil vom 17.8.2006, Az: 244 C 19970/06, ähnlich das AG Wetter, Urteil vom 12.12.2006, Az: 3 C 20/06;).  
Fazit
Die Urteile zeigen: Die Gerichte entscheiden sehr unterschiedlich. Im Einzelfall ist kaum vorhersehbar, ob man sich gegen die eine oder die andere Versicherung durchsetzen kann. Rein rechtlich betrachtet könnte dem Geschädigten der Streit gleichgültig sein: Er verklagt den Schädiger, und von welcher seiner Versicherungen der dann freigehalten wird, kann ihm gleichgültig sein.  
 
Jedoch kann der Streit des Schädigers mit seinen beiden Versicherungen durchaus eine geraume Zeit in Anspruch nehmen. Und wenn bei ihm selbst keine Aussicht auf Zahlung aus eigener Tasche besteht - wozu er verpflichtet wäre - , ist das lästig.  
 
Der Privathaftpflichtversicherer kann ohnehin nicht direkt verklagt werden. Da fehlt es an der so genannten „Durchgriffshaftung“. Also muss man den Schädiger persönlich und, wenn man gute Argumente dafür findet, seinen Kraftfahrtversicherer (bei Pflichtversicherungen gibt es die Durchgriffshaftung) verklagen.  
 
Der Schädiger verkündet dann seinem eigenen Privathaftpflichtversicherer den Streit. Sollte der Prozess gegen den Kraftfahrtversicherer verloren gehen, weil das Gericht den Privathaftpflichtversicherer für verantwortlich hält, beschleunigen die Ergebnisse dieses Prozesses den dann notwendigen Folgeprozess des Schädigers gegen seine eigene Privathaftpflichtversicherung.  
 
Beachten Sie: Dass solche Vorgänge in kundige anwaltliche Hände gehören, dürfte sich von selbst verstehen.