Anmeldekosten - Abmeldekosten - Ummeldekosten

Sollte es nach einem unverschuldeten Unfallschaden zu einem Totalschaden des Fahrzeuges kommen, hat der Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das unfallbeschädigte Altfahrzeug sowie auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung eines Folgefahrzeuges. Zur Frage der Höhe gehen viele Gerichte bei pauschaler Berechnung von einem Betrag für den Gesamtaufwand in Höhe von ca. 100,00 Euro aus. Diese müssen jedoch meistens nachgewiesen werden.
 

Ab- und Anmeldekosten

Geschädigter muss nicht selbst ab- und anmelden
Wenn der Geschädigte nach einem Totalschaden die Ab- und Anmeldung nicht selbst vornimmt, sondern durch den Händler vornehmen lässt, muss der Versicherer die dadurch entstehenden Kosten tragen (AG Aue, Urteil vom 30.1.2009, Az: 3 C 0860/08;).  

Das Urteil betrifft eine neue Blüte der radikalen Kürzung bei der Schadenzahlung. Der Versicherer war der Meinung, der Geschädigte müsse selbst die Ab- und Anmeldung des beschädigten Fahrzeugs einerseits und des stattdessen erworbenen andererseits vornehmen, um die vom Autohaus dafür berechneten Kosten zu sparen. Dieser Einwand ist uns neu, und das Gericht hat ihn auch nicht mitgemacht. Die Ab- und Anmeldung durch das Autohaus sei völlig üblich. Hinter dem Einwand des Versicherers steckt offenbar die Überlegung, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Zuge der Unfallschadenbeseitigung aufgewendete Freizeit nicht entschädigungspflichtig ist. Das allerdings kann den Geschädigten nicht verpflichten, auf Dienstleister zu verzichten. Am Ende soll er wohl auch noch zu Fuß zur Zulassungsstelle gehen, weil die Zeit nichts kostet und dabei keine Fahrtkosten anfallen.  
 
OLG Hamm v. 23.03.1999: Ohne Nachweis sind Ummeldekosten bis zur Höhe von 60 Euro ersatzfähig; die Unkostenpauschale beträgt 20 Euro

Das OLG Hamm (Urt. v. 23.03.1999 - 27 U 11/98) hat entschieden:

  1. Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann nicht mehr als (unbestrittene) 120 DM Wiederbeschaffungs- und Neuzulassungskosten ersetzt verlangen, wenn er nicht höhere Kosten unter Vorlage von Belegen darlegt.
  2. Als allgemeine Kostenpauschale ist nur ein Betrag in Höhe von 40 DM ersatzfähig.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die in Höhe von 150,00 DM geltend gemachten Wiederbeschaffungs- und Neuzulassungskosten haben die Beklagten bestritten, soweit sie einen Betrag von 120,00 DM übersteigen. Belege hat der Kläger nicht vorgelegt und auch keine sonstigen Angaben gemacht, die eine Schätzung des Senats nach § 287 ZPO auf einen höheren Betrag als 120,00 DM zulassen könnten. Ferner kann der Kläger keine Kostenpauschale von 50,00 DM verlangen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner ständigen Praxis abzuweichen und einen höheren Betrag als 40,00 DM zugrundezulegen (vgl. Senat OLGR Hamm 1998, 24, 25). ..."Diverse Urteile und Infos hier :http://www.verkehrslexikon.de/Module/ZulassungsKosten.htm