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LG BADEN-BADEN vom 15.10.2010,
2 S 16/10
Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Teilreparatur im Falle eines
wirtschaftlichen Totalschadens beim Unfallfahrzeug
1.Die Kosten für die Teilreparatur eines Fahrzeugs sind auch dann
ersatzfähig, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeugs
vorliegt. Dabei dürfen die Reparaturkosten nicht höher sein als die
Summe des Wiederbeschaffungswertes und das reparierte, verkehrssi-
chere Kfz muss mindestens ein halbes Jahr weiter vom Geschädigten
benutzt werden. 2.Ein merkantiler Minderwert kann nur berücksich-
tigt werden, wenn das Kfz vollständig und ordnungsgemäss wieder-
hergestellt worden ist und der Geschädigte im Verkaufsfall einen
Minderwert zu erwarten hat. (Aus den Gründen: ...Denn auch bei ei-
nem wirtschaftlichen Totalschaden ist der Geschädigte grds. nicht
daran gehindert, die von ihm getätigten, summenmässig über dem Wie-
derbeschaffungsaufwand liegenden Aufwendungen für eine Teilrepara-
tur geltend zu machen, wenn er dadurch das Fahrzeug in einen ver-
kehrssicheren Zustand versetzt und dieses über eine Zeitspanne von
sechs Monaten nutzt...). (s.a. Anmerkung von Zell = Dok.Nr. 91696).
Totalschaden
BGH: Fünf Monate behalten genügt nicht
Wenn der Geschädigte für die Reparatur eines unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands („WBW minus Rest“) liegenden Schadens keine Rechnung vorlegt, steht ihm nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu, wenn er den Wagen danach nicht noch sechs Monate weiter nutzt, sondern bereits nach fünf Monaten verkauft (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az. VI ZR 35/10, .
Beachten Sie: Das deckt sich mit der bisherigen Linie des BGH: Nur in eng begründeten Ausnahmefällen kann die Abschaffung des Fahrzeugs auch schon vor Ablauf der sechs Monate erfolgen, und zu einer solchen Ausnahmesituation hatte der Kläger nichts Sinnvolles vorgetragen. Hätte er den Wagen noch einen Monat länger behalten, hätten ihm die Nettoreparaturkosten zugestanden.
Wenn der Geschädigte für die Reparatur eines unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands („WBW minus Rest“) liegenden Schadens keine Rechnung vorlegt, steht ihm nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu, wenn er den Wagen danach nicht noch sechs Monate weiter nutzt, sondern bereits nach fünf Monaten verkauft.
Vorsicht bei Totalschaden
In einer Presseinformation weist der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK -, dem mehr als 750 selbständige Kfz-Sachverständigenbüros angehören, darauf hin, daß in sogenannten Totalschaden fällen die Abwicklung des Unfallschadens besonders schwierig sein kann.
Erreichen die Reparaturkosten 70 % des sogenannten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges und entschließt sich der unfallgeschädigte Autofahrer, sein Fahrzeug nicht mehr instand setzen zu lassen, kann die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den Unfallschaden abrechnen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes.
Gerade bei der Restwertermittlung kommt es häufig zu Überraschungen. Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung benennt Restwertangebote, die nicht selten deutlich über den Restwertangeboten liegen, die der Sachverständige im Gutachten ermittelt hat. Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes - AZ VI ZR 181/92; Urteil vom 6. April 1993 - der Restwert, den der Kfz-Sachverständige am allgemeinen Markt, d. h. am Markt der seriösen Gebrauchtwagenhändler und der Vertragshändler ermittelt hat. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem Preis bevor konkrete höhere Angebote der Versicherung vorliegen, trifft ihn kein Verschulden. Die höheren Angebote, die viele Versicherer regelmäßig vorlegen, beruhen auf Angeboten sogenannter spezialisierter Restwerthändler. In diesen Fällen kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, daß lediglich der Fahrzeugbrief von Bedeutung ist.
Der BVSK rät bei Unfallfahrzeugen, bei denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 50 % überschreiten, zu einer Entwertung des Fahrzeugbriefes bei den Zulassungsstellen, wie es auch das Bundesverkehrsministerium vorschlägt.
So kann der unfallgeschädigte Autofahrer sicherstellen, daß mit seinem Fahrzeug kein unseriöser Briefehandel oder unseriöser Reparaturtourismus in osteuropäische Länder betrieben wird !
Wünscht der Unfallgeschädigte seriöse Angebote, wo er sein totalbeschädigtes Fahrzeug "loswerden" kann, so kann er ohne Mehrkosten bei dem von ihm beauftragten Sachverständigen entsprechende Nachweise erfragen.
Erreichen die Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt hat, nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte im übrigen sein Fahrzeug instand setzen lassen. Bekundet der Geschädigte durch fachgerechte Instandsetzung und Weiternutzung sein besonderes Interesse am Erhalt seines Fahrzeuges, hat er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, auch wenn diese oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt, nicht über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.
Musterakte Nr. 2 – Der Restwert bei der Totalschadensabrechnung
Diverse Urteile und Infos hier :
http://www.verkehrslexikon.de/Module/TotalSchaden.htm
http://www.info-center-online.com/autounfall/totalschaden.htm
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/verkehrsrecht-a-z/t/totalschaden
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Totalschaden&stpos=0&s=R&verk=1&t=1