BVSK-Wertminderungsmodell
http://www.bvsk-2009.de/fileadmin/download/BVSK-RL-WM.pdf
 
Berechnung Wertminderung nach BVSK
http://www.bvsk-2009.de/fileadmin/download/BVSK-RL-WM-Berechnung.xls
 
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/merkantile-wertminderung-
 

AG Erkelenz zur Wertminderung bei älteren Fahrzeugen

Das AG Erkelenz hat einem Geschädigten mit Urteil vom 08.11.2011, Az. 14 C 331/11, eine Wertminderung von 200,00 € zugesprochen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Opel Vectra C Caravan, fünftürig, Antriebsart Diesel, Leistung 110 KW, Erstzulassung 30.09.2005, Baujahr 2005. Das Fahrzeug hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 86.000 km. Der von der beklagten Versicherung mal wieder pauschal in’s Feld geführten “50.000 km/5 Jahre”-Argumentation wurde eine Absage erteilt. Es war für das AG auch nicht wesentlich, dass es sich nur um den Ersatz eines geschraubten Teils handelte.
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Wertminderung für 11 Jahre alten PKW

Wieder eine Gerichtsentscheidung, die der angeblichen Grenze von 100.000 km bzw. einem Fahrzeugalter von fünf Jahren für die Zubilligung einer Wertminderung eine klare Absage: erteilt

Ist das Unfallfahrzeug bereits elf Jahre alt und hat eine Laufleistung von 183.502 km, kann dennoch ein merkantiler Minderwert bestehen, wenn sich das Kfz in einem außergewöhnlich guten Zustand befunden hat und nur einen Vorbesitzer hatte. Von einem sehr guten Zustand ist auszugehen, wenn kein Vorschaden gegeben ist, das Kfz scheckheftgepflegt war und der Wiederbeschaffungswert 8.000.- Euro beträgt.
Aus den Gründen: Das Gericht hat keine Bedenken, dass nach den Umständen des Einzelfalls als Ausnahme von der Regel bei dem erstmals am 01.10.1996 auf nur einen Vorbesitzer zugelassenen, zum Unfallzeitpunkt elf Jahre alten, unfallfreien, nicht vorbeschädigten, scheckheftgepflegten Fahrzeug in einem überdurchschnittlichen Pflegezustand mit einer Laufleistung von 183.502 km ein Minderwert zu bejahen ist. Es handelt sich dabei um eine Minderung des Verkaufswertes, der trotz völliger Instandsetzung deshalb verbleibt, weil ein Unfallfahrzeug schlecht verkäuflich ist.
LG Berlin 41 S 15/09 vom 25.o6.2009
Fundstelle: ADAJUR-ARCHIV #84536

 

Wertminderung auch bei 191.000 km und sieben Jahren

| Auch eine Laufleistung von 191.000 km bei einem Alter von sieben Jahren schließt nach Ansicht des AG Köln eine Wertminderung nicht per se aus, wenn das Fahrzeug noch in einem guten Allgemeinzustand ist. |
 
BEACHTEN SIE | Damit liegt das AG Köln ganz richtig (Urteil vom 17.12.2010, Az: 263 C 240/10;. Solange ein Fahrzeug nicht so wie entwertet ist, dass ein reparierter Unfallschaden keinen messbaren Einfluss mehr auf seine Vermarktungsmöglichkeit hat, wird ein typischer Gebrauchtwagenkäufer einen unfallfreien Gebrauchtwagen mit gleichen Eckdaten bevorzugen. Das Urteil entspricht zudem der BGH-Rechtsprechung, wonach es keine schematischen Grenzwerte für eine Wertminderung gibt.
 

Wertminderung bei sechs Jahre altem Pkw mit 130.000 km

Dass ein Pkw zum Unfallzeitpunkt bereits sechs Jahre alt ist und eine Laufleistung von etwa 130.000 km aufweist, bedeutet nicht, dass daran keine Wertminderung entsteht. Für die Höhe der Wertminderung ist in der Regel die Orientierung am Schadengutachten richtig.  
Im Urteilsfall hatte es der Versicherer abermals mit dem vom BGH längst erledigten Dauerbrenner versucht, wonach Wertminderung ab einem Alter von mehr als fünf Jahren und/oder 100.000 km Laufleistung nicht mehr entstehe. Dazu hatte der BGH ja bereits im Jahr 2004 ein Machtwort gesprochen (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03;). Im Übrigen hatte der Versicherer im Prozess bestritten, dass der Wagen - wie im Gutachten notiert - ohne Vorschäden sei. Das könne der Gutachter ja gar nicht wissen. Denn er habe das Fahrzeug nicht rundum mit einem Lackschichtendickenmesser untersucht. Dazu stellt das Gericht fest, dass eine solche Überprüfung nicht zum Standard eines Schadengutachtens gehöre. (AG Ansbach, Urteil vom 27.5.2010, Az: 3 C 2437/09)
 

Wertminderung
Hohe Wertminderung bei Oberklassewagen

Bei einem Schaden in Höhe von 4.427,79 Euro an einem neun Monate alten und etwa 2.000 km gelaufenen Audi A6 2,7 hat das OLG Celle die vom Sachverständigen geschätzte Wertminderung von 1.600 Euro akzeptiert. (Urteil vom 30.9.2009, Az: 14 U 63/09;).  
Beachten Sie: Das Gericht führte wörtlich aus, der „Minderwert dürfte bei Oberklassefahrzeugen eher höher ausfallen, weil Käufer dieser Fahrzeugklasse im Allgemeinen auf einen besonderen technischen Standard des Fahrzeugs Wert legen.“ Zurzeit kommt aber noch ein weiterer Faktor hinzu: Die typischen Flottenfahrzeuge sind mit einem Überangebot auf dem Gebrauchtmarkt präsent. Sie lassen sich schon in unfallfreiem Zustand eher schlecht vermarkten. Wenn der Käufer aber eine große Auswahl an unfallfreien Gebrauchten des gesuchten Typs vorfindet, dürfte sich ein fachgerecht reparierter Unfallschaden heute deutlicher auf den erzielbaren Verkaufspreis auswirken, als in normaleren Zeiten.  

AG KÖLN vom 17.12.2010,
263 C 240/10

Wertminderung in Höhe von 5% der Netto-Reparaturkosten bei über-

durchschnittlich gepflegtem sieben Jahre altem Unfallfahrzeug

Für ein sieben Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von
191.000 km, das sich in einem überdurchschnittlich gepflegten Zu-
stand befindet, kann eine Wertminderung in Höhe von 5% der Netto-
Reparaturkosten geltend gemacht werden. (Aus den Gründen: ...Die
Schadenshöhe ist im Wesentlichen unstreitig. Als Wertminderung er-
scheint ein Betrag von 200,-- Euro angemessen und ausreichend. Der
Sachverständige hat in seinem Gutachten u.a. auch darauf hingewie-
sen, dass die von ihm angenommene Wertminderung nicht auf dem Ver-
dacht eventuell verborgener Mängel beruht - dies mag bei den heuti-
gen Reparaturmöglichkeiten bei Durchführung einer fachgerechten Re-
paratur zweifelhaft sein - aber möglicherweise auf verbleibende
Restunfallspuren. Andererseits hat er auf den überdurchschnittlich
gepflegten Zustand des Fahrzeugs der Klägerin hingewiesen, so dass
eine Wertminderung von 200,-- Euro - ca. 5% der Netto-Reparatur-
kosten - angemessen und ausreichend erscheint...).

 
Wertminderung
Wertminderung für Taxi mit 140.000 km
Weder, dass es sich bei dem drei Jahre alten Auto mit einem Unfallschaden um ein Taxi handelt, noch, dass es bereits zirka 140.000 km Laufleistung aufweist, hindert die Entstehung und Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung (LG Köln, Urteil vom 12.11.2009, Az: 15 O 302/08;
Beachten Sie: Unverdrossen stellen einige Versicherungen gebetsmühlenartig die falsche Behauptung auf, an gewerblich genutzten Fahrzeugen entstehe keine Wertminderung. Das ist schlichter Unsinn, denn es geht um die Reaktion eines gedachten Käufers auf die Mitteilung, das angebotene Auto habe einen zwar reparierten, aber zuvor erheblichen Schaden gehabt. Auch bei einem gewerblich genutzten Auto wird der gedachte Käufer mit Kaufzurückhaltung reagieren. Die vermeintliche 100.000 km-Grenze ist Schnee von gestern. Der BGH hat längst klargestellt, dass es keine schematische Grenze mehr gibt (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03;. Weitere Urteile:  

  • AG Hamburg: VW Transporter, 157.000 km, 3 ½ Jahre alt (Urteil vom 22.2.2007, Az: 51 b C 134/06;).
  • LG Berlin: Pkw, 180.000 km, elf Jahre, besonders gut gepflegt (Urteil vom 25.6.2009, Az: 41 S 15/09;).
  • LG Hannover: VW Polo über 100.000 km; genaueres geht aus Urteil nicht hervor (Urteil vom 14.12.2007, Az: 9 S 60/07;).
  • OLG Oldenburg: Audi A 6, zirka 196.000 km, 3 ½ Jahre alt (Urteil vom 1.3.2007, Az: 8 U 246/06;).

Abwrackprämie beeinflusst Wertminderung

Hinsichtlich der Wertminderung gilt: Je gesuchter ein Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist, desto niedriger fällt die Wertminderung aus. Und je schlechter es auch ohne den Unfall verkaufbar wäre, desto intensiver wirkt sich die Eigenschaft „reparierter Unfallwagen“ aus. Das ist ganz schlicht das Ergebnis der Preisbildung durch Angebot und Nachfrage. Die Abwrackprämie wirkt sich am Neuwagenmarkt zurzeit weit positiver aus, als es vorab vermutet wurde. Doch immer, wenn in einem Marktgefüge an einem Zahnrad gedreht wird, dreht sich ein anderes Rad in die Gegenrichtung. Gebrauchtwagen in der Größenordnung von 5.000 bis 12.000 Euro gelten im Moment als nahezu unverkäuflich. Das wird wohl auch noch eine Weile so bleiben, denn wer einen Gebrauchten jenseits eines Alters von neun Jahren abschafft, war bisher ein typischer Gebrauchtwagenkäufer. Schon die vielen nicht vorverunfallten Gebrauchtwagen stecken also nun in einem verstopften Absatzkanal. Auf den zusätzlichen Gebrauchten nach Unfall (das ist ja die hypothetische Wertminderungssituation) wartet der Markt nicht. Vor diesem Hintergrund gibt es wenig Zweifel, dass im Moment von erhöhter Wertminderung auszugehen ist. Der Minderwert wird nämlich für den Zeitpunkt des Unfalls ermittelt. Dass sich die Situation vielleicht bis zum tatsächlichen Verkauf des Fahrzeugs verbessert haben wird, spielt überhaupt keine Rolle.  
Unser Tipp: Achten Sie also darauf, dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwerts nicht mittels seines Berechnungsprogramms nach „Schema F“ vorgeht. Hier ist nun wirklich Sachverstand gefragt.  
Hinsichtlich der Wertminderung gilt: Je gesuchter ein Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist, desto niedriger fällt die Wertminderung aus. Und je schlechter es auch ohne den Unfall verkaufbar wäre, desto intensiver wirkt sich die Eigenschaft „reparierter Unfallwagen“ aus.
Quelle: Unfallregulierung effektiv - Ausgabe 04/2009, Seite 1

HUK und DEKRA kürzen

Wertminderung bei älteren Fahrzeugen

http://ra-frese.de/2009/06/03/musterakte-nr-3-kuerzung-der-reparaturkosten-und-wertminderung/
 

Wertminderung bei geringem Schaden/geschraubten Teilen

Nach einer Entscheidung des AG Mölln vom 12.10.2007, Az. 3 C 280/07, ist ein merkantiler Minderwert auch dann zu ersetzen, wenn es sich um einen vergleichsweise geringen Schaden handelt. Ebensowenig sei entscheidend, dass nur geschraubte Karosserieteile (hier: hintere linke Tür und Radvollblende) ersetzt worden sei. Das Gericht stellt lebensnah und unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung darauf ab, dass die notwendige Offenbarung des Unfallschadens zu einem geringeren Erlös bei Veräußerung des Kraftfahrzeugs führt.

Merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen/mit hoher Laufleistung

Geschrieben von: RA FRESE

Man kann es ja nicht oft genug betonen: Eine schematische Grenze, daß bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 50.000 km oder bei einem Alter von mehr als 5 Jahren eine merkantile Wertminderung nicht anzusetzen ist, gibt es nicht. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 23.11.2004, DAR 2005, S. 78 f. deutlich festgestellt. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1979 war eine Obergrenze von 100.000 km angedacht worden. In seiner jüngeren Entscheidung hat der BGH als ausschlaggebendes Kriterium aber die Beeinflussung des Werts auf dem Gebrauchtwagenmarkt angenommen; die Schätzungen von Organisationen wie Schwacke oder DAT gingen inzwischen bis zu einem Fahrzeugalter bis 12 Jahre zurück und beinhalteten unfallfreie Fahrzeuge. Der BGH trägt damit auch dem Umstand Rechnung, daß heutige Fahrzeug eine durchschnittliche Laufleistung jenseits der 250.000 km erreichen.
Bei manchem ist das bis heute nicht angekommen. Die beiden Schätzmethoden Ruhkopf/Sahm und Halbgewachs/Berger sind meines Ermessens deswegen heute nicht brauchbar. Ich bin dazu übergegangen, bei jedem unfallbeschädigten Fahrzeug, welches sich nicht außerhalb vernünftiger Grenzen (also zB wie im entschiedenen BGH-Urteil: 16 Jahre alt, Wiederbeschaffungswert 2.100,00 €) bewegt, eine Wertminderung anzusetzen. Mit ca. 10 % der Reparaturkosten liegt man da gar nicht so falsch.
Die Instanzgerichte müssen nun klären, innerhalb welcher Grenzen eine Wertminderung zuerkannt werden kann. Das OLG Oldenburg ist in einem Urteil vom 01.03.2007, Az. 8 U 246/06 - zitiert nach NJW-aktuell, Heft 36/2007, S. VIII - der Auffassung, daß auch bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung jenseits der 195.000 km ein ersatzfähiger Minderwert zu bejahen sei. Da wird die Latte aber sehr hoch gehängt….
Update 20.11.2007:
Der merkantile Minderwert ist - unabhängig von der Durchführung der Reparatur - erstattungsfähig (vgl. LG Oldenburg, Zfs 1999, S. 335 f.; OLG Frankfurt, Urteil v. 16.07.1998, zitiert nach Juris; LG Hanau, zitiert nach http://www.captain-huk.de/).
Denn ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht, hat auf den merkantilen Minderwert keinen Einfluss, da der Grund für die Wertminderung (Fahrzeug als Unfallwagen) selbst bei einer durchgeführten Reparatur nicht beseitigt wird.
Update 25.04.2008: Nach Ansicht des LG Hannover (Urteil vom 14.12.2007, Az. 9 S 60/07, VRR 2008, S. 147) ist nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs abzustellen, sondern vielmehr auf die Bedeutung, die die Laufleistung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt habe. Das LG sprach dem Geschädigten eine Wertminderung zu, der mit seinem mehr als 5 Jahre alten und mehr als 100.000 km gelaufenen VW Polo einen Unfall erlitten hatte, der zu einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden in Höhe von rund 3.000,00 € geführt hatte.

Merkantiler Minderwert an Kfz aller Art

Die Schadenposition der Wertminderung ist seit Jahren heiß umkämpft. Das liegt auch daran, dass der BGH lange Zeit keinen Fall hatte, um zu den Hauptargumenten beider Seiten Stellung zu nehmen.  

Erst nach einer noch nicht lange zurückliegenden Änderung der Zivilprozessordnung, die BGH-Entscheidungen nun nicht mehr von einem hohen Eingangsstreitwert abhängig macht, wurde wieder ein Fall bis ans oberste Zivilgericht getrieben. Das Ergebnis ist für die Geschädigten sehr erfreulich.  
Merkantiler Minderwert spielt wesentliche Rolle
Bei der Wertminderung sind zwei Unterpunkte zu betrachten: Neben dem in der Regulierungspraxis heute praktisch unbedeutendem „technischen“ Minderwert (vollständige Reparatur geht nicht, es bleiben zwingend Rückstände) geht es vor allem um den „merkantilen“ Minderwert: Zwar wurde das Fahrzeug ordnungsgemäß in Stand gesetzt. Dennoch ist es danach am Markt weniger wert.  
Von Versicherungsseite wurde und wird oft eingewandt, bei heutiger Reparaturtechnik und -qualität gebe es keinen Anlass mehr für diese Schadenposition. Der BGH dagegen hat betont, es komme nach wie vor darauf an, wie der typische Gebrauchtwagen-Käufer reagiert, wenn ein ihm angebotenes Fahrzeug ein repariertes Unfallfahrzeug ist. Solange der Interessent mit Kaufzurückhaltung oder mit Preisabschlägen antwortet, muss es die daraus resultierende Verminderung des Verkaufswerts auch weiterhin als Schadenposition geben.  
Dem BGH ist durchaus bewusst, dass die Anforderungen an die Reparaturtechnik heute so hoch ist, wie nie zuvor (hochfeste Stähle, Sandwichstähle, Zusammenhang zwischen Karosseriestruktur und Sicherheitskomponenten wie Airbag, Gurtstraffer). Gerade deshalb hat er in dem Urteil den merkantilen Minderwert als Schadenposition bestätigt. Denn mit den hohen Anforderungen steigen die Risiken.  
Alter und Laufzeit keine schematischen Grenzen
Streitpunkt des Falles vor dem BGH war vor allem, ob ein bestimmtes Fahrzeugalter („fünf Jahre“) oder eine bestimmte Laufleistung („100.000 km“) eine schematisch anzuwendende Grenze für den merkantilen Minderwert sind.  
Solche Grenzen wurden von Seiten der Versicherungen ja gerne ins Feld geführt, und sie bestimmten über Jahrzehnte auch die Sichtweise vieler Sachverständiger.  
Ältere Rechtsprechung überholt
Zuzugeben: Aus früheren Jahren gibt es durchaus nennenswerte Urteile, die diese Linie stützen. Man muss sich aber vor Augen halten, in welcher Zeit diese Rechtsprechung ihre Wurzeln hat. Die meisten der Urteile entstammen den siebziger und achtziger Jahren. Für damalige Verhältnisse – und zum Urteilszeitpunkt waren die betroffenen Autos ja regelmäßig schon fünf Jahre oder mehr im Betrieb – hatte eine Fünf-Jahres-Grenze oder eine 100.000 km-Grenze zweifellos ihre Berechtigung.  
Rost war ein bestimmendes Thema jener Jahre. Viele fünf Jahre alten Autos hatten nicht mehr ihre originale Karosseriestruktur. Korrosionsreparaturen an Schweller, Front- und Abschlussblechen, geschweißten Kotflügeln etc. waren eher die Regel als die Ausnahme. Der Unfallschaden war nicht mehr der erste Eingriff in die Karosseriestruktur.  
Mit 100.000 km Laufleistung waren viele Pkw am Ende ihrer Gesamtlebensdauer. Man erinnere sich an die damaligen Inspektionsintervalle von 5.000 km oder weniger! Jedenfalls war es alles andere als alltäglich, dass ein Pkw eine sechsstellige Laufleistung erreichte.  
So oder so: mit einem hochgradig korrosionsträchtigen Alter von fünf Jahren und/oder einer Laufleistung von 100.000 km war ein durchschnittlicher Gebrauchtwagen damals bereits so weit entwertet, dass der reparierte Unfallschaden keinen nennenswerten Einfluss auf den zu erzielenden Preis mehr hatte.  
Langlebigkeit der Fahrzeuge
Fortschrittliche Instanzrechtsprechung hatte seit den neunziger Jahren erkannt, dass die Langlebigkeit von Autos deutlich zugenommen hat. Rost ist kein Thema mehr (jedenfalls kein Struktur zerstörendes), und Laufleistungen von 100.000 km machen Gebrauchtwagen-Käufern kaum Angst. Bei heutigen Verhältnissen sind nicht wenige Fahrzeuge bei einem solchen Kilometerstand gerade erst bei der dritten – einige gar erst bei der zweiten – Inspektion gewesen.  
So ist es keine Überraschung, dass sich der BGH dieser Sichtweise angeschlossen hat: Es gibt keine schematisch anzuwendende Grenze nach Alter oder Laufleistung, die eine Wertminderung entfallen lässt (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03);
Das Gericht deutet in dem Urteil an, dass es über eine Zehn-Jahres- oder 200.000 km-Grenze nachgedacht, diese Überlegung aber verworfen hat. Allein bestimmend ist das Verhalten des Marktes. Das ist auch richtig so, denn es sind ohne weiteres Konstellationen sehr junger Vielfahrerautos (drei Jahre je 70.000 km) wie auch wenig gefahrener, aber im Grundsatz werthaltiger Autos mit mehr als zehn Jahren Alter (zum Beispiel Sportwagen süddeutscher Herkunft) denkbar, bei denen sich am Gebrauchtwagen-Markt die Frage „Unfall oder nicht“ noch erkennbar wertbestimmend auswirkt.  
Aber alles hat seine individuellen Grenzen. Im Urteilsfall ging es um einen 16 Jahre alten 124er Mercedes mit 164.000 km Laufleistung und einem Wiederbeschaffungswert von knapp über 2.000 Euro. Es handelte sich also nicht um ein (bei der Baureihe ohne weiteres denkbares) Liebhaber-Fahrzeug, sondern um einen verschlissenen Gebrauchtwagen. Hier hat der BGH den Unfallschaden, der ja auch nicht besonders hoch gewesen sein kann, als nicht mehr spürbar Wert beeinflussend eingestuft. Auch das ist sicher richtig.  
Fazit: Das Thema „fünf Jahre und/oder 100.000 km“ ist damit geklärt.  
Was gilt bei Nutzfahrzeugen und Motorrädern
Wie sieht es bei Nutzfahrzeugen (Nfz) und Motorrädern aus Auch hier treffen phantasievolle Gegenargumente auf das einzig bestimmende Thema: Was sagt der Markt  
Der BGH hat entschieden, dass auch an Nfz merkantiler Minderwert entstehen kann (BGH, VersR 1980, 46). Bei der Bemessung kommt es sicher stark auf den Einsatzzweck an. Ein Baustellenkipper in seinem harten Einsatz ist auch ohne Unfall regelmäßig mechanischen Verformungen ausgesetzt, so dass sich überschaubare Unfallschäden weniger auf den Wert auswirken, als bei einem noblen Reisebus.  
Auch bei Motorrädern kann merkantile Wertminderung entstehen. Das von Versichererseite vielfach vorgebrachte Argument, Motorräder würden typischerweise durch den Austausch ganzer Komponenten in Stand gesetzt, so dass quasi der Neuherstellungsvorgang wiederholt werde, trifft den Kern der Sache nicht. Dies wäre ein Abwehrargument für einen eventuellen technischen Minderwert. Hier geht es aber um die Frage, ob der typische Fahrer eines gebrauchten Motorrads mit Kaufzurückhaltung und Preisabschlag reagiert, wenn ein Motorrad vorverunfallt war (LG Ulm, VersR 1984, 1178; LG Aschaffenburg, DAR 1991, 355; OLG Köln, r+s 1979, 103).  
Ermittlung des merkantilen Minderwerts
Wie wird der merkantile Minderwert überhaupt ermittelt Welche der diversen Berechnungsmethoden (zum Beispiel „Halbgewachs/Zeisberger“ oder „Hamburger Modell“ oder „Heintges“ oder „Ruhkopf/Sahm“) zu bevorzugen ist, ist aus rechtlicher Sicht allenfalls eine Glaubensfrage. Denn der Minderwert ist nicht per Berechnung, sondern am Markt zu ermitteln. Die Berechnungsmethode hat allenfalls die Funktion, den am Markt gefundenen Betrag auf Plausibilität zu überprüfen. Dass aus praktischen Gründen nahezu alle Sachverständigen umgekehrt vorgehen, ist dogmatisch nicht korrekt, aber unter dem Gesichtspunkt der Massenhaftigkeit der Fragestellung pragmatisch sinnvoll.  

Nach einem unverschuldeten Unfall auf merkantile Wertminderung achten!

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK- weist in einer Stellungnahme darauf hin, dass geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldetem Unfall in sehr vielen Fällen auf die sogenannte merkantile Wertminderung verzichten, obschon an ihrem Fahrzeug auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur ein oft erheblicher Wertverlust verbleibt, der durch die sogenannte merkantile Wertminderung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung auszugleichen ist.
Insbesondere in Fällen, in denen der Geschädigte darauf verzichtet, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, fällt die merkantile Wertminderung, die oft mehr als 10% des Fahrzeugschadens ausmachen kann, unter den Tisch. Erstellt bspw. lediglich das Autohaus einen Kostenvoranschlag, ist hierin nie eine Angabe zur merkantilen Wertminderung enthalten. Es liegt dann oft im alleinigen Ermessen des Versicherers, ob diese Schadenposition ausgeglichen wird.
Der BVSK, dem mehr als 800 Sachverständigen-Büros in ganz Deutschland angehören, weist auch darauf hin, dass nicht nur bei jüngeren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung anfallen kann, sondern nach neuerer Rechtsprechung auch bei älteren Fahrzeugen sehr wohl eine Wertminderung zu erstatten ist.
Der BVSK hat ein Wertminderungsberechnungsmodell entwickelt, das weniger die reine Reparaturkostenhöhe, als vielmehr das Risiko berücksichtigt, dass verdeckte oder spätere Schäden auch nach durchgeführter Unfallschadeninstandsetzung auftauchen. Dieses Risiko führt bei einem späteren Verkauf des Fahrzeuges dazu, dass ein Käufer nur bereit ist, dieses Fahrzeug bei einem erheblichen Abschlag auf den üblichen Kaufpreis zu erwerben.
Der BVSK weist darauf hin, dass der geschädigte Autofahrer gut beraten ist, die Schadenfeststellung nicht einem Sachverständigen des Versicherers zu überlassen, sondern unabhängiger Sachverstand in Anspruch genommen werden sollte, denn nur dies garantiert, dass tatsächlich frei von Einflüssen Dritter der vollständige Schaden einschließlich der merkantilen Wertminderung aufgeführt wird.

Wertminderung bei knapp 200.000 km

Bei einem zum Unfallzeitpunkt 3 ½ Jahre alten Audi A6 Avant TDI mit einer Laufleistung von 195.648 km hatte der Sachverständige eine Wertminderung von 250 Euro ermittelt. Die Versicherung setzte sich zur Wehr mit dem abgegriffenen Argument, ab 100.000 km wirke sich ein Unfallschaden nicht mehr wertmindernd aus. Das OLG Oldenburg hingegen verwies auf die BGH-Entscheidung vom 23. November 2004 (Az: VI ZR 357/03 und verneinte die Anwendung einer starren 100.000-km-Grenze. Insbesondere, weil das konkret betroffene Fahrzeug noch nicht alt war, hat das Gericht die vom Sachverständigen festgestellte Wertminderung bestätigt.  
Beachten Sie: Der Unfall ereignete sich kurz vor Veröffentlichung der maßgeblichen BGH-Entscheidung im Frühjahr 2004. So ist es verzeihlich, dass die Versicherung außergerichtlich noch die bis dahin in der Instanzrechtsprechung vereinzelt auch noch gesehene vermeintliche 100.000-km-Grenze einwandte. Es gibt inzwischen bei den Amts- und Landgerichten eine klare Linie: Es kommt auf den Einzelfall und nicht auf schematische Grenzen an (siehe auch AG Hamburg, Urteil vom 22.2.2007, Az: 51 b C 134/06; (Urteil vom 1.3.2007, Az: 8 U 246/06)

AG Fürstenwalde spricht merkantile Wertminderung auch bei 7 Jahre altem Fahrzeug zu

 
Das AG Fürstenwalde hat mit Urteil vom 24.07.2008 - 12 C 102/08 - die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Aus den Gründen:
Die Klage auf Zahlung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 250,00 € ist begründet. Unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges der Klägerin gegenüber zu 100 % einzustehen. Zu den Schäden der Klägerin gehört auch der merkantile Minderwert des verunfallten Fahrzeuges in Höhe von 250,00 €. Zwar entfällt bei Kraftfahrzeugen eine merkantile Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen und nach einer in der Vergangenheit häufig vertretenen Auffassung sollte die Grenze hierfür bei 5 Jahren oder 100.000 km liegen.
 
Ob diese Grenze heute noch gelten kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls kann nach den Umständen des Einzelfalls auch bei älteren Kraftfahrzeugen (älter als 5 Jahre) und bei größerer Fahrleistung (mehr als 100.000 km) ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 251 Rn. 14 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin die merkantile Wertminderung verlangen, weil ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung einen für sein Alter von 7 Jahren außerordentlich geringen Kilometerstand von 31.542 km aufgewiesen hat. Das Gericht ist der freien Überzeugung, dass das Klägerfahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine Wertminderung merkantil erlitten hat und diese durch den Gutachter mit 250,00 € angemessen bewertet worden ist. Diese Überzeugung hat das Gericht gewonnen aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen.
 

Merkantiler Minderwert bei Motorrädern

 
Eine in der außergerichtlichen Schadenregulierung viel diskutierte, in der Rechtsprechung jedoch nur gelegentlich Widerhall findenden Frage, ist die nach Wertminderung bei unfallbeschädigten Motorrädern.
 
Gelegentlich wird behauptet, ein merkantiler Minderwert könne bei Motorrädern nicht eintreten, weil - anders als bei Pkw - selten ausgebeult oder gerichtet werde. Die Regel sei der Austausch ganzer Komponenten mit der Folge, daß keine Wertminderung verbliebe.
 
Diese Argumentation geht jedoch am Thema vorbei. Zu diskutieren ist nicht die technische Wertminderung, sondern der merkantile Minderwert. Das Argument des Austausches ganzer Baugruppen zielt auf die technische Werthaltigkeit des reparierten Motorrades ab.
 
Wie der BGH zur Problematik des merkantilen Minderwertes bei Nutzfahrzeugen (BGH VersR 80, 46 ff) sowie auch an anderen Stellen dargelegt hat, ist der merkantile Minderwert am Marktverhalten des potentiellen Gebrauchtfahrzeugkäufers festzumachen. Wenn am Gebrauchtfahrzeugmarkt für ein vormals unfallbeschädigtes, jedoch vollständig repariertes Zweirad lediglich ein geringerer Preis zu erzielen ist als für ein niemals unfallbeschädigtes, ansonsten jedoch völlig gleichwertiges Fahrzeug, dann liegt ein merkantiler Minderwert durch das Unfallereignis vor. Mehr noch als bei Pkw reagiert der Motorradmarkt mit solcher Kaufzurückhaltung. Die Eigenschaft, ein Unfallfahrzeug zu sein, ist für Motorradverkäufer unter kaufrechtlichen Gesichtspunkten ebenso (ungefragt) offenbarungspflichtig, wie bei Pkw. Wer dieser Verpflichtung nachkommt, wird sich regelmäßig einer Kaufablehnung oder einem verminderten Kaufpreisangebot gegenübersehen. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, daß die Angst vor versteckten Mängeln - ob diese objektiv begründet ist oder lediglich subjektiv vorliegt, spielt im Hinblick auf das Kriterium »Marktverhalten« keine Rolle - wohl noch ausgeprägter als im Bereich der Kraftwagen. Dies ist auch nachvollziehbar, weil eine nicht gänzlich stimmige Fahrwerksgeometrie sich viel verhängnisvoller auswirken kann, als eine verstellte Spur beim Pkw. Nicht zuletzt werden Motorräder selten unter Zweckgesichtspunkten gekauft. Sie sind in der Regel im Bereich des »Edelspielzeugs« anzusiedeln. Weil eine Kaufentscheidung insbesondere für hochwertige Motorräder selten Ausfluß einer Kosten-/Nutzen-Analyse ist, spielt hier die subjektive Komponente deutlich hinein.
 
Im folgenden sind Rechtsprechungsbeispiele aufgezeigt:
 
AG Hochheim, 2 C 279/77, veröffentlicht in r+s 78, 173:
 
»Auch wenn bei der Reparatur des Motorrades neue Teile eingebaut worden sind, so bleibt gleichwohl ein merkantiler Minderwert, der sich beispielsweise dann zeigt, wenn das Motorrad verkauft und angegeben werden muß, daß es einen Unfall erlitten hat.«
 
Diverse Urteile und Infos hier:
http://www.captain-huk.de/Kategorie/wertminderung/
http://www.verkehrslexikon.de/Module/WertMinderung.htm
http://ra-frese.de/2008/08/19/wertminderung-bei-alteren-fahrzeugen-2/
 
Geschrieben von: RA FRESE

Man kann es ja nicht oft genug betonen: Eine schematische Grenze, daß bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 50.000 km oder bei einem Alter von mehr als 5 Jahren eine merkantile Wertminderung nicht anzusetzen ist, gibt es nicht. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 23.11.2004, DAR 2005, S. 78 f. deutlich festgestellt. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1979 war eine Obergrenze von 100.000 km angedacht worden. In seiner jüngeren Entscheidung hat der BGH als ausschlaggebendes Kriterium aber die Beeinflussung des Werts auf dem Gebrauchtwagenmarkt angenommen; die Schätzungen von Organisationen wie Schwacke oder DAT gingen inzwischen bis zu einem Fahrzeugalter bis 12 Jahre zurück und beinhalteten unfallfreie Fahrzeuge. Der BGH trägt damit auch dem Umstand Rechnung, daß heutige Fahrzeug eine durchschnittliche Laufleistung jenseits der 250.000 km erreichen.
Bei manchem ist das bis heute nicht angekommen. Die beiden Schätzmethoden Ruhkopf/Sahm und Halbgewachs/Berger sind meines Ermessens deswegen heute nicht brauchbar. Ich bin dazu übergegangen, bei jedem unfallbeschädigten Fahrzeug, welches sich nicht außerhalb vernünftiger Grenzen (also zB wie im entschiedenen BGH-Urteil: 16 Jahre alt, Wiederbeschaffungswert 2.100,00 €) bewegt, eine Wertminderung anzusetzen. Mit ca. 10 % der Reparaturkosten liegt man da gar nicht so falsch.
Die Instanzgerichte müssen nun klären, innerhalb welcher Grenzen eine Wertminderung zuerkannt werden kann. Das OLG Oldenburg ist in einem Urteil vom 01.03.2007, Az. 8 U 246/06 - zitiert nach NJW-aktuell, Heft 36/2007, S. VIII - der Auffassung, daß auch bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung jenseits der 195.000 km ein ersatzfähiger Minderwert zu bejahen sei. Da wird die Latte aber sehr hoch gehängt….
Update 20.11.2007:
Der merkantile Minderwert ist - unabhängig von der Durchführung der Reparatur - erstattungsfähig (vgl. LG Oldenburg, Zfs 1999, S. 335 f.; OLG Frankfurt, Urteil v. 16.07.1998, zitiert nach Juris; LG Hanau, zitiert nach http://www.captain-huk.de/).
Denn ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht, hat auf den merkantilen Minderwert keinen Einfluss, da der Grund für die Wertminderung (Fahrzeug als Unfallwagen) selbst bei einer durchgeführten Reparatur nicht beseitigt wird.
Update 25.04.2008: Nach Ansicht des LG Hannover (Urteil vom 14.12.2007, Az. 9 S 60/07, VRR 2008, S. 147) ist nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs abzustellen, sondern vielmehr auf die Bedeutung, die die Laufleistung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt habe. Das LG sprach dem Geschädigten eine Wertminderung zu, der mit seinem mehr als 5 Jahre alten und mehr als 100.000 km gelaufenen VW Polo einen Unfall erlitten hatte, der zu einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden in Höhe von rund 3.000,00 € geführt hatte.
 
http://www.info-center-online.com/autounfall/minderwert_berechnen.htm
 
Weiteres siehe auch unter:
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Wertminderung&stpos=0&s=R&verk=1&t=1
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/verkehrsrecht-a-z/w/wertminderung