Urteilslisten Sachverständigenhonorar
SV-Honorar / HUK-Coburg
http://www.bvsk.de/uploadpresse/HONORARBEFRAGUNG-2008.pdf

http://www.bvsk-2009.de/fileadmin/download/Honorarhoehe-Nachbesichtig_2007.pdf
 

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AG OFFENBACH vom 26.06.2012,

36 C 344/11

Erstattungsfähigkeit von 25% der Nettoreparaturkosten als pauschale

Sachverständigenkosten bei einem Bagatellunfall

Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls kann bei einem Bagatellschaden
pauschal bis zu 25% der Nettoreparaturkosten als Sachverständigen-
kosten ersetzt verlangen. (Aus den Gründen: ...Der Kläger besitzt
aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weitere Zahlung i.H.v.
63,04 € gegenüber der Beklagten aus §§ 823 ff., 249 BGB. Das Gericht
vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte im Falle eines Kfz-
Schadens Sachverständigenkosten von pauschal bis zu 25% der Nettore-
paraturkosten verlangen kann. Das sind im vorliegenden Fall 120,31
€, wovon die Bekl. 57,27 € bereits gezahlt hat, so dass ein offener
Restbetrag i.H.v. 63,04 € verbleibt. Damit sind nach Auffassung des
Gerichts auch sämtliche weiteren für die Erstellung der Kalkulation
anfallenden Positionen wie Lichtbilder und Kopien abgegolten. Hin-
sichtlich der Fahrtaufwendungen fragte sich auch, weshalb die Ge-
schädigte nicht einen Gutachter im Bereich ihres Wohnorts beauftragt
hat, der keine Fahrtkosten hätte in Rechnung stellen müssen...).
 

 
 

Kosten für Reparaturnachweis in der Regel erstattungsfähig

 
| Wird für die Schadenabrechnung ein Reparaturnachweis benötigt, darf der Geschädigte einen solchen vom Schadengutachter erstellen lassen. Hat dieser einen moderaten Preis (im konkreten Fall 55 Euro), verstößt der Geschädigte damit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, entschied das AG Esslingen ( Urteil vom 28.8.2012, Az. 10 C 994/12 ;
 
Ein Reparaturnachweis wird beispielsweise benötigt, wenn das Fahrzeug auf Wunsch des Kunden nur teilweise repariert wurde (zum Beispiel nur soweit, dass es verkehrssicher und fahrbereit ist) und das Fahrzeug während dieser Zeit nicht genutzt werden konnte. In diesem Fall ist die Vorlage der Reparaturrechnung nicht sinnvoll, weil der Versicherer behaupten könnte, der sich aus der Rechnung ergebende Betrag begrenze den Schadenersatz.
 

PRAXISHINWEIS | Wer Nutzungsausfallentschädigung beansprucht, muss keine Rechnung vorlegen. Er muss lediglich nachweisen, dass das Fahrzeug nicht nutzbar war. Bei einem unfallbedingt nicht mehr fahrfähigen Fahrzeug liegt der Ausfall ab dem Unfall auf der Hand. Allerdings kann „fiktiv“ und „konkret“ nicht dergestalt gemischt werden, dass die Reparaturkosten nach Gutachten und die Ausfallzeit darüber hinausgehend konkret verlangt werden. Die Obergrenze ist dann die Wartezeit auf das Gutachten plus darin ausgewiesene Reparaturdauer.

 
 
http://ra-frese.de/2012/11/27/ag-essen-kosten-fuer-ergaenzungsgutachten-sind-erstattungsfaehig/
 
 
 
Der Direktor des AG Baden-Baden spricht die Stellungnahmekosten zur Überprüfung des Prüfberichtes als Schadensersatzanspruch dem Geschädigten mit Urteil vom 13.1.2012 – 1 C 222/11 – als abgetretenes Recht des Gutachters zu.
 

Ersatz der Gutachterkosten bei willkürlicher Kürzung

 

OLG KÖLN vom 23.02.2012,
7 U 134/11

Kostentragungspflicht auch für objektiv unbrauchbares Sachverstän-

digengutachten bei fehlendem Verschulden des Geschädigten

1.Auch die Kosten für ein objektiv ungeeignetes Sachverständigen-
gutachten sind zu erstatten, da der Schädiger das Risiko des Fehl-
schlagens trägt. 2.Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn dem Ge-
schädigten ein Auswahlverschulden bzgl. eines geeigneten Sachver-
ständigen trifft oder das Gutachten aufgrund unzutreffender Infor-
mationen durch den Geschädigten (hier Verschweigen von Vorschäden)
unbrauchbar geworden ist. (Aus den Gründen: ...Vorliegend hat der
Kläger den Sachverständigen nicht über das Vorhandensein von unre-
parierten Vorschäden informiert, so dass sämtliche Schäden des
Fahrzeugs in die Kostenkalkulation des Sachverständigen eingeflos-
sen sind. Noch im Prozess hat der Kl. wiederholt vorgetragen, dass
sämtliche geltend gemachten Schäden durch das streitgegenständliche
Unfallgeschehen und nicht durch den - unstreitigen - vorangegange-
nen Unfall entstanden seien. Erst auf Vorlage des Sachverständigen-
gutachtens hat der Kl. seinen Vortrag entsprechend angepasst...).

 

Stellungnahmekosten des Sachverständigen
 
 

Häufig kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen die im Schadens-gutachten aufgeführten Schadenspositionen, das der Geschädigte der Versicherung zwecks Schadensregulierung eingesandt hat. Der Geschädigte ist häufig technischer Laie, zumal man nicht jeden Tag einen Unfall erleidet. Er ist daher aufgrund der Kürzungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gezwungen, den von ihm zur Erstellung des Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen erneut zu beauftragen, nunmehr zu den Kürzungen der Versicherung Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist der Sachverständige berechtigt, sich honorieren zu lassen (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304). Von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte diese Stellungnahmekosten erstattet verlangen. Diese Kosten sind Rechtsverfolgungskosten, weil der Geschädigte regelmäßig mangels hinreichender Sachkenntnis ohne sachverständige Beratung nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. Zu der sachverständigen Beratung fehört auch die Stellungnahme zu den Kürzungspositionen. Diese Fragen kann ein Laie nicht beantworten, so dass der Geschädigte als technischer Laie die Stellungnahme des Sachverständigen für erforderlich erachten durfte (vgl. AG Frankfurt/Oder Urt. v. 9.3.2006 – 2.6 C 979/05 -; AG Saarbrücken Urt. v. 22.11.2007 – 5 C 489/07 -; AG Essen Urt. v. 6.10.2008 – 11 C 343/08 -; AG Aachen Urt. v. 15.9.2008 – 120 C 225/08 -; Wortmann DS 2009, 300, 304).

 
Kosten einer Schaden-kalkulation durch einen Kfz-Sachverständigen
Die Kosten für die Schadenkalkulation durch einen Sachverständigen, die einen deutlich geringeren Umfang als ein Schadengutachten hat und auch deutlich weniger kostet, ist durch die gegnerische Haftpflichtversicherung auch dann zu ersetzen, wenn der Schaden unter der Bagatellschadengrenze liegt. Es handelt sich insoweit gerade nicht um ein Schadengutachten.
AG Minden, Urteil vom 31.05.2011, AZ:21 C 92/11
 
http://www.unfallzeitung.de/zeitung/die-erstattungsfaehigkeit-der-sachverstaendigenkosten-im-haftpflichtschadensfall
 
http://www.unfallzeitung.de/faq/kosten-der-reparaturbestaetigung
 
http://www.unfallzeitung.de/faq/stellungnahmekosten-des-sachverstaendigen
 

AG München entscheidet mit Urteil vom 18.8.2011 -333 C 7760/11-, dass auch bei geringem Schaden Gutachten eingeholt werden darf.

 

AG Wiesbaden spricht mit Urteil vom 28.7.2011 -92 C 7167/10 (82)- die Sachverständigenkosten für die Teilnahme an der Gegenüberstellung gegen die HUK-Coburg zu.

 
Kfz-Schadensrecht
Sind die Sachverständigenkosten beim Mitverschulden des Geschädigten zu quoteln?
http://beck-online.beck.de/default.aspx?sec=ICAgIGJlY2swNGY0ZTYwN2RmNTA0OTQ2g%2f63QZUqruoYGMuROctn%2fd5Z5GTCeXRQJf9nb2iMdZe0OJwY8bXokZhAhu6AAUt%2bFJl7jVp6pSe%2b8852pvg%2bTSGbPsd%2fTPDqB3%2b2D9t0eBTupkfiJLwHpb6EJZoh6rHv
 
AG Achern urteilt zu den Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht
 

Bereitstellungskosten und Demontage für Gutachter

 
files/shared/Bereitstellungskosten_f__r_SV.pdf

 

OLG FRANKFURT AM MAIN vom 5.04.2011,
22 U 67/09

Volle Ersatzfähigkeit der Kosten für ein Sachverständigengutachten

auch im Falle einer Quotenbildung

Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind
auch im Falle einer Haftungsverteilung in vollem Umfang zu erstat-
ten. (Aus den Gründen: ...Zwar werden die Sachverständigenkosten
zur Feststellung des Schadens als unmittelbarer Sachschaden betrach-
tet, sodass sie im Rahmen des Quotenvorrechts als quotenbevorrech-
tigt angesehen werden. Dies würde dafür sprechen, dass sie dem
gleichen Schicksal unterliegen wie der eigentliche Schaden. Ande-
rerseits handelt es sich bei den Kosten des Sachverständigengutach-
tens um solche, die der Schadensfeststellung dienen, also aus-
schliesslich erforderlich sind, um den aufgrund der jeweiligen Haf-
tungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstan-
denen Gesamtschadens von dem Schädiger erstattet zu bekommen. Im
Gegensatz zu den Reparaturkosten fallen Sachverständigenkosten re-
gelmässig überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall voll-
ständig selbst verursacht hat...).

 

Volle Erstattung der Gutachtenkosten auch bei Quote

Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Gutachtenkosten auch dann in voller Höhe erstatten, wenn der Geschädigte eine Mithaftungsquote trägt. Das hat nun auch das OLG Rostock entschieden (Urteil vom 25.2.2011, Az: 5 U 122/10;) 
Beachten Sie: Das ist ungewohnt, aber sinnvoll: Wenn der Geschädigte den Schaden nach Quote beziffern will, muss er ein „ganzes“ Gutachten haben. Zu den Gutachtenkosten das OLG wörtlich: „… weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens beziffern und belegen muss; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen ... .” Der Senat weist dann auch noch darauf hin, dass es dem Sachverständigen unmöglich ist, ein Gutachten über den quotalen Schaden zu erstellen.  
Im gleichen Sinne hatte auch schon das AG Siegburg mit Urteil vom 31.3.2010, Az: 111 C 10/10;  entschieden.  

Praxishinweis: Quotenschäden gehören ohnehin in anwaltliche Hände, und dann muss vor dem Hintergrund des OLG-Urteils versucht werden, die Rechtsprechung des örtlichen Gerichts dazu in diese Richtung zu bewegen. Allerdings muss man auch mit einer „Das haben wir hier noch nie so gemacht“-Haltung bei den Instanzgerichten rechnen. Dennoch: Steter Tropfen höhlt den Stein, das haben die Versicherer zu mehreren Fragen durch ausdauerndes Prozessieren ja vorgemacht.  

 
 

LG Wuppertal spricht mit Berufungsurteil vom 9.6.2011 – 9 S 174/10 – im Quotenfall die vollen Sachverständigenkosten zu.

 

OLG Rostock verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars beim “Quotenschaden” (Az.: 5 U 144/10 vom 18.03.2011)

 
AG Norden spricht bei Haftungsteilung 100 % Sachverständigen-Honorar zu und sieht den Nutzungsausfallanspruch bereits auf Grundlage des Schadensgutachtens
 
AG Bad Doberan: Volle SV-Kosten auch bei Quotenschaden
 

Sachverständigenhonorar

Gutachtenkosten auch bei Haftungsquote voll zu erstatten?
Auch bei einer Haftungsquote muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten für die Bezifferung des Schadens in voller Höhe zahlen. Das hat das AG Siegburg entschieden (Urteil vom 31.3.2010, Az: 111 C 10/10);
Beachten Sie: Die Rechtsauffassung des AG Siegburg ist sehr umstritten, das Urteil hat in der fachöffentlichen Diskussion hohe Wellen geschlagen. Es spricht aber viel dafür, dass es richtig ist. Der Fall: Der Haftpflichtschaden wurde „fifty-fifty“ abgerechnet, was wohl sachlich richtig war. Das heißt, von allen anderen Schadenpositionen konnte der Geschädigte nur die Hälfte ersetzt verlangen. Bei der Position „Gutachtenkosten“ hat das Gericht aber die volle Position zugesprochen. Der Grund: Der Geschädigte braucht zwangsläufig ein „ganzes“ Gutachten, um den halben Schaden beziffern zu können. Ohne das „ganze“ Gutachten kann er entweder den Umfang der Reparaturkosten und der Wertminderung oder den Wiederbeschaffungs- und den Restwert nicht beziffern. Im Siegburger Fall hatte der Gutachter einen ungewöhnlich niedrigen Honorarbetrag berechnet. So hat das Gericht in einer Nebenbemerkung gesagt, dieser Betrag in Gänze sei auch nicht mehr als ein üblicher Betrag zur Hälfte. Es ist nicht ganz klar, ob das nur ein abrundendes oder ein tragendes Argument der Entscheidung ist. Weil sich das Gericht aber auf einen Fachaufsatz bezieht, der sich unabhängig von der Höhe der Rechnung für die volle Erstattung dem Grunde nach ausspricht, sieht alles danach aus, als hätte das Gericht auch bei einer Gutachtenrechnung in üblicher Höhe den vollen Betrag zugesprochen.  

Tipp: Wenn der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung unterhält, kann mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung kombiniert abgerechnet werden. In diesem Fall ist das Sachverständigenhonorar ohnehin quotenbevorrechtigt, muss also in voller Höhe erstattet werden.
 
http://www.captain-huk.de/urteile/das-ag-wolfach-urteilt-zu-den-sachverstaendigenkosten-bei-haftungsquote/#more-17320
 
Rechnungsprüfung Zurich dreist, HUK dreister

 
Wortmann: Die Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensabrechnung
Die Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensabrechnung
http://beck-online.beck.de/default.aspx?sec=ICAgIGJlY2tkMDBiY2NkNmIwMWE0Njhh%2brWQSJvSdNRRKHfCdteK8ZaX3HozylyhDmld%2fZK0ZO1ooSIsrYsB6cSoq0BDzz3srTElIdXXQ5o9ybTwtYugJkiPQgBpTXGBJpi3vxXBjpDA%2ba9NdQJAIv4JY4Lf%2b5ba#FN39

Wettbewerbsverletzung durch Hinweis eines Haftpflichtversicherers auf Verweigerung der Vergütung eines bestimmten Gutachters

http://ra-frese.de/2008/04/04/sachverstandigenkosten-fur-uberprufung-nach-kurzung-erstattungsfahig/
 AG Düren spricht mit Urteil vom 10.1.2007 (47 C 297/06) Stellungnahmekosten zu.
 Sachverständigenkosten fuer Überprüfung nach Kürzung erstattungsfähig
 

Kostenvoranschlag
Kosten für Kostenvoranschlag ersatzpflichtig
Holt der Geschädigte bei einem Bagatellschaden einen Kostenvoranschlag ein, um auf dessen Grundlage den Schaden mit der Versicherung abzurechnen, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten dafür erstatten.  
Wichtig: Voraussetzung ist jedoch, dass die Werkstatt mit dem Geschädigten von vornherein vereinbart hat, dass der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist. Das Argument, dass die Werkstatt die Kosten erlassen würde, wenn der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lasse, zählt nicht, so das LG Hildesheim (Urteil vom 4.9.2009, Az: 7 S 107/09) (Abruf-Nr. 100975).  
Holt der Geschädigte bei einem Bagatellschaden einen Kostenvoranschlag ein, um auf dessen Grundlage den Schaden mit der Versicherung abzurechnen, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten dafür erstatten.

 
Versicherung muß auch bei behauptetem unbrauchbarem Gutachten SV-Honorar zahlen
 
AG Ottweiler zu den Kosten der Nachbesichtigung, den Rechtsanwaltskosten, der Nutzungsausfallentschädigung und der Unkostenpauschale

Vorschäden

Bei verschwiegenem Vorschaden muss Versicherer falsches Gutachten nicht zahlen

Verschweigt der Geschädigte dem Sachverständigen einen Vorschaden, der dann im Gutachten keine Berücksichtigung findet, muss der Versicherer die Kosten für das insoweit falsche Gutachten nicht erstatten (LG Essen, Urteil vom 9.6.2009, Az: 13 S 154/08); 
 
In welchen Fällen muss der Versicherer nicht zahlen?
Generell gilt: Der Versicherer muss auch die Kosten für ein fehlerhaftes Gutachten erstatten. Das gilt aber nicht, wenn der Geschädigte den Fehler des Gutachtens verursacht hat. Will der Geschädigte also dem Gutachter einen Altschaden, der vom Unfallschaden überdeckt wird, „unterjubeln“, bekommt er, wenn er ertappt wird, nichts. Denn auch die Kosten für die Reparatur lassen sich ja nun nicht mehr trennen.  
 
Ist der Geschädigte ehrlich, kann der Sachverständige den Neuschaden schätzen. Dass der unreparierte Altschaden dabei nicht auf den Cent genau ermittelt werden kann, wird von der Rechtsprechung dann anerkannt. Reparierte Vorschäden spielen vor allem beim Wiederbeschaffungswert eine Rolle. Offengelegte Vorschäden werden auch da per Schätzung einbezogen, verschwiegene werden zum Problem.  
 
Werkstatt zwischen den Stühlen
Die Tücke liegt in der Praxis oft darin, dass der Geschädigte selbst gar nicht mit dem Gutachter spricht. Er lässt das Auto in der Werkstatt und bittet die Werkstatt, hinsichtlich des Gutachtens das Nötige zu veranlassen. Am Ende sagt er dann, er habe gar nichts verschwiegen, denn er habe ja mit dem Sachverständigen gar nicht gesprochen. So will er die Probleme Ihnen in die Schuhe schieben. Wenn Sie einen Vor- oder Altschaden kennen und wenn Sie gegenüber dem Gutachter der Erklärungsbote oder gar der Vertreter des Kunden sind, wird es eng: Ihre Erklärung ist dann seine Erklärung.  
 
Und am Ende kommt noch das Strafrecht ins Spiel
Das kann in Loyalitätskonflikte mit dem Kunden führen, denn der hofft, den Altschaden „unterzubuttern“, aber Sie wollen nicht zwischen die Stühle geraten. Dann müssen Sie den Kunden bitten, das Gespräch mit dem Gutachter selber zu führen. Ganz „draußen“ sind Sie dann aber auch nicht. Wenn Sie dann später den Schaden per Abtretung mit der Versicherung abrechnen, wissen Sie ja, dass ein verschwiegener Altschaden dabei ist. Das kann durchaus strafrechtlich relevant sein. Ganz laut tickt das Strafrecht mit, wenn sogar die Initiative von Ihnen ausgeht und Sie dem Kunden andeuten, das werde der Gutachter doch gar nicht bemerken.  
 

Verschweigt der Geschädigte dem Sachverständigen einen Vorschaden, der dann im Gutachten keine Berücksichtigung findet, muss der Versicherer die Kosten für das insoweit falsche Gutachten nicht erstatten.
Jedoch sind die Sachverständigengebühren bei verschwiegenen Vorschäden vom Geschädigten zu erstatten (AG Erkelenz 15C 473/08).

Ersatz der Gutachterkosten

Reparaturbestätigung

Es ist zwar schon ein "alter Hut", wird aber immer wieder "heiß" diskutiert.
Versicherer wie auch Rechtsanwälte der Geschädigten vertreten häufig die Meinung, daß der Aufwand für eine Reparaturbestätigung mit den Kosten für das Gutachten bereits abgegolten sei und demzufolge keine gesonderten Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Meinung ist "Versicherungsparole" und natürlich falsch. Die Anfertigung einer Reparaturbestätigung erfolgt in der Regel nach fiktiver Abrechnung des Schadens und durchgeführter Reparatur. Benötigt wird die Reparaturbestätigung, da Nutzungsausfall von den Versicherern nur noch durch nachgewiesene Reparatur erstattet wird. Weiterhin wird durch die neue BGH-Rechtsprechung (VI ZR 192/05) seitens der Versicherung oft zuerst auf Totalschadenbasis abgerechnet und erst nach Nachweis der Reparatur die vollen Reparaturkosten erstattet. Den Nachweis der Reparatur muß der Geschädigte führen, der hierzu einen Sachverständigen beauftragen kann. Bei der Erstellung eines Gutachtens ist in der Regel noch nicht absehbar, ob eventuell eine Reparaturbestätigung benötigt wird. Demzufolge ist es nicht möglich, diese Position vorab in das Honorar des Schadengutachtens einzurechnen. Es handelt sich hierbei eindeutig um eine zusätzliche Dienstleistung mit seperatem Vergütungsanspruch. In der Regel werden hierfür ca. 40,00 Euro abgerechnet, womit der tatsächliche Aufwand natürlich bei weitem nicht abgedeckt ist. Erfreulicherweise wurde der Anspruch auf Kostenerstattung dieser Dienstleistung in mehreren Gerichtsverfahren bestätigt. Nach geltender Rechtsprechung sind die Kosten einer Reparaturbestätigung erstattungsfähige Kosten.

Urteil des AG Düren vom 10.01.2007 zur Erstattungspflicht der Kosten für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nach Kürzung der vom Sachverständigen geschätzten Kosten.
(Leitsatz zum Urteil des AG Düren vom 10.01.2007, AZ: 47 C 297/06 )

 

"Kürzt der Haftpflichtversicherer des Schädigers die vom Sachverständigen geschätzten Kosten aufgrund eines von ihm eingeholten Gutachten, ist der Geschädigte befugt, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen, deren Kosten zu ersetzen sind."

Sachverhalt:
Die Haftpflicht-Versicherung des Schädigers legte das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten der Sachverständigenorganisation C........GmbH vor, welche einzelne Positionen des Gutachtens im Bereich der Lackierkosten und Ersatzteile beanstandete und geringere Preise berücksichtigte.
Der Geschädigte wandte sich daraufhin wieder an den von ihm beauftragten Sachverständigen, welcher sich mit der Stellungnahme der C........GmbH schriftlich gegenüber der Haftpflicht-Versicherung auseinandersetzte.
Diese ergänzende gutachterliche Tätigkeit stellte der Sachverständige dem Geschädigten mit € 146,36 alsdann in Rechnung.
In der Folgezeit weigerte sich die gegnerische Haftpflicht-Versicherung, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von € 146,36.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Unfall verursacht hat, für den die Beklagte zu einhundert Prozent einzustehen hat. Bei dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden sind auch die Kosten des Ergänzungsgutachtens vom 14.04.2006 in Höhe von € 146,36 ersatzfähig.
Insoweit handelt es sich nämlich um zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten. Aufgrund der Kürzungen, die die Beklagte nach dem ersten Sachverständigengutachten des Klägers vorgenommen hat, war es gestattet, eine ergänzende Stellungnahme des Klägers einzuholen, denn die Beklagte hat die Kürzungen aufgrund eines von ihr extern eingeholten Sachverständigengutachtens vorgenommen.
Insoweit durfte der Geschädigte, der sicherlich weniger Erfahrung in Unfallprozessen hat als die Beklagte, eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen einholen, um sich sachgemäß mit dem Gutachten der Beklagten auseinandersetzen zu können. Hieraus fogt zugleich, dass die weiteren Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.
 Quelle: Urteil des AG Düren vom 10.01.2007, AZ: 47 C 297/06
 
 
 

Sachverständigenhonorar

Kosten für zusätzliche SV-Stellungnahme
Ergänzungsgutachten nach „Prüfbericht“

 Wenn der Geschädigte ein Schadengutachten vorlegt und der Versicherer durch einen Dienstleister die üblichen, aber meist nicht rechtskonformen Kürzungen vornehmen lässt, ist die Antwort darauf oft nicht nur auf rechtliche Erwägungen zu stützen.  
Gründe für ein Ergänzungsgutachten
Nicht selten sind auch technische und spezifisch betriebswirtschaftliche Fragen untermauernd zu beantworten. Zum Beispiel:  
 

  • Werden Entsorgungskosten gekürzt,kann es auf den typischen Entsorgungsaufwand ankommen (zum Beispiel Sondermüll oder Abfuhrpreise für Sammelbehälter)
  • Bei der Streichung von Beilackierungskosten kommt es auf die Frage an, ob ohne eine solche flächenübergreifende Lackierung sichtbare Farbunterschiede vermieden werden können.
  • Der „Routinekürzer“ zweifelt die prognostizierten oder gar die tatsächlichen Arbeitszeiten an.

 
In dieser Situation darf der Geschädigte den Sachverständigen abermals zu Rate ziehen. Wenn der dann eine technisch-kalkulatorische Stellungnahme zu den angesprochenen Punkten abgibt, kann er den Aufwand dafür in Rechnung stellen. Die eintrittspflichtige Versicherung muss für diese Kosten ebenfalls einstehen (AG Nürnberg, Urteil vom 2.5.2008, Az: 34 C 1589/07).  
 
Beachten Sie: Ist das erste Gutachten lückenhaft, und nützt der Kürzungsdienstleister die Lücke, kann die Stellungnahme des Gutachters aber auch den Charakter einer nicht vergütungspflichtigen Nachbesserung des Gutachtens haben.  
 
Beispiel
Die Antwort auf die Frage, ob die Werkstatt der jeweiligen Marke UPE-Aufschläge und Verbringungskosten berechnet, gehört bereits in das ursprüngliche Gutachten. Fehlt sie und streicht die Versicherung die Positionen deshalb aus der Kalkulation, dürfte die nachträgliche Stellungnahme kein neues Honorar auslösen.  
 
Abgrenzung der Sachverständigentätigkeit von der des Anwalts
Der Sachverständige muss nur die Fakten belegen. Die Schlüsse daraus zieht der Rechtsanwalt. Nichts einzuwenden ist gegen einen Hinweis des Sachverständigen, warum er zum Beispiel die in das Gutachten eingeflossenen Stundenverrechnungssätze verwendet hat („...gemäß Porsche-Urteil des BGH“). Will der Versicherer das Urteil nur nicht anwenden, ist das nicht mehr Sache des Technikers. Insoweit ist eine sauber abgestimmte Zusammenarbeit von Sachverständigem und Anwalt erforderlich.  
 
Wenn der Geschädigte ein Schadengutachten vorlegt und der Versicherer durch einen Dienstleister die üblichen, aber meist nicht rechtskonformen Kürzungen vornehmen lässt, ist die Antwort darauf oft nicht nur auf rechtliche Erwägungen zu stützen. Nicht selten sind auch technische und spezifisch betriebswirtschaftliche Fragen untermauernd zu beantworten. In dieser Situation kann ein Ergänzungsgutachten gerechtfertigt sein.
 

6-Monatsfrist: Kosten für Bescheinigung erstattungsfähig

In der VA 2009, S. 39 wird auf eine Entscheidung des AG Braunschweig vom 27.01.2009, AZ. 118 C 3380/08, aufmerksam gemacht. Nach dieser Entscheidung sind die Kosten einer Besitzbescheinigung zum Nachweis der Nutzungszeit von 6 Monaten bei Totalschadens-/Reparaturfällen ersatzfähig. Der Geschädigte hatte hierfür einen Sachverständigen seiner Wahl eingeschaltet und die Kosten in Höhe von rund 100,00 € erstattet verlangt. Der Geschädigte sei auch nicht verpflichtet, die von der gegenerischen Versicherung angebotene Besichtigung durch den “Schadenschnelldienst” zu dulden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

  • OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:

    Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss.
     

    Gutachten

    Versicherer muss Gegengutachten nach Routinekürzung zahlen

    Der Geschädigte legt ein Gutachten vor. Die Versicherung lässt es durch einen anderen Sachverständigen prüfen. Der nimmt Kürzungen beim Stundenverrechnungssatz vor. Das wiederum lässt der Geschädigte durch seinen Sachverständigen überprüfen. Für diese Stellungnahme stellt der Sachverständige eine Rechnung. Das AG Siegburg hat die Versicherung dazu verurteilt, auch dieses Sachverständigenhonorar zu bezahlen, denn aus Sicht des Geschädigten war diese Leistung des Sachverständigen im Sinne des § 249 BGB erforderlich (Urteil vom 20.9.2007, Az: 105 C 30/07; ). Das Urteil ist auch auf Sachverhalte übertragbar, bei denen der Versicherer nicht einen anderen Sachverständigen, sondern einen anderen externen Dienstleister mit der Kürzung des Gutachtenbetrags beauftragt.  
    Beachten Sie: Ähnlich hat das AG Hannover in einem Fall entschieden, in dem die Versicherung hälftiges Mitverschulden eingewendet hat. Der Geschädigte beauftragte darauf hin einen Sachverständigen, anhand der Lichtbilder zum Unfallhergang Stellung zu nehmen. Das Ergebnis ist so eindeutig, dass die Versicherung sofort auf 100 Prozent einschwenkt. Die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme wollte sie allerdings nicht übernehmen. Das Gericht hat sie dazu jedoch verurteilt (Urteil vom 14.6.2007, Az: 519 C 3210/07;
     

    Landgericht Coburg (AZ:32 S 61/02

    Urteil des LG Coburg zur grundsätzlichen Erstattungspflicht der Kosten eines Sachverständigengutachtens
    Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenhöhe zahlen. Dabei ist unerheblich, ob die Rechnung des Sachverständigen nach Meinung der Kfz-Haftpflichtversicherung zu hoch sei. Nur wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenhöhe stehen, kann die Versicherung Zahlungen verweigern.
    Im konkreten Fall waren sich Geschädigter und Versicherung einig, dass der Versicherungsnehmer den Unfallschaden (1.080,00 €) zu 100 Prozent verursacht hatte. Nur die Kosten in Höhe von 270 € für ein Schadengutachten wollte die Beklagte nicht erstatten. Die Versicherung war der Meinung, der Sachverständige hätte auf Stundenbasis und nicht orientiert an der Schadenhöhe abrechnen müssen. Die Rechnung sei deshalb unrichtig und müsse nicht bezahlt werden.
    Das Landgericht Coburg (AZ: 32 S 61/02) begründete das inzwischen rechtskräftige Urteil wie folgt:
    Der Schädiger (und damit seine Haftpflichtversicherung) müsse dem Geschädigten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersetzen - also auch Kosten für ein Sachverständigengutachten. Erst dann, wenn Kosten produziert würden, die kein vernünftig Handelnder verursachen würde, gehe dies nicht zu Lasten des Schadenverursachers. Davon könne aber hier keine Rede sein. Schließlich liege der Kfz-Schaden nicht im Bagatellbereich und betrage rund das Vierfache der Gutachterrechnung. Wenn die Versicherung der Ansicht sei, dass der Sachverständige zu viel verlangt habe, könne sie Übertragung eventueller Ansprüche des Geschädigten wegen Überzahlung auf sich verlangen - und dann gegen den Sachverständigen klagen.
     
     
     

    Erhebt der Versicherer Einwände zum gutachterlich belegten Schaden und beauftragt der Geschädigte den Sachverständigen, zur Abwehr dieser Einwände noch einmal Stellung zu nehmen, muss der Versicherer für die zusätzlichen Sachverständigenkosten aufkommen (AG Aachen, Urteil vom 15.9.2008, Az: 120 C 225/08).  
    Im Urteilsfall wurde der Schaden fiktiv abgerechnet. Die Versicherung strich die Kosten für das Farbmusterblech und die Mischanlage sowie für die Beilackierung aus den kalkulierten Lackierungskosten. Das Argument war das Übliche, aber eben auch das wiederkehrend falsche: Bei der fiktiven Abrechnung fielen diese Kosten nicht an. Da kann man nur immer wieder gegenhalten: Bei einer fiktiven Abrechnung fällt gar nichts an.  
    Beachten Sie: Entsprechend dem Grundsatz, dass fiktiv alles das zu bezahlen ist, was bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen würde, hat das AG die gestrichenen Positionen zugesprochen. Sicherheitshalber hatte der Geschädigte den Sachverständigen noch um eine flankierende Stellungnahme insbesondere zur Notwendigkeit der Beilackierung gebeten. Diese hat der Gutachter berechnet. Das ist auch richtig so, denn es handelt sich nicht um eine Nachbesserungsmaßnahme zum Gutachten. Auch die dafür entstehenden Kosten hat das Gericht der Versicherung als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung aufgebürdet.  
    Erhebt der Versicherer Einwände zum gutachterlich belegten Schaden und beauftragt der Geschädigte den Sachverständigen, zur Abwehr dieser Einwände noch einmal Stellung zu nehmen, muss der Versicherer für die zusätzlichen Sachverständigenkosten aufkommen, urteilte das AG Aachen.

    Reparaturbestätigungen

     AG KARLSRUHE
    22.05.2007
    AZ: 2 C 437/06
     Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie die Kosten einer Nachbesichtigung
    (hier Reparaturbestätigung) sind Teil des vom Schädiger zu erstattenden Schadens.
    Aus den Gründen: (...Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des vom
    Schädiger zu erstattenden Schadens.
    Hierzu zählen die mit der Erstellung eines Gutachtens zum Umfang des eingetretenen
    Fahrzeugschadens aufgewandten Sachverständigenkosten...
    ...Der Klage war deshalb im Umfang der Sachverständigenkosten von EUR 242,78 und der
    Kosten der Nachbesichtigung mit EUR 56,60 stattzugeben...).
     
     
     
    AG AACHEN
     
    28.04.2005
    AZ: 80 C 110/05
    Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer Kfz-
    Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte
    Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat.
    Aus den Gründen: (...Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in
    Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete
    Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte die Klägerin mit der Erstellung eines
    entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen.
    Insofern hat die Klägerin auch nicht gegen ihre aus § 254 II 1 BGB folgende
    Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie nicht selbst Lichtbilder von dem
    reparierten Fahrzeug anfertigen ließ, sondern dies dem Sachverständigen überließ...).
     

    Eigener Gutachter trotz von der Versicherung eingesetztem Gutachter

    Darf der Geschädigte beim Haftpflichtschaden selbst einen Gutachter beauftragen, obwohl die Versicherung bereits einen Gutachter geschickt hat. Diese Frage hatte das AG Bochum zu entscheiden.  
     
    Urteilsfall
    Der Geschädigte hatte telefonisch Kontakt mit der eintrittspflichtigen Versicherung aufgenommen. In dem Gespräch stimmte er zu, dass die Versicherung einen Gutachter schickt. Der besichtigte das Fahrzeug. Dennoch beauftragte der Geschädigte selbst einen „eigenen“ Gutachter. In den Ergebnissen unterschieden sich die Expertisen kaum, nur im Rahmen des normalen Beurteilungsspielraums (Wiederbeschaffungswert 2.000 statt 2.100 Euro sowie Restwert 100 statt 150 Euro). Die Versicherung verweigerte die Zahlung des Honorars für den freien Gutachter des Geschädigten.  
     
    Entscheidung des AG Bochum

    Das AG Bochum entschied, es lasse sich nicht feststellen, dass der Geschädigte mit seiner Zustimmung, die Versicherung könne das Fahrzeug selbst besichtigen lassen, auf sein Recht auf einen Gutachter verzichtet habe. Jedem Geschädigten stehe das Recht zu, den Schaden durch einen selbst gewählten Gutachter feststellen zu lassen (Urteil vom 15.12.2005, Az: 44 C 365/05);

    Gutachten 

    Vorschaden als Schaden im Gutachten
    Ein Gutachten, das auch Schäden enthält, die nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, muss der Versicherer bezahlen, wenn der Geschädigte den Gutachter nicht über den Schadenumfang getäuscht hat (AG Essen, Urteil vom 12.11.2008, Az: 29 C 408/07;).  
    Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Schaden, als der Schädiger mit einem Pkw-Gespann zu eng abbog und der Anhänger den Wagen streifte. Als der Geschädigte dann den Schaden inspiziert, sah er erstmals eine Beschädigung an der Felge und an einer Stelle im Lack in der Nähe der beschädigten Fläche. Dies hat der Gutachter in den Unfallschaden hineinkalkuliert. Der Versicherer bezweifelte, dass einige Schadenbereiche mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stünden. Er zahlte daher nur einen Teil des Schadens und verweigerte die Übernahme der Gutachterkosten, weil die Expertise falsch sei. Im Prozess hat ein unfallanalytischer Sachverständiger Teile des nicht bezahlten Schadens dem Unfall zugeordnet, die Lackabplatzung und den Felgenkratzer aber nicht. Das Gericht hat im Umfang der gutachterlichen Feststellungen in die Zahlung verurteilt, im Hinblick auf Lackabplatzer und Felge die Klage abgewiesen. Die Schadenbereiche seien technisch und rechnerisch abgrenzbar.  
    Beachten Sie: Das Gericht ging nicht davon aus, dass der Geschädigte die partielle Unrichtigkeit des Gutachtens zu verantworten hatte. Es sei nachvollziehbar, dass ein Fahrzeughalter nach einem solchen Unfall das Fahrzeug besichtige und ihm bisher unbekannte Vorschäden besten Gewissens dem Geschehen zuordne. Nur wenn der Geschädigte den Gutachter bewusst getäuscht habe, könne der Schadenausgleich im Hinblick auf die Sachverständigenkosten versagt werden. Nur dann müsse der Geschädigte die Expertise aus eigener Tasche bezahlen.  

    Ein Gutachten, das auch Schäden enthält, die nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, muss der Versicherer nach Ansicht des AG Essen bezahlen, wenn der Geschädigte den Gutachter nicht über den Schadenumfang getäuscht hat.

    Gutachten 

    Am Ende eine Bagatelle

    Ist bei einem Heckaufprall unklar, ob unter dem Stoßfänger weiterer Schaden entstanden ist, darf der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Versicherung muss auch dann für die Kosten des Gutachtens aufkommen, wenn sich am Ende herausstellt, dass nur ein Bagatellschaden vorliegt (AG Koblenz, Urteil vom 23.10.2008; Az: 161 C 2177/08);

    Kostenerstattung für Unfallgutachten - BGH vom 04.03.2008 - Az. VI ZB 72/06

    2. September 2008

    Unmittelbar nach einem Verkehrsunfall mit einem gemieteten Lkw beauftragte das Mietwagenunternehmen einen Gutachter zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang. Dabei wurde u.a. der Stand der Fahrzeuge am Unfallort festgehalten und der Unfalldatenschreiber ausgewertet, der zur Aufklärung von Unfallmanipulationen in dem Miet-Lkw eingebaut war. Das Mietwagenunternehmen und seine Haftpflichtversicherung gewannen den darauf folgenden Schadensersatzprozess. Außerdem verlangte der Autovermieter auch die Erstattung des nach dem Unfall erstellten Gutachtens.
    Der Bundesgerichtshof verneinte in letzter Instanz eine Erstattungspflicht des Unfallgegners. Kosten für ein vorprozessual erstelltes Privatgutachten können nur ausnahmsweise als erstattungsfähige „Kosten des Rechtsstreits” angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, … sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Da das Gutachten in diesem Fall in Auftrag gegeben wurde, als sich der Rechtsstreit noch gar nicht abgezeichnet hatte, blieb der Autovermieter auf den Kosten sitzen.
     
    BGH v. 30.11.2004: Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen liegt bei etwa 700 bis 750 €

    Die Bagatellschadensgrenze, ab der die Beauftragung eins Kfz.-Sachverständigen zulässig ist, liegt bei 700,00 EUR; hierzu hat das AG Ulm im Urt. v. 31.08.2004 - 4 C 230/04 - festgestellt:
    "Die Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, denn ein Bagatellschaden liegt nicht vor. Die Grenze für Bagatellschäden wird bei 700,00 EUR gezogen (vgl. Palandt, 63 Auflage, § 249 Rd.Nr. 40). Diese Grenze ist vorliegend überschritten, denn die Bruttoreparaturkosten liegen bei 790,67 EUR. Mangels Bagatellschaden war die Klägerin berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insofern kommt es auch nicht auf eine Erkennbarkeit eines etwaigen Bagattelschadens an."
    Auch der BGH NZV 2005, 139 f. (Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03) hat es nicht beanstandet, wenn das Gericht die Bagatellschadensgrenze in etwa auf 750,00 EUR festlegt:
    LG ESSEN
    27.05.2005
    AZ: 13 S 115/05

     
    Diverse Urteile und Infos hier:
    http://www.captain-huk.de/Kategorie/sachverstaendigenhonorar/
    http://www.verkehrslexikon.de/Module/SVKosten.htm
    http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/verkehrsrecht-a-z/g/gutachterkosten-als-schadensposition
     
     
     
     
     
     
     
     
    Die Kosten für eine Reparaturbestätigung sind ein restitutionsfähiger Schaden.
    Aus den Gründen: (...Die zusätzlichen Gutachterkosten von EUR 44,08 stellen ebenfalls
    einen restitutionsfähigen Schaden des Klägers dar.
    Die Einholung der weiteren sachverständigen Stellungnahme war deswegen erforderlich,
    um eine Reparatur des Fahrzeugs nachzuweisen.
    Bei nachgewiesener Reparatur ist davon auszugehen, dass der Geschädigte den Willen
    hatte, sein Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen...).
     
     
     
    AG KARLSRUHE
    22.05.2007
    AZ: 2 C 437/06
     
    Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie die Kosten einer Nachbesichtigung
    (hier Reparaturbestätigung) sind Teil des vom Schädiger zu erstattenden Schadens.
    Aus den Gründen: (...Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des vom
    Schädiger zu erstattenden Schadens.
    Hierzu zählen die mit der Erstellung eines Gutachtens zum Umfang des eingetretenen
    Fahrzeugschadens aufgewandten Sachverständigenkosten...
    ...Der Klage war deshalb im Umfang der Sachverständigenkosten von EUR 242,78 und der
    Kosten der Nachbesichtigung mit EUR 56,60 stattzugeben...).
     
     
     
    AG AACHEN
    28.04.2005
    AZ: 80 C 110/05
     
    Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer Kfz-
    Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte
    Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat.
    Aus den Gründen: (...Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in
    Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete
    Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte die Klägerin mit der Erstellung eines
    entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen.
    Insofern hat die Klägerin auch nicht gegen ihre aus § 254 II 1 BGB folgende
    Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie nicht selbst Lichtbilder von dem
    reparierten Fahrzeug anfertigen ließ, sondern dies dem Sachverständigen überließ...).
     

    Gebühren Fahrzeugbewertungen

     
    files/shared/Geb__hrentabelle_Bewertungen_2011.pdf
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
    | Wird für die Schadenabrechnung ein Reparaturnachweis benötigt, darf der Geschädigte einen solchen vom Schadengutachter erstellen lassen. Hat dieser einen moderaten Preis (im konkreten Fall 55 Euro), verstößt der Geschädigte damit nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, entschied das AG Esslingen ( Urteil vom 28.8.2012, Az. 10 C 994/12 ;
     
    Ein Reparaturnachweis wird beispielsweise benötigt, wenn das Fahrzeug auf Wunsch des Kunden nur teilweise repariert wurde (zum Beispiel nur soweit, dass es verkehrssicher und fahrbereit ist) und das Fahrzeug während dieser Zeit nicht genutzt werden konnte. In diesem Fall ist die Vorlage der Reparaturrechnung nicht sinnvoll, weil der Versicherer behaupten könnte, der sich aus der Rechnung ergebende Betrag begrenze den Schadenersatz.
     

    PRAXISHINWEIS | Wer Nutzungsausfallentschädigung beansprucht, muss keine Rechnung vorlegen. Er muss lediglich nachweisen, dass das Fahrzeug nicht nutzbar war. Bei einem unfallbedingt nicht mehr fahrfähigen Fahrzeug liegt der Ausfall ab dem Unfall auf der Hand. Allerdings kann „fiktiv“ und „konkret“ nicht dergestalt gemischt werden, dass die Reparaturkosten nach Gutachten und die Ausfallzeit darüber hinausgehend konkret verlangt werden. Die Obergrenze ist dann die Wartezeit auf das Gutachten plus darin ausgewiesene Reparaturdauer.