Wiederbeschaffungswert steuerneutral

Ältere Fahrzeuge (ca. über 10 Jahre und mehr) oder niedrige Preisklassen werden von Händlern nicht mehr angeboten wegen der heutigen Rechtslage zur Gewährleistung (mindestens 1 Jahr). Der Geschädigte findet für solche Fahrzeuge keinen Händler und muß auf den Privatmarkt ausweichen. Dort ist die MwSt nie ausgewiesen.
 

Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert

Üblicherweise werden über den Fahrzeughandel, dessen Werte Grundlage der Wiederbeschaffungswertermittlung im Totalschadenfall sind, Gebrauchtfahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gemäß § 25a UStG angeboten. Danach fällt Mehrwertsteuer lediglich an auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert. Die Händlereinkaufwerte der üblichen Gebrauchtwagenermittlungslisten müssen mit den tatsächlichen Geschäftsabläufen im Gebrauchtwagenhandel nicht übereinstimmen (z.B. regionale Besonderheiten).
Da der Sachverständige auf diese konkreten Umstände keinerlei Einfluss hat, dürfte es ihm in aller Regel unmöglich sein, den konkreten Mehrwertsteueranteil im Rahmen der Differenzbesteuerung zu ermitteln. Entscheidend für die Schadenabwicklung ist jedoch in erster Linie die Feststellung, dass es sich bei dem Fahrzeug, für das der Wiederbeschaffungswert ermittelt wurde, typischerweise um ein Fahrzeug handelt, das im Handel unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung angeboten wird. Unter Berücksichtigung der Handelsspannen, die üblicherweise zwischen 5 und 15 % liegen, erscheint ein geschätzter Mehrwertsteueranteil von 2,4 % vom Wiederbeschaffungswert bei derartigen Fahrzeugen vertretbar (Fahrzeuge über 2 Jahre alt).
Bei einem Fahrzeugalter von über 3 bis zu 10 Jahren liegt in der Regel die sogenannte Differenzbesteuerung vor. Da hierbei nur die Gewinnspanne des Händlers mehrwertsteuerpflichtig ist, kann man von einem geschätzten Mwst.-Anteil im Wiederbeschaffungwert von 2-3% ausgehen.
 

Wiederbeschaffungswert regelbesteuert

Lediglich im Bereich von Nutzfahrzeugen und gewerblich genutzten Sonderfahrzeugen (Taxen) kann davon ausgegangen werden, dass diese Fahrzeuge nahezu ausschließlich als regelbesteuerte Fahrzeuge am Markt zu finden sind unabhängig vom Fahrzeugalter. In diesen Fällen kann der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert sowohl brutto wie auch netto unter Angabe des Regelsteuersatzes (derzeit 19 %) angeben.
In allen anderen Fahrzeugkategorien muss der Sachverständige sehr genau differenzieren, ob ggf. von Regelbesteuerung ausgegangen werden kann. So werden typischerweise Fahrzeuge des Luxusfahrzeugsegments mit ausweisbarer Mehrwertsteuer gehandelt, da die überwiegende Zahl derartiger Fahrzeuge als Geschäftsfahrzeuge entweder verkauft oder verleast wurden. Diese Tatsache wirkt sich naturgemäß auch auf das Angebot von vergleichbaren gebrauchten Fahrzeugen im Kfz-Handel aus.
Streng zu trennen von der Frage der Regelbesteuerung ist die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten. Werden beispielsweise fünfjährige Fahrzeuge in einem Handwerksbetrieb beschädigt, so besteht kein Zweifel, dass der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Je nach Typ des beschädigten Fahrzeuges dürfte es allerdings unmöglich sein, vergleichbare regelbesteuerte Fahrzeuge zu erhalten.
Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren geht man davon aus, dass der Wiederbeschaffungswert die volle Mwst. von derzeit 19% enthält (Regelbesteuerung)
 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.
 
Wiederbeschaffungswert
WBW für Autohändler immer nur Einkaufspreis
Der Wiederbeschaffungswert (WBW) für ein Fahrzeug, das einem Kfz-Händler gehört, ist stets an dessen Einkaufsmöglichkeiten zu orientieren. Das hat das LG Ulm entschieden (Urteil vom 31.10.2008, Az: 2 O 29/08 in Verbindung mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.3.2009, Az: 19 U 175/08).
Beachten Sie: Im Fall des LG Ulm ging es um einen Gebrauchtwagen, den der Händler angekauft hatte und der bei einer angeblichen Überführungsfahrt in einen Unfall verwickelt war. Dass bei jungen Fahrzeugen der Wiederbeschaffungswert am freien Markt über dem Händlereinkaufspreis für Neuwagen liegen kann, ist in der Rechtsprechung schon lange klar. Die Obergrenze ist dann der Händlereinkaufspreis. Für Gebrauchtwagen hat das LG Ulm jetzt die gleiche Regel aufgestellt. Das Problem dabei kann aber sein, dass ein Händlereinkaufswert für ein Fahrzeug zwar ermittelbar ist, die Verfügbarkeit eines solchen Autos zu diesem Einkaufspreis jedoch nicht sicher ist. Das ist dann aber eine Frage des Einzelfalls. Der vom LG Ulm aufgestellte Grundsatz ist unseres Erachtens richtig.  

Beachten Sie: Anders liegt der Fall, wenn das Fahrzeug beweisbar schon verkauft war, das Geschäft aber nun wegen des Totalschadens nicht mehr abgewickelt werden kann. Dann hat sich der Wert des Wagens mit dem Verkaufspreis konkretisiert. Allenfalls „harte“ nun nicht mehr anfallende Transaktionskosten können in Abzug gebracht werden.  
Quelle IWW
 
Richtlinien nach BVSK
http://www.bvsk-2009.de/fileadmin/download/RL-WBW-2009.pdf
 
Weiteres auch unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wiederbeschaffungswert
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=wiederbeschaffungswert&stpos=0&s=R&verk=1&t=1