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Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Kaskoversicherung ist nicht gleich Kaskoversicherung – Kaskobedingungen im Überblick
http://www.autorechtaktuell.de/pub/index.php?option=com_content&task=view&id=146&Itemid=40
Meinungsverschiedenheiten bei Kaskoschäden
Das Sachverständigenverfahren
Anders als bei Haftpflichtschäden können Konflikte zur Schadenhöhe bei Kaskoschäden oft nicht vor Gericht ausgetragen werden. In allen uns bekannten Kaskoversicherungsverträgen ist nämlich ein Schiedsverfahren vertraglich vereinbart. Sie finden die Grundlagen dazu in § 14 der Versicherungsbedingungen, denn diese Regelung hat alle Individualisierungen der Kaskobedingungen überdauert und ist von allen Gesellschaften einheitlich vorgesehen.
Rechtlicher oder technisch-kalkulatorischer Konflikt
Es ist zu unterscheiden, ob die Meinungsverschiedenheit rechtlichen Charakter hat oder technischer bzw. kalkulatorischer Natur ist. Rein rechtliche Fragen können auch bei Kaskoschäden direkt vor die Gerichte getragen werden. Die technisch-kalkulatorischen Fragen dagegen sind obligatorisch im Sachverständigenverfahren zu lösen. Wer vorzeitig zu Gericht geht, riskiert die Klageabweisung aus formalen Gründen und damit die Verfahrenskosten zu eigenen Lasten. Die Abgrenzung wird durch folgende Beispiele klar:
Inhalt der Meinungsverschiedenheit
Art der Frage
Höhe eines Wiederbeschaffungswerts
Kalkulatorische Frage
Muss Karosserieteil erneuert oder kann es instandgesetzt werden
Technische Frage
Werden sieben oder zwölf Arbeitswochen zur Instandsetzung benötigt
Technisch- kalkulatorische Frage
Kann eine Chromleiste an der Windschutzscheibe noch einmal verwendet werden
Technische Frage
Gehört die Chromleiste der Windschutzscheibe überhaupt zum Versicherungsumfang eines Glasschadens
Rechtliche Frage
Darf bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts auf EU-Importfahrzeuge zurückgegriffen werden
Rechtliche Frage
Darf bei der Ermittlung des Restwerts auf Angebote unmittelbar aus dem Ausland (mit dem daraus folgenden Problemkreis der Mehrwertsteuerabwicklung bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Versicherungsnehmern) zurückgegriffen werden
Rechtliche Frage
Sind Originalteile oder Nachbauteile zu berücksichtigen
Rechtliche Frage
Die Beteiligten im Sachverständigenverfahren
Am Sachverständigenverfahren sind die „Ausschussmitglieder“ und der „Obmann“ beteiligt. Sowohl die Ausschussmitglieder als auch der Obmann müssen Kraftfahrzeugsachverständige sein. Der Obmann darf allerdings mit der Sache im Vorfeld nicht befasst gewesen sein. Die Ausschussmitglieder dürfen dagegen diejenigen Sachverständigen sein, die bereits im Vorfeld des förmlichen Verfahrens tätig waren.
Startphase: Wahl der Ausschussmitglieder
In der Regel hat der Versicherer den Sachverständigen bestimmt, der in der Vorbereitung der Schadenabwicklung aufgetreten ist.
Beispiel
Wenn dieser zum Beispiel einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.400 Euro ermittelt hat, kann es sein, dass der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden ist. Hat der Versicherungsnehmer dann seinerseits einen Sachverständigen befragt, der einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 11.800 Euro für richtig hält, liegen die Parteien um 1.400 Euro auseinander.
Kann man sich in einem solchen Fall nicht über einen Wiederbeschaffungswert verständigen, kann der Versicherungsnehmer das Sachverständigenverfahren aufrufen. Er schreibt den Versicherer an, dass er das Sachverständigenverfahren wünscht und benennt darin „seinen“ Sachverständigen als sein Ausschussmitglied. Wenn der Versicherer nicht spätestens jetzt einlenkt, muss er innerhalb von 14 Tagen sein Ausschussmitglied dem Versicherungsnehmer gegenüber benennen. In der Regel wird das (muss aber nicht) der Sachverständige sein, der das Gutachten zum Wiederbeschaffungswert gemacht hat.
Antwortet der Versicherer nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unter Benennung seines Ausschussmitglieds, geht das Recht auf Benennung des zweiten Mitglieds unwiderruflich auf den Versicherungsnehmer über.
Beachten Sie: Das Ganze kann auch umgekehrt geschehen. Wenn dem Versicherer die Meinungsverschiedenheit lästig wird, ruft er das Verfahren unter Benennung seines Ausschussmitglieds auf. Dann läuft die scharfe Frist für den Versicherungsnehmer. Versäumt er es, sein Mitglied rechtzeitig zu benennen, benennt der Versicherer auch den weiteren Sachverständigen. Das Ergebnis des Verfahrens dürfte dann sehr vorhersehbar sein. Weil in dieser Situation der Versicherungsnehmer von dem Verfahren überrascht wird und weil er oft die Spielregeln nicht kennt, hat der Versicherer bei diesem Weg, die Lästigkeit zu beseitigen, nicht selten gute Karten.
Unser Tipp: Weil es so sehr auf die Frist ankommt, sollte ein Postweg gewählt werden, der den Zugangszeitpunkt nachweist. Es empfiehlt sich eine geeignete Form des Einschreibens. Es genügt übrigens nicht, nur das Verfahren aufzurufen und den „eigenen“ Sachverständigen zu informieren. Das ausgewählte Ausschussmitglied muss auch dem „Gegner“ gegenüber benannt werden.
Ausschussphase: Wahl des Obmanns
Sind die Ausschussmitglieder benannt, müssen sie sich in angemessener Zeit zusammensetzen und als ersten Akt den Obmann „wählen“. Sie müssen sich also auf einen integren Sachverständigen einigen, der in der Sache neutral sein muss.
Sind die beteiligten Ausschussmitglieder nicht beide von einer gewissen inneren Größe, ist das oft schon schwierig. Der eine schlägt einen Obmann vor, den der andere ablehnt. Der Gegenvorschlag stößt dann auf ähnliche Argumente und so fort. Zum Glück gibt es aber in nahezu allen Regionen Sachverständige, die die Rolle der „Elder Statesmen“ der Branche innehaben, sodass es unter vernunftbegabten Ausschussmitgliedern regelmäßig doch zu einer baldigen Lösung kommt.
Haben die Ausschussmitglieder ihren Obmann gefunden, teilen sie diesem das mit. Erklärt der Obmann sich jetzt nicht selbst für befangen, ist die Formalität erledigt.
Einigen sich die Ausschussmitglieder hingegen nicht, ist das Amtsgericht des Schadensorts für die Benennung zuständig. Hat sich der Schaden im Ausland ereignet, gibt es kein zuständiges Amtsgericht. Das Sachverständigenverfahren ist dann geplatzt. Die Meinungsverschiedenheit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist dann insgesamt ein Fall für die Justiz.
Ist der Obmann aber gewählt und einverstanden, ist die Angelegenheit für ihn zunächst erledigt. Nun nämlich sind die Ausschussmitglieder in der Pflicht, einen gemeinsamen Standpunkt zu suchen. Das Verfahren ist erledigt, wenn die Ausschussmitglieder in diesem Findungsprozess erfolgreich sind (indem sie im Beispielsfall etwa einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 11.100 Euro übereinstimmend für vertretbar halten). Das nun gemeinsame Gutachten der Ausschussmitglieder ist verbindlich für Versicherung und Versicherungsnehmer.
Entscheidung durch den Obmann
Haben die Ausschussmitglieder keinen gemeinsamen Standpunkt gefunden, schreiben sie jeweils ihre Meinung fest. Das können noch immer die Eingangswerte sein. Vielleicht haben sie sich aber auch angenähert, im Beispielsfall etwa auf 10.800 und 11.400 Euro. Der Obmann entscheidet jetzt ähnlich einem Richter (deshalb muss er in der Sache neutral sein) nach seiner Überzeugung. Seine Entscheidung ist dann ebenso verbindlich.
Jedoch: Sein Schiedsspruch muss sich in den Grenzen der Werte halten, mit denen das Verfahren bei ihm angekommen ist. Im Beispielsfall waren das die Eckdaten 10.800 Euro und 11.400 Euro. Selbst wenn der Obmann nun 10.000 Euro oder 12.000 Euro für richtig hielte, muss er in den vorgegebenen Grenzen bleiben. Verlässt er den Rahmen, ist das Verfahren auch gescheitert. Wieder ist dann der Weg zum Gericht frei.
Beachten Sie: Das Verfahren ist auch gerichtlich überprüfbar, wenn die Entscheidung des Obmanns nicht nachvollziehbar ist. Dabei geht es aber nicht um die subjektive Akzeptanz des Ergebnisses für den Versicherer oder den Versicherungsnehmer, sondern zum Beispiel um eine Zugrundelegung falscher Fakten, etwa eines falschen Fahrzeugtyps.
Risiken und Nebenwirkungen
Das Problem des Sachverständigenverfahrens sind die damit einhergehenden Kosten.
Sowohl die Ausschussmitglieder als auch der Obmann rechnen üblicher Weise nach Stundenaufwand ab. Die Kosten aller drei werden addiert und dann nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf den Versicherer und den Versicherungsnehmer verteilt.
Beispiel
Endet das Verfahren im Beispielsfall damit, dass sich die Ausschussmitglieder auf die Mitte zwischen den Werten einigen oder entscheidet der Obmann so, trägt jede Seite die Hälfte der Kosten. Bliebe es bei dem einen oder dem anderen Ausgangswert, müsste der eine alles und der andere nichts bezahlen. Liegt das Ergebnis um ein Viertel der Differenz von dem einen oder dem andern Ausgangswert entfernt, zahlt der Eine ein Viertel, der Andere drei Viertel der Kosten.
In der Regel sind diese Kosten vom Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung nicht umfasst. Im Einzelfall ist der Rechtsschutzversicherer des Kunden zu befragen.
Beim Streit um die Wiederverwendbarkeit einer Scheibenrahmenzierleiste dürften die drohenden Kosten in keinem sinnvollen Verhältnis zum möglichen Ergebnis stehen. Vielleicht ist das der Grund, warum viel und gerne bei den kleineren Schadenpositionen gekürzt wird. Der kleine Betrag multipliziert mit der Anzahl der Fälle führt zu einer immensen Ersparnis bei nicht ernsthaft zu befürchtender Gegenwehr.
Taktischer Hinweis
Weil viele durchgeführte Sachverständigenverfahren insbesondere bei Positionen wie dem Wiederbeschaffungswert in der Nähe von „fifty-fifty“ enden, hilft es oft bereits, dem Versicherer zu zeigen, dass der Kunde um die Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens weiß. Viele Gesellschaften machen dann sofort „fifty-fifty“, aber ohne die Kosten.
Wertverbesserung, Neu-für-Alt-Abzug, Eigenersparnis
Behandlung des Vorteilsausgleichs
Hinter dem Vorteilsausgleich als Oberbegriff verbergen sich die Begriffe „Wertverbesserung“, „Neu-für-Alt-Abzug“ und „Eigenersparnis“. Offensichtlich ist den Kraftfahrtversicherern bei der derzeitigen Misere der Prämieneinahmen keine Position zu klein, um sie nicht in der Schadenregulierung aufzugreifen. Anscheinend ist das multipliziert mit der Anzahl der Fälle wirtschaftlich interessant.
Kaskofälle
Bei Kaskoschäden gibt es keine einheitliche Antwort auf die Frage nach „Neu-für-Alt-Abzügen“. Denn der „Neu-für-alt-Abzug“ ist von der konkreten Vertragsgestaltung des jeweiligen Kaskovertrags abhängig. Die Gesellschaften können die Bedingungen insoweit frei gestalten.
So finden sich Verträge, bei denen ausdrücklich notiert ist, dass ein „Neu-für-Alt-Abzug“ nie vorgenommen wird. Andere unterscheiden je nach Fahrzeugalter und enthalten teilweise auch altersabhängige Staffelungen. Wieder andere sehen pauschalierte Abzüge vor. Der Variantenreichtum ist groß. Also muss nachgelesen werden.