Nutzungsausfallentschädigung

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemmißt sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.
Alternativ zur Beanspruchung eines Mietwagens ergibt sich die Möglichkeit, eine
Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten.
Entschädigung für Nutzungsausfall erhält der Geschädigte, wenn er auf die
Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet.
Hierzu gibt es gefestigte Rechtsprechung.
Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des
verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten.
In der Regel findet hier die Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch Anwendung.
In der PKW-Tabelle sind die Fahrzeuge nach Gruppen unterteilt von A-L.
Jedes gängige Fahrzeug ist einer dieser Gruppen zugeordnet.
Fahrzeuge die keiner Gruppe zugeordnet werden können, sogenannte “Sonder- oder
Exotenfahrzeuge”, werden vom Sachverständigen in vergleichbare Kategorien eingestuft.
Die Zuordnung erfolgt nach Fahrzeugtyp, Leistung, Ausstattung etc.
Einschränkungen bei der Höhe der Ersatzleistung gibt es bei älteren Fahrzeugen.
Hier sieht die Rechtsprechung teilweise Abzüge vor.
Dies trifft im besonderen zu bei Fahrzeugen ab einem Alter von 10 Jahren.
Die genaue Gruppen-Zugehörigkeit des entsprechenden Fahrzeuges kann beim zuständigen
Sachverständigen erfragt werden.
 
Diverse Urteile und Infos hier:
http://www.captain-huk.de/Kategorie/nutzungsausfall/
http://de.wikipedia.org/wiki/Nutzungsausfall
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Nutzungsausfall&stpos=0&s=R&verk=1&t=1