(Haftpflichtschaden) hat der Geschädigte dasRechtsprechung ist vielmehr genau das Gegenteil der Fall.fiktiven Abrechnung, also für den Fall, bei dem der
Recht auf Inanspruchnahme eines eigenen Kfz-Sachverständigen zur Beweissicherung und
Feststellung der Schadenhöhe sowie auf einen Rechtsanwalt zur Abwicklung der gesamten
Schadensangelegenheit.
Die Kosten hierfür müssen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.
Im Rahmen des "Schadensmanagementes" kommt es inzwischen häufig vor, dass die
gegnerische (eintrittspflichtige) Versicherung nach Vorlage eines Gutachtens durch den
Geschädigten eine "Nachbesichtigung" durch einen Sachverständigen der Versicherung
durchführen (lassen) möchte.
Die Versicherer teilen bei diesem Verlangen hierbei meist mit, dass sie das "Recht zur
Nachbesichtigung" ausüben wollen.
Hierzu ist festzustellen, dass es seitens des Unfallgegners oder der gegnerischen
Versicherung kein Nachbesichtigungsrecht gibt.
Nach geltender
Nach Ansicht der Gerichte gibt es kein Recht zur Nachbesichtigung, sofern das
Schadensgutachten keine gravierenden Mängel aufweist, die auch für den Geschädigten
ohne weiteres erkennbar sein müssen.
Für den allgemeinen Fall, die Vorlage eines korrekten Gutachtens durch einen eigenen
Gutachter, sollte der Geschädigte die Zustimmung zu einer Nachbesichtigung verweigern.
Dies gilt insbesondere bei der
Geschädigte sich den Schaden auszahlen lassen möchte.
Warum sollte man so vorgehen?
Ziel der Versicherer ist es, mit der kostenintensiven Beauftragung eines zweiten
Sachverständigen, den Schaden im Rahmen einer Nachbesichtigung "herunterzurechnen".
Also auch Positionen zu streichen, die dem Geschädigten aus rechtlicher Sicht zustehen.
Als Vorwand für eine Nachbesichtigung werden häufig Begriffe wie Unklarheiten beim
Unfallhergang, Qualitätssicherung usw. verwendet.
Mit diesen Aussagen will man den Geschädigten zur Zustimmung bewegen, einen
versicherungseigenen oder versicherungsnahen Sachverständigen "in´s Spiel" zu bringen,
dessen Tätigkeit natürlich nur gemäß "Arbeitsanweisung" und im Sinne der Versicherung
stattfindet.
Natürlich müssen die Abzüge beim Schaden entsprechend hoch sein, um die Kosten für den
 
 
 
zweiten Sachverständigen aufzufangen und zusätzlich soll natürlich noch die
Schadensumme deutlich reduziert werden.
Andernfalls wäre die Sache unsinnig und würde sich nicht "lohnen".
Dies führt, wie man unschwer erkennen kann, zu Verlusten beim Geschädigten, oder, wenn
der Geschädigte diese Abzüge nicht hinnehmen will, meist in einen Rechtstreit.
Sollte der Geschädigte einer Nachbesichtigung nicht zustimmen, wird häufig damit gedroht,
dass die Versicherung den Schaden nicht regulieren werde.
Spätestens hier zeigt sich, dass eine ordnungsgemäße Schadensabwicklung nach
geltendem Recht ohne die Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes nicht zum Erfolg führen
kann.
Bei Ablehnung der Regulierung durch die Versicherung nach Vorlage eines seriösen
Schadensgutachtens gibt es z.B. die Möglichkeit durch ein selbstständiges
Beweissicherungsverfahren das Gutachten gerichtlich bestätigen zu lassen.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, ein direktes Klageverfahren auf Schadenersatz
einzuleiten.
In beiden Fällen dient dann das eigene Gutachten zur Durchsetzung der Forderung bei
Gericht.
Bei einem Rechtstreit ohne "Nachbesichtigungsgutachten" der Versicherung stellt sich der
Geschädigte in der Regel besser, da dem zuständigen Richter nur ein unabhängiges
Gutachten vorliegt und er sich nicht mit heruntergerechneten Pamphleten befassen muss.
Auch einem möglicherweise vom Gericht zusätzlich bestellten Kfz-Sachverständigen wird
die Arbeit erleichtert, wenn ihm nur das seriöse Gutachten zu Prüfung vorliegt.
In der Regel kommt es jedoch nicht zu einem Rechtstreit, da die Versicherer die Rechte der
Geschädigten sehr genau kennen.
Meist reicht die Klageandrohung des Rechtsanwaltes aus, um die Regulierung zu
beschleunigen.
Spätestens jedoch bei Einreichung der Klage wird die Regulierungsgeschwindigkeit der
Versicherer bei berechtigten Forderungen dann deutlich vorangetrieben.
Sollte es doch, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Nachbesichtigung kommen, ist
es ratsam, den eigenen Sachverständigen und den Rechtsanwalt zu diesem Termin
hinzuzuziehen.
Die zusätzlichen Kosten für diesen Aufwand müssen vom Schädiger, respektive dessen
Haftpflichtversicherung, übernommen werden.
 
 
 

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall