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70 % Grenze: Immer wieder Anlass zu Streit gibt es bei der Beachtung der sogenannten 70 % Grenze. Es geht hier regelmäßig um die Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat oder ob die Abrechnung zu erfolgen hat auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Bei der Erstellung des Schadengutachtens ist aus Sicht des Kfz-Sachverständigen diese Frage nur von Bedeutung bezüglich der Erforderlichkeit der Angabe des Restwertes in Gutachten. Gemäß § 249 Satz 2 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Geschädigten freisteht, statt der Reparatur die erforderlichen Reparaturkosten zu verlangen. Durch die Rechtsprechung wurde in einer Reihe von Entscheidungen dieser Grundsatz insoweit eingeschränkt, als man Ersatz der Reparaturkosten im Falle der fiktiven Abrechnung ohne Berücksichtigung des Restwertes auf Fälle beschränkte, in denen die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten. Trotz dieser gefestigten Rechtsprechung versuchen Versicherungen nach wie vor bereits bei Erreichen von 50 % des Wiederbeschaffungswertes den Geschädigten in die Totalschadenabrechnung zu drängen. Da in diesen Fällen regelmäßig keine Restwertangaben im Gutachten stehen, wird ein sehr hoher Restwert durch den Versicherer vorgegeben, der dann die Schadenersatzansprüche des Geschädigten drastisch verringert. Festzuhalten ist eindeutig, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung hat, wenn die Reparaturkosten nicht 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten "eindeutigen Reparaturfällen". Diese klare Auffassung wurde bspw. bestätigt durch den 28. Deutschen Verkehrsgerichtstag 1990 oder durch das Landgericht Osnabrück - Urteil vom 07.04.1993, DAR 93/265. Nur in den Fällen, in denen die Reparaturkosten noch 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen, hat eine Angabe zum Restwert im Gutachten zu erfolgen.