Verbringungskosten

 
Die meisten Kfz-Betriebe haben keine eigene Lackieranlage oder Vermessungsanlage.
Bei Vorliegen eines Unfallschadens muss das Fahrzeug nach Fertigstellung der
Karosseriearbeiten in einen Lackierbetrieb oder Vermessungsbetrieb "verbracht" werden.
Die Kosten für den Hin- und Rücktransport des Fahrzeuges zum Lackierbetrieb oder Vermessungsbetrieb bezeichnet man als Verbringungskosten.
Diese Verbringungskosten werden bei der tatsächlichen Reparatur seitens der Versicherer
mehr oder weniger unwillig ausgeglichen.
 

Bei

fiktiver Abrechnung, bei der das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand gesetzt
wird, gibt es permanent Auseinandersetzungen mit den Versicherern.
Im Falle der fiktiven Abrechnung werden die Verbringungskosten von den meisten
Versicherern in Abzug gebracht, mit dem Hinweis, dass diese Kosten nur erstattungsfähig
seien, wenn der Nachweis der tatsächlichen Verbringung erbracht werde.

Die

Rechtsprechung hat hierzu jedoch eindeutig Stellung genommen, dass die
 

Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden müssen.
Diese Kürzung seitens der Versicherer findet wider besseres Wissen und vorsätzlich gegen
geltendes Recht statt.
Die Position ist in der Regel nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes realisierbar.