Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
 Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch aus Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
 
Anmeldekosten - Abmeldekosten
Ummeldekosten
Sollte es nach einem unverschuldeten Unfallschaden zu einem Totalschaden des
Fahrzeuges kommen, hat der Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der
Abmeldekosten für das Altfahrzeug sowie auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung
eines Folgefahrzeuges.
Zur Frage der Höhe und zur Frage, ob diese Position auch fiktiv, also ohne Beschaffung
eines Folgefahrzeuges gefordert werden kann, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.
Viele Gerichte gehen bei pauschaler Berechnung von einem Betrag für den Gesamtaufwand
in Höhe von ca. EUR 70,00 - 80,00 aus.
 
Umbaukosten 
Bei Vorliegen eines Totalschadens (Haftpflichtschaden) ergibt sich heute oft die Frage nach
dem Umbau von Sondereinbauten.
Rechtsprechung ist hier uneinheitlich.
Insbesondere durch den Einbau hochwertiger Audio- und Video-Anlagen rückt das Thema
Umbaukosten in den letzten Jahren vermehrt in den Vordergrund.
Hochwertige Audiobauteile, die zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines
Totalschadens von den Kfz-Sachverständigen oft nicht in die Bewertung für
Wiederbeschaffung und Reste einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer diese Bauteile in das
Folgefahrzeug "mitnehmen" wollen.
Je nach Fahrzeugalter übersteigen die Einbauteile oft den Wert des verunfallten
Fahrzeuges.
Der Aufwand für den Ausbau dieser Bauteile aus dem Altfahrzeug und Einbau in das
Folgefahrzeug muss dann ermittelt werden.
Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von
der eintrittspflichtigen Versicherung, erstattet werden.
Die Geltendmachung auf fiktiver Basis ist oft nicht möglich.
Nach Ansicht einiger Gerichte muss diese Forderung konkret nachgewiesen werden
(Rechnung).
 
Weiteres siehe auch unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Totalschaden
http://www.finanztip.de/cgi-bin/rp/search.pl?q=Totalschaden&stpos=0&s=R&verk=1&t=1