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Partnerwerkstatt, Vertrauenswerkstatt der Versicherer
Im Rahmen des Schadensmanagements sind viele Versicherungen dazu übergegangen,
sogenannte Partnerwerkstätten zu rekrutieren.
Es handelt sich meist um Werkstätten ohne Händlervertrag eines Automobilherstellers, die
sich bei schwindenden Umsätzen ein Zusatzgeschäft bzw. entsprechende Auslastung der
Betriebe erhoffen.
Diese "Vertrauenswerkstätten der Versicherer" arbeiten teilweise zu ruinösen
Sonderkonditionen für die Versicherungswirtschaft.
Ziel dieser Massnahme ist es, Geschädigte nach einem Unfallereignis umgehend in die
Werkstätten der Versicherer zu kanalisieren, um damit entsprechende Kosten bei der
Fahrzeugreparatur für die Versicherung einzusparen.
Nachdem diese Werkstätten bei den Lohnkosten und den Erträgen aus Ersatzteilen einem
erheblichem Druck der Versicherer ausgesetzt sind, wird versucht, auf die eine oder andere
Art bei der Unfallinstandsetzung zu "sparen", um die Kostendeckung zu erreichen und trotz
aller Sparmassnahmen für das Unternehmen doch noch einen ordentlichen Gewinn zu
erzielen.
Dass dadurch die Reparaturqualität leidet, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung.
Selbst verkerssicherheitsrelevante Bauteile werden hierbei oft der kaufmännischen
Kalkulation geopfert und nicht ausgetauscht, sondern, weil billiger, instand gesetzt.
Auch der Einbau von Gebrauchtteilen ist ein beliebter Hebel zur Kosteneinsparung.
Des weiteren wird gerne unterschlagen, dass der Verlust der Fahrzeuggarantie einher geht,
wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt instand gesetzt wird, die nicht Vertragshändler des
jeweiligen Fabrikats ist.
Die Versicherer bewerben zwar eigene Garantiezusagen; wie diese Versprechen jedoch
praktisch eingehalten werden sollen, bleibt in der Regel offen.
Ein weiteres Problem ergibt sich dann, wenn die Reparatur in der Vertrauenswerkstatt der
Versicherung nicht zufriedenstellend für den Geschädigten ausgefallen ist.
Zum einen liegt die Beweislast für eine "schlampige" Reparatur nun beim Geschädigten.
Zum anderen kann er den ursprünglichen Unfallschaden nicht beweisen, da kein Gutachten
erstellt wurde.
Insbesondere bei reparierten Unfallbeschädigungen treten Mängel oftmals erst nach Jahren
auf (Korrosion, etc.).
Wohl dem, der dann ein Gutachten vorweisen kann, in dem die unfallrelevanten Bauteile
dokumentiert sind.
Um das Ziel "Vertrauenswerkstatt" zu erreichen, wird dem Geschädigten (oft auch
nachdrücklich) durch die gegnerische Versicherung direkt nach dem Unfallereignis ein
Fullservice "angeboten".
Hierbei wird in der Regel sofort ein Mietwagen gestellt und das Fahrzeug schnellstmöglichst
durch die Partnerwerkstatt abgeholt mit einem sogenannten Hol- und Bringservice.
Auf diese Weise will die gegnerische Versicherung den Unfallschaden an sich reißen mit
dem Ziel, Kosten zu sparen und dem Geschädigten einen Teil der zustehenden Rechte
vorzuenthalten.
Hieraus kann selbst der Laie ohne weiteres erkennen, dass all dies nicht im Sinne einer
ordnungsgemäßen Entschädigung im Rahmen geltender Gesetze und Rechtssprechung sein
kann.
Zu den Rechten eines Geschädigten gehört u.a. auch die Beauftragung eines eigenen
Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes zur rechtskonformen Abwicklung des
Unfallschadens.
Die Kosten für den Sachverständigen und den Rechtsanwalt müssen von der gegnerischen
Versicherung übernommen werden, sofern keine Teilschuld vorliegt.
Eine eigene Rechtsschutzversicherung ist hierfür nicht erforderlich. Diese Option greift nur
bei einer möglichen Teilschuld.
Bei der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen werden Beweise zum
Schadensereignis gesichert, die bei einer möglichen späteren rechtlichen
Auseinandersetzung zwingend erforderlich sind, da nach deutschem Recht stets der
Geschädigte seinen Schaden beweisen muss.
Fahrzeug in Partnerwerkstatt der Versicherer = kein Gutachten = kein Beweis =
ggf. keine Entschädigung.
Des weiteren wird an dem Fahrzeug der Schaden genauestens durch den Sachverständigen
aus Sicht der Geschädigtenseite in einem Gutachten dokumentiert - also alle
schadensrelevanten Bauteile erfasst und kalkuliert.
Der Sachverständige legt in der Regel auch die Höhe der Wertminderung fest, die im Falle
der Komplett-Abwicklung durch den gegnerischen Versicherer gerne "vergessen" oder nur
in geringem Umfang zuerkannt wird.
Bei einer späteren Veräußerung hat dieses Gutachten zudem einen wesentlichen
Stellenwert, da offenbarungspflichtige Vorbeschädigungen eingehend nach Umfang und
Höhe dokumentiert sind und dem potentiellen Käufer somit belegt werden können.
Wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt des Unfallgegners repariert wird - nichts anderes
sind die Partnerwerkstätten der Versicherer - kann man wohl nicht erwarten, dass die
rechtlichen Belange des Geschädigten auch nur ansatzweise gewahrt werden.
Der gegnerischen Versicherung geht es einzig und allein um Geringsthaltung des Schadens
auf Kosten des Geschädigten.
Welcher Geschädigte würde es seinem Unfallgegner überlassen, die Höhe des Schadens zu
bestimmen und in dessen Obhut den Schaden an dem Fahrzeug reparieren zu lassen?
Wohl keiner!
Weiter Infos siehe unter:
http://www.unfallzeitung.de/faq/partnerwerkstatt
Deshalb ist es absolut unbegreiflich, warum es trotz aller Risiken ein erhebliches Potential
geschädigter Autofahrer gibt, die der Versicherung des Unfallgegners Vertrauen schenken
und die Beseitigung des Schadens überlassen, obwohl jeder weiß, dass
Versicherungsunternehmen ausschließlich nur nach dem Leibild der absoluten
Gewinnmaximierung arbeiten.
Der Geschädigte ist für die eintrittspflichtige Versicherung nur "lästiges Beiwerk", weil er
Geld kostet.
Und Entschädigung soll er, wenn es nach dem Willen der Versicherer geht, nur das
absolute Minimum erhalten.
Kfz-Gewerbe.
In Kfz-Betrieben ist und wird auch in Zukunft das Reparaturgeschäft eine tragende Säule sein. Nach Informationen des Zentralverbands für das Kfz-Gewerbe betrug der Handwerksumsatz im Jahre 2002 knapp 23.000.000 Euro. Etwa 20 % von diesem Gesamtumsatz fallen auf die Unfallreparaturen. Die Verkehrsanwälte beobachten mit großer Sorge die wachsenden Aktivitäten der Kfz-Haftpflichtversicherer zur Steuerung der Unfallschadenregulierung in einem allein den Versicherern genehmen Sinne. Aktionen der Versicherer wie
- Rabatte für versichererverbundene Partnerwerkstätten oder
- die Steuerung des Restwerthandels durch sogenannte Restwertbörsen
beschneiden nicht nur die dem Geschädigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zustehenden Rechte, sondern gefährden gleichermaßen die freie Werkstattwahl des Geschädigten.
Drohender Qualitätsverlust
Zwar ist grundsätzlich der Unfallgeschädigte Auftraggeber und Kunde der Werkstatt. Immer mehr Versicherer versuchen jedoch den Geschädigten in die mit der Versicherung zusammenarbeitende Partnerwerkstatt zu lenken. Auf diese kann die Versicherung Druck ausüben und die Stundenverrechnungssätze zu der die Werkstatt arbeitet nach unten diktieren. Die Partnerwerkstatt wird von der Versicherung mit der sie zusammenarbeitet abhängig. Die Werkstätten arbeiten unter einem derartigen Kostendruck, dass auf Dauer die Qualität der Fahrzeugreparatur leiden muss. Gerade auch wegen diesem ruinösen Kostendruck hat Anfang des Jahres 2003 der Präsident des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF), Friedrich Nagel, seinen Vertrag mit dem Versicherungsdienstleister Motorcare gekündigt.
Was tun aus Werkstattsicht?
Die Schadensteuerung der Versicherer geht teilweise soweit, dass sie geschädigte Fahrzeuge direkt vom Hof der Werkstatt abholen und zur Partnerwerkstatt verbringen lässt. Der Unfallgeschädigte lässt sich dieses gefallen, solange er nicht umfassend über seine Rechte und die Gefahren der »Rundum-Sorglos-Angebote« der Versicherer informiert ist.
Die Antwort auf das Schadensmanagement aus Sicht der Kfz-Betriebe:
Empfehlen Sie Ihren Kunden einen Anwalt hinzuzuziehen! Nur dann, wenn ein verkehrsrechtlich spezialisierter Anwalt die Regulierung des Unfallschadens übernimmt, kann eine Steuerung der Geschädigten durch die Versicherer nicht stattfinden!